Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz. Schmerzensgeld

 

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 143,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.11.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Ersatz eines Haushaltsführungsschadens nach einem durch die Beklagte zu 1) verursachten Verkehrsunfall.

Die Beklagte zu 1) ist Fahrerin und Halterin eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW.

Am 19.10.2003 fuhr der Kläger mit seinem Motorrad in den Kreuzungsbereich, wobei er sich auf einer vorfahrtsberechtigten Straße befand. Die Beklagte zu 1) fuhr in den Kreuzungsbereich, ohne auf den vorfahrtsberechtigten Verkehr zu achten. Es kam zu einem Zusammenstoß mit dem Kläger. Die Beklagte zu 1) fuhr dabei mit ihrem PKW in die rechte Seite des vom Kläger geführten Motorrades, wobei der Unfall unstreitig allein durch die Beklagte zu 1) verschuldet wurde.

Der Kläger wurde über die Kreuzung auf die Gegenfahrbahn geschleudert, schlug auf den Asphalt auf und rutschte ein Stück über die Fahrbahn. Er hatte starke Schmerzen in den Knien, der linken Hand, der linken Schulter, am rechten Unterschenkel, am Knöchel und am Fuß.

Die im nächstgelegenen Krankenhaus, dem, durchgeführten Untersuchungen ergaben zunächst keine knöchernen Verletzungen des Knies, so dass der Kläger zunächst entlassen wurde. Da die Schmerzen in der Folgezeit nicht nachließen, wurde am 12.11.2003 eine athroskopische Untersuchung durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass der Kläger durch den Unfall ein Knieanfalltrauma sowie mehrfragmentäre Knorpelfrakturen retropatellar mit lappenartigen Aufbrüchen in der Kniescheibenrückfläche sowie Knorpelkontusionen bis zweiten Grades an der medialen und lateralen Oberschenkelrolle erlitten hatte. Weiterhin wurden eine Reizsynovitis und ein Außenmeniskushinterhornriß sowie ein Innenmeniskusvorderhornriß festgestellt.

Wegen der Einzelheiten wird auf das ärztliche Attest der vom 25.11.2003 sowie den Bericht vom 23.05.2005 (Anlagen K1 und K2 d.A.) verwiesen.

Das rechte Bein musste nach der Operation für knapp drei Monate geschient werden. Der Kläger konnte sich in diesem Zeitraum ohne fremde Hilfe kaum fortbewegen und nicht versorgen.

Darüber hinaus konnte er auch den Daumen der rechten Hand nur eingeschränkt und unter starken Schmerzen bewegen, da dieser stark geprellt war.

Nach Entfernung der Schiene nahm der Kläger zum Muskelaufbau regelmäßig an Krankengymnastik teil.

In der Zeit vom 11.03.2004 bis zum 15.03.2004 fand eine erneute stationäre Behandlung statt in Form einer Athroskopie. Dabei mussten erneute Knorpelaufbrüche entfernt und der Knorpel durch Abrasionsarthroplastik angefrischt werden.

Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus musste der Kläger weiter an Krankengymnastikübungen teilnehmen. Zur Behandlung des Knorpelschadens wurden weiterhin intraartikuläre Injektionen mit Hyaluronsäure und mehrfach Punktionen durchgeführt.

Durch die Maßnahmen gelang zunächst eine Besserung der Kniegelenksbeweglichkeit auf 5/0/130 Grad.

Der behandelnde Chefarzt schätzte die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit wie folgt ein: Bis zum 17.05.2004 zu 100 % arbeitsunfähig, ab dem 18.05.2004 bis zum 31.12.2004 zu 30 %, seit dem 01.01.2005 voraussichtlich dauerhaft zu 20 %. Wegen der Einzelheiten wird auf den ärztlichen Bericht vom 23.05.2005, Bl. 13 ff. d.A., verwiesen.

In der Folge wurde durch den behandelnden Chefarzt eine beginnende posttraumatische Arthrose diagnostiziert, die dieser auf den Unfall zurückführte. Gleichzeitig äußerte dieser im ärztlichen Bericht vom 23.05.2005, dass eine Verschlimmerung der Beschwerden auf Dauer zu erwarten sei und sich früher als bei gesunden Menschen am rechten Kniegelenk sicherlich und am linken Kniegelenk möglicherweise das Vollbild einer posttraumatischen Arthrose einstellen werde. Im Einzelnen handele es sich um Bewegungseinschränkungen am rechten Knie, eine verminderte Dauerbelastbarkeit des rechten Kniegelenks mit Belastungsbeschwerden retropatellar und um eine posttraumatische Arthrose des rechten Kniegelenks mit Muskelminderung am rechten Bein. Am linken Kniegelenk lägen retropatellare Belastungsbeschwerden vor. Die eingetretene Invalidität sei mit 1/20 des Beinwertes links und 2/7 des Beinwertes rechts zu bemessen.

Mit Schreiben vom 22.07.2005 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zu 2) auf, ein Schmerzensgeld b...

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