Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 01.07.2013; Aktenzeichen 4 O 345/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1.7.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls, der sich am 31.5.2011 gegen 21:30 Uhr im Bereich der Autobahnausfahrt XXX Zentrum der BAB 42 in Fahrtrichtung XXX ereignet haben soll.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1. sei mit dem Kleintransporter Ford Transit der Beklagten zu 2., welcher bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist, im Zuge eines Fahrstreifenwechsels mit dem in seinem Eigentum stehenden und im Unfallzeitpunkt von seinem Sohn, dem Zeugen XXX, geführten Pkw Daimler-Chrysler SL 500 kollidiert. Mit der Klage hat er Ersatz von Netto-Reparaturkosten i.H.v. 25.670,65 EUR, Gutachterkosten i.H.v. 2.086,67 EUR, einer Kostenpauschale i.H.v. 20 EUR sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 610,11 EUR geltend gemacht. Die Beklagten haben die Aktivlegitimation des Klägers, das Unfallgeschehen an sich und die Schadenskausalität bestritten sowie behauptet, es handele sich um einen manipulierten Verkehrsunfall. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 254 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen XXX und Anhörung des Sachverständigen. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen XXX vom 28.1.2013 sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 20.8.2012 (Bl. 170 ff. d.A.) und 21.5.2013 (Bl. 243 ff. d.A.) verwiesen.

Mit Urteil vom 1.7.2013 hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Kläger oder der Zeuge XXX Eigentümer des Pkw Daimler-Chrysler SL 500 sei und ob die Schäden durch das vom Kläger behauptete Unfallereignis verursacht worden seien. Darauf komme es nicht an, da die Schäden jedenfalls einverständlich herbeigeführt worden seien. Es lägen eine erhebliche Anzahl verdächtiger Anhaltspunkte für eine Unfallabsprache vor, die in ihrer Gesamtwürdigung nur den Schluss auf eine Einwilligung des Zeugen XXX und des Klägers zuließen. Indizien für eine Manipulation ergäben sich zunächst aus den Personen des Zeugen XXX als Fahrer des Klägerfahrzeugs und des Beklagten zu 1. als Schädiger. Beide seien männlich und ungefähr gleich alt (26 bzw. 31 Jahre). Der Beklagte zu 1. habe sich im vorliegenden Verfahren zudem nicht gemeldet und insbesondere wiederholt der Anordnung seines persönlichen Erscheinens keine Folge geleistet. Auffällig sei auch die Art der beteiligten Fahrzeuge. Das Schädigerfahrzeug sei von dem Beklagten zu 1. erst am Unfalltag für die Dauer von nur einem Tag angemietet worden. Bei dem Fahrzeug des Klägers handele es sich um ein Fahrzeug mit einem noch relativ hohen Wert. Typisch für eine Unfallmanipulation sei auch der Umstand, dass der Unfallhergang ein geringes Verletzungsrisiko für die Unfallfahrer darstelle, aber ein großes Schädigungspotential gehabt habe, sowie dass der Beklagte zu 1. die alleinige Verantwortung für den Unfall übernommen und die Verkehrssituation keinen Streit über die Verschuldensfrage zugelassen habe. Für eine Manipulation des Unfallgeschehens spreche weiter das Fahrverhalten des Beklagten zu 1., der bei dem Spurwechsel ohne plausiblen Grund ungewöhnlich stark nach rechts eingelenkt habe. Auch das Fahrverhalten des Zeugen XXX deute auf eine Unfallmanipulation hin. Das Klägerfahrzeug sei nach einer Wegstrecke von 25 m nach der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gegen die rechte Leitplanke gestoßen. Dieser Ausweichvorgang sei technisch gesehen zur Vermeidung der Kollision nicht erforderlich gewesen. Auch wenn dieses Fahrverhalten noch mit einem natürlichen Fluchtverhalten erklärt werden könne, sei jedenfalls kein Grund dafür ersichtlich, wieso das Klägerfahrzeug im Anschluss an die Kollision mit der Leitplanke deren Verlauf für ca. 15 Meter und einer Fahrtzeit von 1,5 - 2 Sekunden gefolgt sei. Die Unfallschilderung des Zeugen XXX sei zudem vage und wenig detailreich. So habe der Zeuge ausgesagt, mit dem Fahrzeug ohne festes Fahrtziel unterwegs gewesen zu sein. Er habe sich auch nicht daran erinnern können, wo er den Zeugen XXX am fraglichen Abend abgeholt habe. Die Unfallschilderung des Zeugen XXX sei ferner wenig konstant und in sich widersprüchlich. Sie stimme zudem nicht mit der Unfallanalyse des Sachverständigen XXX überein. Soweit der Zeuge XXX bekundet habe, sein Fahrzeug sei ins Schleudern geraten und deswegen rechts gegen die Leitplanke gefahren, habe der Sachverständige dies nicht bestätigt. Die Aussage des Zeugen XXX sei ebenfall...

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