Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anfechtung eines Beschlusses auf Erteilung einer Einzugsermächtigung für Wohngeld
Verfahrensgang
AG Schwäbisch Gmünd (Entscheidung vom 23.01.1996; Aktenzeichen 1 GR 282/95 WEG) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 23.01.1996 wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern deren außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die beteiligten Wohnungseigentümer streiten über die Wirksamkeit des in der Wohnungseigentümer Versammlung vom 24.09.1995 unter TOP 2 mehrheitlich gefaßten Beschlusses, nach dem die Wohnungseigentümer dem Bankeinzugsverfahren bezüglich des Hausgeldes ebenso zugestimmt haben, wie dem Zusatzantrag, den Wohnungseigentümern, die derzeit noch das Hausgeld überweisen, eine Gebühr von monatlich 10,– DM zu Gunsten des Verwalters in Rechnung zu stellen (vgl. Protokoll, Bl. 5 Anl. 3).
Die Antragsteller haben diesen Beschluß gegenüber dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd am 18.10.1995 angefochten (vgl. Bl. 1/3). Wegen der weiteren Begründung wird auf das Schreiben des Antragstellers Schug vom 12.12.1995 nebst Anlagen Bezug genommen (vgl. Bl. 16/18 und Bl. 19 Anlagen).
Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten. Wegen ihrer Begründung wird auf den Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegner vom 27.11.1995 (vgl. Bl. 8/12 und Bl. 13 Anlagen) ebenso Bezug genommen, wie auf das Schreiben der Hausverwaltung vom 10.01.1996 (vgl. Bl. 26/29).
Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd hat den Beschluß der Wohnungseigentümer Versammlung vom 24.09.1995 zum Tagesordnungspunkt 2 aufgehoben und den Antragsgegnern die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten auferlegt. Es hat in seiner Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß sich Einziehungsermächtigungen zu einer Erteilungspflicht nicht eignen würden. Der Beschluß verstoße aber auch gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 21 WEG. Auch die Anordnung einer Zahlung von 10,– DM monatlich seitens der Wohnungseigentümer, die keine Einziehungsermächtigung für das Hausgeld erteilten, sei nicht gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß (vgl. Bl. 32/37) verwiesen.
Gegen den Beschluß, der dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegner am 25.01.1996 zugestellt worden ist (vgl. Bl. 47), haben die Antragsgegner mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 08.02.1996 – eingegangen am 08.02.1996 – sofortige Beschwerde eingelegt (vgl. Bl. 48/50) und diese im wesentlichen damit begründet, daß die Einzugsermächtigung für die Wohngeldzahlungen ohne wirtschaftlichen Nachteil der Wohnungseigentümer durchgeführt werden könne, weil bei nicht korrekter Abbuchung diese binnen einer Frist von 6 Wochen zurückgerufen werden könne (vgl. wegen der Einzelheiten den Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegner vom 20.03.1996, Bl. 63/71). Sie beantragen deshalb, den Beschluß des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 23.01.1996 aufzuheben und den Antrag abzuweisen.
Die Antragsteller beantragen, die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen und sind im wesentlichen der Ansicht, der angefochtene Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft widerspreche der Teilungserklärung und sei deshalb unwirksam, da er nicht einstimmig erfolgt sei (vgl. wegen der Einzelheiten die Schriftsätze des Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller Bl. 55/56 und Bl. 60/62).
Die sofortige Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt. Der Beschwerdewert ist erreicht. Sie ist deshalb gemäß § 45 WEG zulässig, aber nicht begründet.
Das Amtsgericht hat nämlich richtig entschieden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziffer 2–4 des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die bankrechtliche Ausgestaltung gemäß dem Lastschriftabkommen für Einziehungsermächtigungen als Gegenstand einer Erteilungspflicht geeignet sind. Die Kammer neigt allerdings mit OLG Düsseldorf (vgl. NJW-RR 90, 154) dazu, diese Frage grundsätzlich zu bejahen, sie teilt jedoch die Auffassung im angefochtenen Beschluß, daß es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, den Wohnungseigentümern durch Mehrheitsbeschluß die Pflicht zur Abgabe einer Einziehungsermächtigung aufzuerlegen. Hierfür entscheidend ist der Umstand, daß eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung und damit nicht ordnungsgemäße Abbuchungen abstrakt nicht ausgeschlossen werden können und daß dies auch nicht stets innerhalb der 6wöchigen Rückruffrist entdeckt werden muß. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß infolge längerer Abwesenheit wegen eines Urlaubs, einer Kur, einer Krankheit oder aus sonstigen Gründen die 6wöchige Widerrufsfrist gegenüber dem einziehenden Bankinstitut verstreichen kann, ohne daß eine Falschbuchung...