Verfahrensgang
AG Erkelenz (Aktenzeichen 6 C 165/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Oktober 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Erkelenz - 6 C 165/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 623,47 € nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungswert: 645,97 €
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Mietvertrag vom 26.02.2009, dem ein Verkehrsunfall vom gleichen Tag zugrundeliegt, geltend. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Beklagte hat vorprozessual 285,71 € gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 166-168 d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage ganz überwiegend, in Höhe von 645,97 € stattgegeben. Es hat ausgeführt, die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung sei auf Grundlage der Schwacke-Liste 2007 vorzunehmen. Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Einwände seien nicht so gravierend, dass es veranlasst sei, von der Anwendung der Schwacke-Liste abzusehen und auf die von der Beklagten bevorzugte Fraunhofer-Liste zurückzugreifen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, die bereits erstinstanzlich vorgebrachten Einwände gegen die Schwacke-Liste seien beachtlich, so dass die Frauenhofer-Liste als Schätzungsgrundlage anzuwenden sei. Ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen sei nicht zu machen, da die Klägerin hierzu nicht vorgetragen habe. Die Zusatzkosten (Vollkasko-Versicherung, Winterbereifung, Zustellung) seien nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache im Wesentlichen keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 623,47 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten hat, § 398 BGB (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 13.01.2009 - 5 S 81/08 - [...]).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 2009, 58) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständig, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 2008, 1519) ist es grundsätzlich zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" (im Folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage bedarf aber dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben.
Die Kammer hat in der Vergangenheit mehrfach festgestellt (Urteil vom 14.10.2008 - 5 S 64/08 - [...]), dass die Schwacke-Liste grundsätzlich eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt. Hintergrund war stets, dass Mängel an ihrer Eignung nicht durch konkrete Tatsachen aufgezeigt worden sind. Es gab insbesondere keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob der "Marktpreisspiegel-Mietwagen in Deutschland" des Frauenhofer Instituts (im Folgenden: Frauenhofer-Liste) den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) an die Einwendungen gegen die Schwacke-Liste gerecht wird, da die Anmietung in den damals zu entscheidenden Fällen vor der Erhebung der Daten der Frauenhofer-Liste stattfand (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, a.a....