Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in ihrer Internet-Präsentation unter der … Angebotspreise für die Reservierung bzw. Konnektierung von Internet-Domains, für die Einrichtung von Webservern sowie für die Erstellung und Pflege von Internet-Seiten als Nettopreise anzugeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, an Kunden des Klägers eMail-Werbenachrichten zu übersenden, soweit diese dem Versand nicht zugestimmt haben oder ein Einverständnis nicht aufgrund einer bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden kann.
3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 und 2 wird die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
4. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der ihm durch eine Handlung gemäß Ziffer 1 und 2 entstanden ist oder noch entstehen wird.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.500,00 vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: DM 25.000,00.
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagte bieten als Konkurrenten bundesweit Internet Dienstleistungen an.
Dazu gehören insbesondere die Erstellung von Internet-Seiten, die Einrichtung von Web Servern und die Registrierung von Domains.
Anfang November 1998 hat die Beklagte gewerbliche Dienstleistungen auf ihren Internet-Seiten mit Nettopreisen ausgezeichnet, obwohl sie das Angebot nicht ersichtlich nur an gewerbliche Endverbraucher richtete. Nach anwaltlicher Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die … änderte die Beklagte zwar die Angebotspreise in Bruttopreise – mit dem Zusatz: „(incl. MWSt)” – gab die gewünschte Erklärung aber nicht ab.
Am 05.12.1998 hat die Beklagte außerdem unaufgefordert Werbe eMails an Firmen und Vereine aus dem … u. a. um 15.45 Uhr an 7 auf der Referenzliste der klägerischen Internet-Seiten als deren Kunden ausgewiesenen Firmen, versandt.
Der Kläger behauptet,
die Beklagte verschaffe sich so einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung. Per eMail könnten ohne Verursachung erheblicher Kosten für den Absender eine fast unbegrenzte Vielzahl von Empfängern erreicht werden. Demgegenüber erforderten andere Versendungswege ein vielfaches an Zeit- und Kostenaufwand. Unaufgeforderte Werbe-eMails seien jedoch wegen der mit ihnen wiederum für den Empfänger verbundenen Zeitaufwendung und Kosten unzulässig, sofern nicht ein ausdrückliches oder durch bestehende Geschäftsverbindung zu vermutendes Einverständnis vorliege.
Der Kläger beantragt:
- Die Beklagte verpflichtet sich, es zu unterlassen, in ihrer Internet-Präsentation unter der … net Angebotspreise für die Reservierung bzw. Konnektierung von Internet-Domains, für die Einrichtung von Webservern sowie für die Erstellung und Pflege von Internet-Seiten als Nettopreise anzugeben.
- Die Beklagte verpflichtet sich, es zu unterlassen, an Kunden des Klägers eMail-Werbenachrichten zu übersenden, soweit diese dem Versand nicht zugestimmt haben oder ein Einverständnis nicht aufgrund einer bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden kann.
- Die Beklagte verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen in Ziffer 1 und 2 zur Entrichtung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.
- Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch eine Handlung gemäß Ziffer 1 und 3 entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zunächst rügt die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ellwangen. Im übrigen vertritt sie den Standpunkt, die Abmahnung sei von einer mangels Kaufmanneigenschaft des Klägers nicht existierenden … abgegeben worden und daher unwirksam. Da sie vom Kläger selbst nie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wurde, könne aus der Nichtabgabe derselben auch keine Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Die Versendung von eMails sei ein zulässiges Werbemittel. Im übrigen sei der Kläger für die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Ellwangen ist örtlich zuständige (I.). Der Kläger hat bezüglich der Angabe von Nettopreisen in der Werbung des Beklagten einen Unterlassungsanspruch unmittelbar aus § 3 UWG. Für den durch solche Handlungen dem Kläger entstandenen und noch entstehenden Schaden ist die Beklagte gemäß §§ 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG ersatzpflichtig (II.).
Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung von unaufgeforderter eMail-Werbung an seine Kunden durch die Beklagte gen. § 1 UWG. Den durch solche Handlungen bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden kann er gem. § 1 UWG ersetzt verlangen (III.).
I.
Der Kläger ist unmittelbar Verletzter aus § 3 UWG und § 1 UWG. Daher kann er gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 U...