Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 8.260,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2003 abzüglich bereits gezahlter 5.000 EUR zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese auf den Verkehrsunfall vom 8. Juli 2003 zurückzuführen sind und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger ist gestattet, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz des ihm bei einem Verkehrsunfall vom 8. Juli 2003 gegen 20.15 Uhr in erlittenen Schadens.
Der Kläger war Eigentümer, Halter und Fahrer des Krades Suzuki GSX 750 mit dem amtlichen Kennzeichen . Der Beklagte zu 1) war Fahrer des ebenfalls am Unfall beteiligten Lkw des Herstellers MAN, der als Betonmischer ausgeführt ist, amtliches Kennzeichen , welcher zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.
Am 8. Juli 2003 befuhr der Kläger mit seinem Krad die Straße in westlicher Fahrtrichtung. Der Beklagte zu 1) befand sich mit dem Lkw auf der Einfahrt der Fa. und beabsichtigte, die Straße in östlicher Fahrtrichtung zu befahren, das heißt er kam aus der Grundstückseinfahrt, um nach links auf die Straße aufzufahren. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist durch Verkehrszeichen auf 50 km/h beschränkt. Die Ausfahrt befand sich aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen rechts. In Annäherungsrichtung des Klägers verläuft die Fahrbahn in einem langgezogenen Rechtsbogen. Der Kläger reagierte auf den Betonmischer mit einer Bremsung und überschlug sich mit dem Krad. Zu einem Zusammenstoß kam es nicht, der Kläger blieb mit dem Krad wenige Meter vor dem Lkw liegen. Der Zeuge T fuhr mit seinem Krad hinter dem Kläger.
Bei dem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt. Der Fahrzeugschaden beläuft sich auf einen Betrag von 2.702,36 EUR. Darüber hinaus musste der Kläger einen Betrag von 191,40 EUR für das Abschleppen des Fahrzeugs, weitere 175,86 EUR für den Transport zur Restwerteinlösung und 370,57 EUR Gutachterkosten aufbringen.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Verletzung des linken Schultereckgelenkes vom Typ Tossy II, das heißt eine inkomplette Bandzerreißung der Bänder zwischen Schlüsselbein und Schulterblatt und dem Rabenschnabelfortsatz, des Weiteren eine Daumenendgliedfraktur und diverse Prellungen, Abschürfungen und Hämatome. Die Verletzungen wurden konservativ therapiert: Die Schultereckgelenksverletzung mit einem so genannten Rucksackverband für 14 Tage und der Daumen durch das Anlegen einer Aluminiumschiene zur Ruhigstellung. Die Behandlung erfolgte zunächst ambulant im Krankenhaus am 8.7., 10.7., 14.7., 18.7., 14.7., 29.7., 5.8. und 15.8.2003. Von dort aus wurde die Arbeitsunfähigkeit vom Unfalltag bis zum 22.8.2003 bescheinigt. Danach wurde der Kläger noch bei einem Chirurgen behandelt, der am 23.9.2003 eine Arbeitsunfähigkeit von weiteren vier Wochen bescheinigte. Es erfolgten physiotherapeutische Behandlungen und Massagen. Dem Kläger, der bei seiner Krankenversicherung eine monatliche Selbstbeteiligung von 880 EUR zu tragen hat und eine Prämienrückzahlung von ca. 300 EUR für das Jahr erhält, wenn er die Versicherung nicht in Anspruch nimmt, sind in 2003 Behandlungskosten von insgesamt 839,86 EUR (Rechnung vom 27.8.2003 127,10 EUR, Rechnung vom 29.9.2003 84,35 EUR, Rechnungen vom 17.10.2003 über 123,50 EUR und 72,95 EUR, Rechnung vom 21.10.2003 169,44 EUR, Rechnung vom 18.11.2003 262,52 EUR), in 2004 von insgesamt 634,32 EUR (Rechnung vom 27.1.2004 281,92 EUR und Rechnung vom 24.6.2004 von 352,40 EUR) und in 2005 von 461,40 EUR (Rechnung vom 9.3.2005) entstanden. Mit Rechnung vom 10.10.2003 stellte das Krankenhaus den Versicherungen 94,55 EUR für ein erstelltes Gutachten/Attest in Rechnung.
Die Motorradkleidung des Klägers wurde bei dem Sturz beschädigt.
Die Beklagte zu 2) zahlte an den Kläger insgesamt 5.000 EUR.
Der Kläger behauptet, er sei vor seiner Notbremsung mit maximal 50 km/h gefahren. Der Beklagte zu 1) sei mit einer unangemessen hohen Geschwindigkeit von 28 km/h eingebogen, ohne auf den bevorrechtigten Verkehr zu achten, und erst 1,5 m vor Ende der Gegenfahrbahn zum Halten gekommen. Er habe im Einfahrtsbereich die sich für ihn ergebende Abbiegekurve nach links derart "geschnibbelt", dass er mit seinem Fahrzeug bis an den linken Rand gefahren sei. Der Beklagte zu 1) habe den Bet...