Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 20.996,93 EUR
Tatbestand
Am 12.05.2009 meldete der Kläger, , bei der Versicherung einen Diebstahl eines Mercedes Benz Cabriolets mit dem amtlichen Kennzeichen . Die Angelegenheit wurde nicht weiter verfolgt, nachdem das Fahrzeug wieder aufgefunden worden war.
Der Kläger kaufte laut schriftlichem Vertrag vom 15.06.2009 einen Pkw Mercedes Benz CLK 350 Cabriolet mit dem amtlichen Kennzeichen (Erstzulassung 21.07.2006), der einen behobenen Frontschaden sowie einen Schaden des Hecks und des Seitenteils aufwies, zu einem Barzahlungspreis von 32.800,00 EUR (Bl. 217 d.A.). Genutzt wurde das Fahrzeug in der Folgezeit vorwiegend von dem derzeit arbeitslosen Bruder des Klägers, . Halter und Versicherungsnehmer war der Kläger.
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern einen Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines am 09.03.2010 polizeilich aufgenommenen Schadensereignisses geltend. Nach der polizeilichen Unfallmitteilung vom selben Tag (Bl. 14 d.A.) war es gegen 16.30 Uhr unter Beteiligung des Zeugen als Fahrer des Pkw Mercedes Benz CLK 350 und der Beklagten zu 1. als Fahrerin des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Transportfahrzeugs Ford Transit des Mietwagenunternehmens mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Bundesautobahn (BAB) 59 in im Bereich der Anschlussstelle in Fahrtrichtung Norden zu einem Verkehrsunfall gekommen. Als alleinige Unfallverursacherin wurde die Beklagte zu 1. vermerkt. In dem Zusatzblatt zur Unfallmitteilung (Bl. 112 d.A.) wurde aufgenommen, der Pkw des Klägers sei durch die Wucht des Aufpralls "herumgeschleudert" worden.
Insgesamt beansprucht der Kläger wegen dieses Schadensereignisses den Ersatz eines Betrages von 20.996,93 EUR (16.204,02 EUR Reparaturkosten, 2.088,81 EUR Sachverständigenkosten, 1.035,00 EUR Wertminderung, 80,21 EUR Kosten der Erbringung des Reparaturnachweises vom 12.04.2010, 1.562,89 EUR Mietwagenkosten für zehn Tage sowie pauschal weitere 26,00 EUR). Darüber hinaus macht er die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.023,16 EUR an seine Rechtsschutzversicherung sowie die Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer vorgerichtlichen Deckungszusage in Höhe von 489,45 EUR geltend.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.04.2010 mit Fristsetzung bis zum 27.04.2011 und vom 05.05.2010 mit Fristsetzung bis zum 10.05.2010 wurde die Beklagte zu 2. erfolglos zum Schadensersatz in Höhe von 20.996,93 EUR aufgefordert.
Die Klageschrift wurde den Beklagten am 09./10.07.2010 zugestellt.
Der Kläger behauptet, er selbst sei Eigentümer des Mercedes Benz CLK 350 Cabriolet mit dem amtlichen Kennzeichen nachdem ursprünglich sein Bruder
die Klage auf Grundlage einer Eigentumsbestätigung vom 03.05.2010 (Bl. 13 d.A.) erhoben hatte. Der Zeuge habe gemäß der Klageschrift vom 04.06.2010 zum Unfallzeitpunkt die rechte Fahrbahn der BAB 59 bzw. gemäß dem weiteren Schriftsatz vom 24.09.2010 die Ausfahrt der Anschlussstelle in nördlicher Richtung befahren. Die Beklagte zu 1. habe die linke Fahrbahn befahren und sei in einer leichten Linkskurve in die Fahrbahn des Klägerfahrzeugs geraten und dabei mit der Front des Fahrzeugs gegen den linken Heckbereich des Klägerfahrzeugs gestoßen. Das Klägerfahrzeug sei dadurch in Rotation versetzt worden. Der Zeuge habe noch dagegen gelenkt, jedoch nicht vermeiden können, dass er mit dem Klägerfahrzeug gegen die linke Leitplanke gestoßen sei. Danach sei es zu einer erneuten Kollision zwischen Beklagten- und Klägerfahrzeug gekommen.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1.
an ihn 20.996,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 zu zahlen,
2.
an die -Rechtsschutzversicherung, , , zu Versicherungsnummer Nebenkosten (Anwaltskosten) in Höhe von 1.023,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 zu zahlen,
3.
ihn von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 10.07.2010 freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2. bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Sie behauptet, dass es sich bei dem - im Übrigen bestrittenen - Schadensereignis um eine abgesprochene, absichtlich herbeigeführte Kollision gehandelt und der Kläger in die Beschädigung des Mercedes Benz CLK 350 eingewilligt habe. Die in dem Zusatzblatt zur Unfallmitteilung (Bl. 112 d.A.) festgehaltene Rotation dieses Fahrzeugs sei nicht plausibel mit einem Anstoß an die linke Leitplanke in Einklang zu bringen, zumal das Fahrzeug über eine technische Vorrichtung verfüge, die ein Schleudern im Falle des Gegenlenkens verhindere. Zudem sei ein Schleudern in Richtung Leitplanke nicht geeignet, den an der linken Seite des Mercedes ...