Tatbestand
Der Kläger (und Widerbeklagte) sowie der Beklagte zu 1) (und Widerkläger) machen Schadensersatz- bzw. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfallereignis vom 19.02.2001 geltend, das sich gegen 12.00 Uhr in O auf der E Straße zwischen den Ortschaften S und O ereignete.
Zu diesem Zeitpunkt fuhr die Drittwiderbeklagte zu 2), F, mit dem PKW des Klägers, VW Sharan, amtliches Kennzeichen SU-..., auf der E Straße in S in Fahrtrichtung O. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Motorrad BMW R 100 RS, amtliches Kennzeichen SU-..., in gleicher Fahrtrichtung hinter dem Fahrzeug des Klägers. Etwa 200 m hinter dem Ortsausgang S kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge, wobei der Beklagte zu 1) mit seinem Motorrad auf den hinteren linken Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs auffuhr, das sich zum Zeitpunkt des Anpralls in nach links gerichteter Schrägstellung befand.
Der Kläger behauptet, die Drittwiderbeklagte zu 2), F, habe beabsichtigt, nach links in den V-weg(sogenannte "L-straße") abzubiegen. Sie habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, das Fahrzeug abgebremst und durch einen Blick in den Rückspiegel und durch ein Umschauen nach links festgestellt, dass sich hinter ihr in größerer Entfernung, auf der ansonsten nahezu freien Straße, der Beklagte zu 1) genähert habe. Sie habe ihre Geschwindigkeit weiter verlangsamt, wobei sich der Beklagte zu 1) mit seinem Motorrad noch in ausreichender Entfernung vom Pkw des Klägers befunden habe. Die Zeugin habe sich sodann nochmals durch Umschauen nach hinten vergewissert, dass sie abbiegen konnte und habe das Fahrzeug sodann nach links in die Einfahrt zur L-straße gelenkt. In diesem Moment habe der Beklagte zu 1), dem es möglicherweise "nicht schnell genug" gegangen sei, mit seinem Krad beabsichtigt, das vor ihm fahrende Fahrzeug des Klägers zu überholen. Er habe sein Motorrad stark beschleunigt, gerade in dem Moment, als auch die Drittwiderbeklagte F mit dem VW Sharan nach links habe abbiegen wollen. Das Unfallereignis sei demgemäß auf die völlig unangepaßte Fahrgeschwindigkeit des Motorrades bzw. das Fahrmanöver des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Hätte der Beklagte zu 1) seine normale Geschwindigkeit beibehalten, sei es ihm ohne Probleme möglich gewesen, hinter der Drittwiderbeklagten F nach dem Abbiegen geradeaus zu fahren.
Der Kläger macht den ihm entstandenen Sachschaden mit der Klage geltend, den er auf der Grundlage der Reparaturkalkulation des Sachverständigen Q vom 08.03.2001 (Bl. 4-7 GA) mit 5.038,40 DM netto (= 2.576,09 EUR) zzgl. der allgemeinen Auslagenpauschale in Höhe von 50,00 DM (25,56 EUR), insgesamt also 5.088,40 DM (= 2.601,66 EUR) beziffert.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.601,66 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinsatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) und Widerkläger beantragt,
1. den Kläger sowie die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.642,71 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2001 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche immateriellen Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 19.02.2001 auf der E-Straße (L .../V-weg) in O entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergehen,
3. die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen, nicht jedoch unter 6.646,79 EUR.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) und Widerkläger vertritt die Auffassung, für ihn sei das Unfallereignis unabwendbar gewesen. Die Drittwiderbeklagte F sei vor seinem Krad mit dem von ihr geführten PKW über einen längeren Zeitraum mit geringer Geschwindigkeit, zwischen 40 und 50 km/h, gefahren. Nachdem er sich vergewissert gehabt habe, dass kein Gegenverkehr geherrscht habe, habe er etwa in Höhe des V-wegs dazu angesetzt, die Drittwiderbeklagte F zu überholen, wobei er zunächst unter Erhöhung seiner Geschwindigkeit auf ca. 60 km/h weit auf die Gegenfahrbahn hinüber gezogen sei, welches für ihn aufgrund der freien Sicht ohne weiteres möglich gewesen sei. Als er sich wenig Meter hinter dem Fahrzeug der Drittwiderbeklagten F befunden habe, sei diese plötzlich und ohne den Fahrrichtungsanzeiger zu betätigen, nach links auf die Gegenfahrbahn abgebogen und dort unvermittelt stehen geblieben, wobei unklar gewesen sei, ob sie dies getan habe, um in den V-weg einzubiegen oder auf der Fahrbahn zu wenden. Da er keine Möglichkeit mehr gehabt habe, mit seinem Motorrad auszuweichen und diesem eine andere Richtung zu geben, habe er unverzüglich eine Notbremsung eingeleitet. Das Krad habe er jedoch nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen können, so dass dieses schließlich in e...