Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 15.06.2007 gegen 14:10 Uhr in Duisburg auf der Ziegelhorster Straße in Höhe des Hauses Nr. 54 zu ersetzen. Des Weiteren werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 132,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 91 % und die Beklagten zu 9 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die 56 Jahre alte Klägerin wurde als Fußgängerin im Rahmen eines Verkehrsunfalls am 15.06.2007 gegen 14:10 Uhr auf der Z. Straße in D. verletzt. Sie ging auf dem Gehsteig, als die Beklagte zu 1) mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … – dessen Halter der Beklagte zu 2) ist und welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist – von dem Parkplatz des …-Marktes auf die Z. Straße fahren wollte. Die Beklagte zu 1) überquerte mit dem Pkw den Gehsteig, übersah dabei die Klägerin und überfuhr diese. Die Klägerin erlitt diverse Prellungen an der linken Körperhälfte sowie eine schwere Fraktur am linken Kniegelenk. Wegen dieser Verletzungen befand sie sich vom 15.06.2007 bis zum 12.07.2007 in stationärer Behandlung. Daran schlossen sich zwei weitere stationäre Aufenthalte zur Rehabilitation an, und zwar vom 13.07.2007 bis zum 19.09.2007 sowie vom 19.03.2009 bis zum 10.06.2009.
Für die Zeit vom 31.09.2007 bis zum 02.11.2007 mietete die Klägerin ein Fahrzeug mit einem Automatikgetriebe, weil es ihr aufgrund der Knieverletzung nicht möglich war, bei ihrem eigenen Pkw, welcher über ein Schaltgetriebe verfügt, die Kupplung zu betätigen. Insoweit fielen Mietwagenkosten von 1.320,90 EUR an.
Die Klägerin litt bereits vor dem Verkehrsunfall an Multipler Sklerose. Aufgrund dieser Vorerkrankung ist sie seit 2005 im Ruhestand.
Die Beklagte zu 3) zahlte zunächst ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR an die Klägerin. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2008 forderte die Klägerin von der Beklagten zu 3) eine weitere Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR sowie den Ausgleich materieller Schäden in Höhe von 3.365,66 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2008 forderte die Klägerin noch einmal eine weitere Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 10.000,00 EUR. Bis zum 30.10.2008 leistete die Beklagte zu 3) drei weitere Schmerzensgeldzahlungen – nämlich einmal 3.000,00 EUR und zweimal 2.500,00 EUR.
Dementsprechend leistete die Beklagte zu 3) auf die vorgerichtlichen Aufforderungen der Klägerin hin ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR. Auf die seitens der Klägerin ursprünglich geltend gemachten materiellen Schäden (3.365,66 EUR) zahlte die Beklagte zu 3) einen Betrag von 2.392,88 EUR – wovon 1.056,00 EUR auf die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.320,90 EUR entfallen – und erstattete außerdem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 EUR. Hinsichtlich der Mietwagenkosten nahm die Beklagte zu 3) einen Abschlag von 20 % wegen Eigenersparnis der Klägerin vor.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach wegen eines alleinigen Verschuldens der Beklagten zu 1) ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist hingegen der Umfang der haftungsausfüllenden Kausalität.
Die Klägerin behauptet, das Unfallereignis sei ursächlich für eine Innenbandinstabilität des linken Kniegelenks und für eine X-Bein-Stellung des Knies durch Sinterung der Impressionsfraktur, weshalb es zu einem Fehllauf der Patella komme, der zu einer posttraumatischen retropatellaren Arthrose führe. Die X-Bein-Stellung bedinge eine relative Beinverkürzung links, die sich in einem Beckenschiefstand und in einer Unfall bedingt entstehenden rezidivierenden Blockierung des Illiosakralgelenkes (Lumbalgien) auswirke. Außerdem leide sie aufgrund des Unfalls seit dem 05.11.2008 an einer verminderten Oberflächensensibilität des Narbenareals, einer Konturverplumpung des linken Kniegelenks bei derber Kapselverdickung, einem endgradigen Beugeschmerz mit endgradig eingeschränkter Beugefähigkeit des linken Kniegelenks, einer Kraftminderung des linken Beines, insbesondere der linken Oberschenkelmuskulatur bei Verschmächtigung, einem posttraumatischen Verschleiß des lateralen Tibiaplateaus sowie einer dauerhaften Gebrauchsbeeinträchtigung von 1/5.
Darüber hinaus behauptet die Klägerin, sie könne bis heute nicht beschwerdefrei, sondern nur unter starken Schmerzen gehen und sei nach dem Aufsitzen für einen Zeitraum von 15 Minuten aufgrund von besonders starken Schmerzen überhaupt nicht in der Lage zu gehen. Ihr Gang sei unsicher und das linke Bein knicke häufig weg. Sie leide unter einer schiefen Körperhaltung aufgrund der Entlastung des linken Knies, was zu einer Ausdehnung der Schmerzen auch au...