Verfahrensgang
AG Oberhausen (Entscheidung vom 08.06.2011; Aktenzeichen 31 C 1722/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 08.06.2011 (Az. 31 C 1722/10) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalles vom 07.10.2009 keinen über die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 1.105 Euro hinausgehenden Anspruch wegen weiterer Mietwagenkosten.
Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947, [...] Rn. 10). Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Konkret darf der Geschädigte von mehreren am örtlich relevanten Markt verfügbaren Mietangeboten nur das günstigste wählen, es sei denn, er legt dar und weist gegebenenfalls nach, dass für ihn unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten bei zumutbarer Anstrengung kein günstigerer Tarif erlangbar war. Der Ersatz eines teureren Tarifs kann unabhängig von konkreten Erkundigungen nur dann verlangt werden, wenn die Mehrkosten im Einzelfall durch besondere, unfallbedingte Mehrleistungen gerechtfertigt sind, oder wenn weitere Erkundigungen dem Geschädigten aufgrund einer Eil- bzw. Notsituation ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger nur Anspruch auf Ersatz eines nach § 287 ZPO zu schätzenden Mindestschadens, der den bereits gezahlten Betrag jedenfalls nicht übersteigt.
Die Feststellung des Amtsgerichts, dass der Kläger zu unfallbedingten Mehrleistungen des Mietwagenunternehmens nichts vorgetragen hat, greift die Berufung nicht an.
Auch eine Eil- oder Notsituation ist im Ergebnis mit dem Amtsgericht zu verneinen. In der Berufungsverhandlung schilderte der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, dass er morgens gegen 8.30 Uhr losgefahren sei, um ein Gerät für ein Langzeit-EKG bei seinem Arzt in Osterfeld abzugeben. Kurz nach Fahrtantritt habe sich der Unfall ereignet. Nach Unfallaufnahme durch die Polizei sei er zur Madzda-Werkstatt gefahren. Dort sei der Schaden aufgenommen worden und der Zeuge habe einen Mietwagen bei bestellt. Auf diesen habe er dann noch warten müssen. Wenn er gefragt werde, ob er diesen Wagen gegen 11.00 Uhr entgegengenommen habe, so könne dies ungefähr hinkommen. Er sei dann wie geplant zu seinem Arzt nach Osterfeld gefahren. Anschließend sei er wie ursprünglich vorgesehen nach Hause gefahren und habe eine Kleinigkeit gegessen, bevor er zur Arbeit nach Bochum gefahren sei. Bei der Arbeit müsse er immer etwa 30 Minuten vor dem Schichtbeginn um 14.00 Uhr ankommen, da vor dem Schichtbeginn noch eine Übergabebesprechung stattfinde. Die Fahrt nach Bochum dauere ungefähr eine halbe Stunde. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls nicht von einer so akuten Eil- oder Notsituation auszugehen, dass dem Kläger nicht noch einige Anrufe zur Erkundigung nach weiteren Mietwagentarifen möglich und zumutbar gewesen wären. Auch hätte er beispielsweise den Zeugen Jung dazu veranlassen können, diese Erkundigungen für ihn einzuholen.
Die erforderlichen Mietwagenkosten sind somit vom Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen. Bei der Schätzung kann das Gericht von Listen und Tabellen ausgehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind dabei ungeachtet der hinreichend bekannten Schwächen beider Erhebungen sowohl die sogenannte Schwacke-Liste als auch die sogenannte Fraunhofer-Liste von Rechts wegen taugliche Anknüpfungspunkte für eine Schätzung. Auch die Heranziehung beider Listen - beispielsweise im Wege einer Mittelwertbildung zwischen beiden Ergebnissen - ist nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich möglich. Der Tatrichter kann und muss sich nach eigener Abwägung der Vor- und Nachteile für die Schätzmethode entscheiden, die er im konkreten Fall für besser geeignet hält. Lediglich dann, wenn mit konkreten Tatsachen dargelegt wird, dass die geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, kann der Tatrichter sie nicht mehr als taugliche Schätzgrundlage verwenden. Derartige Tatsachen und ihre Auswirkungen legen jedoch weder der Kläger für die Fraunhofer-, noch die Beklagten für die Schwacke-Liste konkret dar.
Nach Abwägung aller von den Parteien aufgezeigten und den in Rechtsprechung und Schrifttum erörterten Vor- und Nachteile der beiden Listen ist die Kammer mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass die Fraunhofer-Liste des Jahres 2009 für den ...