Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 40.000,00 DM (= 20.451,68 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 13.11.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % sämtlicher materieller und immaterieller Schäden, letztere, soweit sie nach der mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfallgeschehen vom 15.08.1998 auf der C B in U zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 63 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 37 % auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils einzutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird gestattet, eine von ihnen zu stellende Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Unfallgeschehen am 15.08.1998 auf der C B in U. Der Kläger war Fahrer und Halter des Kraftrades der Marke Harley-Davidson "Fat Boy" mit dem amtlichen Kennzeichen X1. Der Beklagte zu 2) war Fahrer und Halter des Fahrzeuges der Marke Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen X2. Der Pkw des Beklagten zu 2) war bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert.
Der Kläger und der Beklagte zu 2) befuhren beide die C B in U aus Richtung G Straße kommend in Richtung N/M Straße. Die C B ist an dieser Stelle ca. 8 m breit. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.
Der Beklagte zu 2) näherte sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h der Kreuzung der C B mit der M Straße. Hinter ihm fuhr ein Pkw der Marke Audi, dahinter folgte das Krad des Klägers. Mitten auf der Kreuzung kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Der Kläger hatte mit seinem Krad den Pkw Audi überholt und kollidierte mit dem Pkw des Beklagten zu 2), als dieser nach links in die M Straße einbog. Er prallte gegen die Fahrerseite des Pkw Peugeot. Durch die Wucht des Anpralles wurde der Kläger von seinem Motorrad auf den Gehweg der M Straße geschleudert. Er erlitt schwere Verletzungen, insbesondere eine Hirnverletzung (contusio cerebri), eine Kieferfraktur, Zahnschäden, eine Schultereckgelenksprengung rechts, eine komplexe Handverletzung rechts, eine schwere Kniekontusion mit Sehnenteildurchtrennung rechts.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe keinerlei Anzeichen dafür gesetzt, dass er einen Abbiegevorgang nach links vornehmen würde; er habe weder einen Blinker gesetzt, noch sich nach links oder zur Mitte hin eingeordnet. Auch habe er die Geschwindigkeit nicht verringert, sondern sei konstant langsam bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h gefahren. Das Einbiegen nach links sei für den Kläger völlig unvorhersehbar gewesen. Er habe zunächst den Audi überholt und habe sodann zum Überholen des Peugeot angesetzt.
Durch das Unfallgeschehen bzw. die dabei erlittenen Verletzungen habe sich sein Leben gravierend verändert. Er könne seit dem Unfallgeschehen seinen Beruf nicht mehr ausüben. Außerdem habe es massive Auswirkungen auf das Privatleben und auch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin gehabt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitpunkt bis zur letzten mündlichen Verhandlung nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank nach dem Diskontüberleitungsgesetz ab dem 15.08.1998 zu zahlen;
Festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere, soweit sie nach der mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfallgeschehen vom 15.08.1998 auf der C B in U zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger seines Pkws betätigt und die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs kontinuierlich bei der Heranfahrt an Kreuzung vermindert. Bevor er zum Abbiegen angesetzt habe, habe sich der Beklagte zu 2) im Rückspiegel und durch einen Blick über die Schulter über den rückwärtigen Verkehr informiert und dabei den Pkw Audi hinter sich festgestellt. Danach habe er seinen Blick wieder nach vorne gerichtet und leicht beschleunigt und sei nach links abgebogen. In diesem Moment habe er den stark beschleunigenden Motor des klägerischen Motorrades gehört und im nächsten Moment sei es zum Zusammenstoß gekommen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Beklagte zu 2) keine Chance hatte, den Kläger wahrzunehmen. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, im letzten Moment vor Beginn des Abbiegevorganges nochmals nach hinten oder in den Spiegel zu schauen. In diesem Moment habe der Gegenverkehr beachtet werden müssen und der Abbiegevorgang selbst habe ein Schauen nach v...