Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Entscheidung vom 17.03.2010; Aktenzeichen 11 C 571/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. März 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt - 11 C 571/09 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungswert: 617,85 €
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Mietvertrag geltend. Die Anmietung erfolgte am 10.03.2008 aufgrund eines Verkehrsunfalls vom gleichen Tag. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 161-162 d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise (617,85 €) stattgegeben. Es hat ausgeführt, die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung sei auf Grundlage der Schwacke-Liste 2007 vorzunehmen. Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Einwände seien nicht so gravierend, dass es veranlasst sei, von der Anwendung der Schwacke-Liste abzusehen und auf die von der Beklagten bevorzugte Fraunhofer-Liste zurückzugreifen. Wegen der Kosten für Winterreifen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Zur Begründung führt sie an, die Schwacke-Liste sei keine geeignete Schätzgrundlage; es seien die Fraunhofer-Liste bzw. eine von ihr erstellte Liste zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von jedenfalls 617,85 €, die vom Amtsgericht zugesprochen worden sind, aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert, da die Geschädigte ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten haben, § 398 BGB (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 13.01.2009 - 5 S 81/08 - [...]).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 2009, 58) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 2008, 1519) ist es grundsätzlich zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" (im Folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage bedarf aber dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben.
Die Kammer (Urteil vom 14.10.2008 - 5 S 64/08 - [...]) hat in der Vergangenheit mehrfach festgestellt, dass die Schwacke-Liste grundsätzlich eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt. Hintergrund war stets, dass Mängel an ihrer Eignung nicht durch konkrete Tatsachen aufgezeigt worden sind. Es gab insbesondere keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob der "Marktpreisspiegel-Mietwagen in Deutschland" des Fraunhofer Instituts (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) an die Einwendungen gegen die Schwacke-Liste gerecht wird, da die Anmietung in den damals zu entscheidenden Fällen vor der Erhebung der Daten der Fraunhofer-Liste stattfand (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, a.a.O.). Im vorliegenden Fall muss diese Streitfrage entschieden werden, da die Anmietung zur Zeit der Erhebung der Daten der Fraunhofer-Liste stattfand.
Die Kammer übt das ihr nach § 287 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass die Höhe des Normaltarifs auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2007 geschätzt wird. Denn die Beklagte hat nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass die Schwacke-Liste keine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.
Zu den Vor- und Nachteilen der Listen im Einzelnen:
Die Schw...