Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 23.08.2013; Aktenzeichen 2b O 112/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.8.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2b. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.12.2011 auf der XXXstraße in XXX ereignet hat. An dem Unfall beteiligt waren der Kläger mit seinem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen: XXX, und der im Zeitpunkt des Unfalls von dem Zeugen XXX gesteuerte Lkw Volvo mit dem niederländischen Kennzeichen: XXX, für den der beklagte Verein nach dem Auslandspflichtversicherungsgesetz eintrittspflichtig ist.
Am 13.12.2011 gegen 09:35 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw BMW die XXXstraße in Richtung der Kreuzung XXX Straße/XXXstraße auf der rechten der beiden Richtungsfahrspuren. Zur gleichen Zeit stand der Zeuge XXX mit dem Lkw Volvo in einer Kolonne auf dem linken der beiden Fahrstreifen hinter 2 bis 3 weiteren Fahrzeugen wegen Rotlichts an der Kreuzung. Zwischen dem Lkw Volvo und dem vor ihm stehenden Fahrzeug befand sich eine Lücke, deren Größe zwischen den Parteien streitig ist. Schräg rechts vor dem Lkw Volvo stand auf der rechten Fahrspur ein anderer Lkw, der gerade entladen wurde. Aufgrund dieses Lkw konnte der Kläger auf der rechten Spur nicht weiterfahren. Als die Lichtzeichenanlage auf Grün umschaltete, fuhr der Zeuge XXX mit seinem Lkw Volvo an und stieß mit der vorderen rechten Seite seines Lkw gegen den linken hinteren Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs, das ebenfalls gerade anfuhr und dabei nach links blinkte.
Mit Anwaltsschreiben vom 14.2.2012 (Anlage K7) machte der Kläger folgende Schadenspositionen geltend:
- Reparaturkosten: 9.539,31 EUR
- Sachverständigenkosten: 970,62 EUR
- Wertminderung: 500 EUR
- Mietwagenkosten v. 13.12.2011 - 26.1.2012 (45 Tage): 5.445,25 EUR
- Nebenkostenpauschale: 30 EUR
- Gesamt: 16.485,18 EUR
In dem Schreiben wurde zudem die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. insgesamt 1.105,51 EUR unter Zugrundelegung einer 1,5 Geschäftsgebühr ausgehend von dem Gesamtschadensbetrag gefordert.
Die Regulierungsbeauftragte XXX Versicherung AG erkannte mit Schreiben vom 16.4.2012 (Anlagen K6) von den Mietwagenkosten nur 3.025,12 EUR für 25 Tage an und nahm von den Reparaturkosten gemäß den entsprechenden Feststellungen des von dem Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens einen Abzug Neu für Alt i.H.v. 130,90 EUR vor. Unter Zugrundelegung einer Mithaftung des Klägers von 50 % wurden 6.967,08 EUR von ihr reguliert. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden nicht beglichen.
Mit der Klage begehrt der Kläger den Rest seiner behaupteten Ansprüche, wobei er von den Mietwagenkosten einen Abzug von (5.445,25 ./. 4.970,05 =) 475,20 EUR vornimmt und insoweit daher nur noch 4.970,05 EUR zugrunde legt. Seine Restforderung beziffert er folglich auf (16.485,18 ./. 475,20 = 16.009,98 ./. 6.967,08 =) 9.042,90 EUR.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Zeuge XXX für den Unfall allein verantwortlich sei und der beklagte Verein daher für den Schaden zu 100 Prozent hafte. Hierzu hat der Kläger behauptet, dass er aufgrund des seinen Fahrstreifen blockierenden Lkw nach links gesehen und dort das Beklagtenfahrzeug sowie den Kopf des Zeugen XXX gesehen habe. Sodann sei er langsam in die Lücke vor dem Beklagtenfahrzeug eingefahren. Die Lücke sei ca. 1,5 Fahrzeuglängen zu dem davor stehenden Fahrzeug groß gewesen. Er habe dann mit seinem Fahrzeug leicht schräg zu 2/3 auf dem linken Fahrstreifen gestanden. Als die Lichtzeichenanlage 15 bis 30 Sekunden später auf Grün umgeschaltet habe, sei der Zeuge XXX mit seinem Lkw angefahren und gegen sein Fahrzeug gestoßen, das ebenfalls gerade angerollt sei. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe der Zeuge XXX das vor ihm stehenden Klägerfahrzeug wahrnehmen und die Kollision vermeiden können. Zu den Mietwagenkosten hat der Kläger unter Bezugnahme auf den Reparaturablaufplan (Anlage K4) vorgetragen, dass die Reparaturdauer von 45 Tagen im Hinblick auf das zunächst zu erstellende Schadensgutachten und die Weihnachtsfeiertage erforderlich gewesen seien. Für Verzögerungen bei der Erstellung des Schadensgutachtens und der Ersatzteilbestellung bzw. Reparatur sei er nicht verantwortlich.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass den Kläger die Alleinschuld an dem Unfall treffe. Der Zeuge XXX habe den Unfall nicht verhindern können. Der Kläger habe daher bereits mehr erhalten, als ihm zustehe. Hierzu hat der Beklagte behauptet, dass der Zeuge XXX mit dem Lkw etwa in Höhe der heruntergelassenen Ladebühne des auf dem rechten Fahrstreifen stehenden Lkw gestanden habe. Der Anstoß mit dem Klägerfahrzeug habe sich ereignet, weil der Kläger vom rechten Fahrstreifen aus sich vorne rechts vor das Führerhaus des Beklagten-Lkw gequ...