Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: |
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Klagantrag Ziffer 1: |
1.000,00 EUR |
Klagantrag Ziffer 2: |
7.000,00 EUR |
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Unterlassung der öffentlichen Zugängigmachung von persönlichen Schreiben des Klägers an den Beklagten ohne dessen Genehmigung insbesondere mittels Internet sowie Löschung der …
Der Kläger trägt den Namen …
Am 20.02.04 wurde von der … ein Dispute-Eintrag zu Gunsten des Klägers vorgenommen.
Laut Schreiben der … vom 20.02.2004 (Anl. K 8 zu Bl. 5) hat der Dispute-Eintrag die Wirkung, dass der derzeitige Domaininhaber, hier also der Beklagte, die Domain im Internet nutzen kann, sie aber nicht mehr auf Dritte übertragen kann; bei Freigabe durch den bisherigen Inhaber rückt automatisch der Inhaber des Dispute-Eintrags nach.
Derzeit und schon zum Zeitpunkt des Dispute-Eintrags war Inhaber der Domain … der Beklagte, der den Namen … trägt.
Der Beklagte ist verheiratet mit … Seine minderjährigen Kinder tragen ebenfalls den Namen …
Es wurde unstreitig gestellt (siehe Protokoll Bl. 34 d.A.), dass der Beklagte von seiner Ehefrau mit der Registrierung und Verwaltung der Domain beauftragt wurde und Frau … ihrem Ehegatten die Verwendung ihres Namens gestattet hat.
In rechtlicher Hinsicht streiten die Parteien darüber, ob eine solche Gestattung zu einer namensrechtlichen Priorität führt.
Mit Schreiben vom 03.03.04 forderte der Kläger den Beklagten auf, seine Namensrechte an der Domain nachzuweisen (Anl. K 2).
Der Beklagte veröffentlichte dieses Schreiben im Originalwortlaut auf der Internetseite …
Daraufhin mahnte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 07.06.2004 den Beklagten ab (Anl. K 4).
Als Anlage war nach dem Text des Anschreibens beigefügt ein „Formulierungsvorschlag für eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung”.
Der als Anlage beigefügte Formulierungsvorschlag (Anl. K 5) enthielt folgenden Text: „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Herr … verpföichtet sich gegenüber Herrn …
- es zu unterlassen, ersichtlich private Schreiben es Herrn … an Herrn … über Internet oder andere Medien zu verbreiten und
- die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte … in Höhe einer 7,5/10-Geschäftsgebühr nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zzgl. der Pauschale für Post und Telekommunikation sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 1.000,00 EUR … bis zum 02. Juli 2004 zu erstatten.”.
Diese vom Kläger vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hat der Beklagte, ohne Änderungen am Formulierungsvorschlag vorzunehmen, mit Datum 23.06.2004 unterzeichnet.
Entgegen dem Text im Anschreiben enthielt die vom Kläger vorbereitete Erklärung keine Strafbewehrung.
Mit Schreiben vom gleichen Datum hatte der Beklagte über seine Prozessbevollmächtigten den gegnerischen Anwälten mitteilen lassen, dass der Mandant bereit sei, die gewünschte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab zugeben. Weiter heißt es „Das entsprechende Schreiben liegt an, eine Anerkennung einer Rechtspflicht hierzu ist damit nicht verbunden”.
Die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte wurden vom Beklagten ebenfalls erstattet.
Mit gleichem Schreiben teilten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit, dass dieser zur Löschung der Domain … nicht bereit sei.
Mit Schreiben vom 15.07.2004 forderten die Klägervertreter zur Abgabe einer angepassten Erklärung, welche eine Vertragsstrafe von 3.500,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vorsah, auf und setzte hierzu Frist bis zum 21.07.2004 (Anl. K 6).
Mit Schreiben vom 20.07.2004 (Anl. K 7) erwiderten die Beklagtenvertreter wie folgt:
„Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Ziffer 3 Ihres Entwurfes einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte für den Fall der Veröffentlichung privater Briefe im Gegensatz zu Ziffer 1) keine Vertragsstrafe fällig werden. Weitergehende Erklärungen als die bereits entsprechend Ihrem Angebot abgegebenen sind daher nicht erforderlich.” Weiter weist der Bekl.Vertr. darauf hin, dass der Mandant den Brief vollständig vom Netz genommen habe; um dem Kläger eine diesbezügliche Nachprüfung zu ermöglichen, werde der Mandant des Passwortschutz ab dem nächsten Tag für eine Woche aufheben. (Anl. K 7).
Weitere Veröffentlichungen von Briefen des Klägers im Internet oder anderen Medien durch den Beklagten erfolgten nicht.
Beide Parteien wollen die begehrte Domain zu privaten, nicht gewerblichen Zwecken nutzen.
Der Kläger ist der Auffa...