Verfahrensgang
AG Weimar (Beschluss vom 02.02.1999) |
Tenor
1. Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Weimar vom 02.02.1999 wird der Geschäftswert des erstinstanzlichen Verfahrens auf DM 2.000,00 festgesetzt.
2. Der Beschwerdewert wird auf DM 1.100,00 festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat in einem anderweitigen Verfahren den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung zur Feststellung des Wirtschaftsplans angefochten. Dort ist er von dem Gericht beauflagt worden, die Namen und Anschriften der anderen Wohnungseigentümer anzugeben. Der Verwalter des Wohnungseigentums hat ihm auf seine Anfrage eine solche Auflistung nicht übermittelt. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller seinen Auskunftsanspruch auf Mitteilung von Namen und Anschriften der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter geltend gemacht. Dieser hat die Auskunft nach Antragszustellung erteilt, woraufhin beide Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Amtsgericht hat die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und den Geschäftswert auf DM 500,00 festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit dem Ziel, den Geschäftswert auf DM 22.740,00 festsetzen zu lassen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Soweit das Amtsgericht auf den Zeit- und Arbeitsaufwand des Verwalters abgestellt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Umstände wären vielmehr bei der Bemessung der Beschwer des Verwalters bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung maßgebend. Vorliegend können sie nur neben dem ebenfalls zu bewertenden Interesse des Antragstellers auf Erlangung der erstrebten Auskunft eine Rolle spielen, da gemäß § 48 Abs. 3 S. 1 WEG das Interesse der Beteiligten, mithin aller Beteiligten wertbestimmend ist.
Andererseits ist auch der Ausgangspunkt der Beschwerdeführer unzutreffend. Der Wert des Auskunftsanspruchs bemißt sich nämlich grundsätzlich nach dem Wert des Anspruchs, dessen Durchsetzung die Auskunft vorbereiten soll, wobei für den Auskunftsanspruch nur ein Bruchteil dieses Beziehungswertes anzusetzen ist (vgl. BayObLG, WuM 1997, 462). Welche Verfahrenskosten den Antragsteller im Unterliegensfall treffen, ist hingegen nicht maßgeblich. Im übrigen ist die Wertermittlung der Beschwerdeführer auch in sich unschlüssig: Wenn eine Antragszurückweisung als unzulässig drohte, war für eine Beweiserhebung kein Raum; ebensowenig wären die Kosten zweier Verfahrensbevollmächtigter zu berücksichtigen, von dem unzutreffenden Geschäftswertansatz für das Anfechtungsverfahren ganz abgesehen.
Auszugehen ist daher von dem Geschäftswert für das Verfahren auf Anfechtung des Wirtschaftsplanes. Auch wenn dieses den Wirtschaftsplan als ganzes und nicht lediglich einzelne Ansätze daraus betrifft, ist doch nicht dessen Gesamtvolumen wertbestimmend. Denn dem Antragsteller geht es ja nicht darum, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Wohnungseigentums zu verhindern, sondern lediglich eine solche auf ordnungsgemäßer Grundlage herbeizuführen. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Antragsteller konkret begehrt, das Gesamtvolumen des Wirtschaftsplans zu verringern. Für eine solche formale Beanstandung des Wirtschaftsplans hält die Kammer gemäß § 30 Abs. 2 S. 2 KostO unter Berücksichtigung der Bedeutung des Wirtschaftsplans und der Größe der Eigentümergemeinschaft einen Wert von DM 10.000,00 für angemessen (vgl. BayObLG DWE 1984, 30).
Für den Auskunftsanspruch ist als Bruchteil dieses Beziehungswertes ein Satz von bis zu 25% angemessen, unter gebotener Berücksichtigung des – geringeren – Antragsgegnerinteresses jedoch nicht mehr als DM 2.000,00. Eine weitere Herabsetzung gemäß § 48 Abs. S. 2 WEG ist nicht indiziert.
Der Beschwerdewert resultiert aus der Differenz der Honoraransprüche der Beschwerdeführer bei der angefochtenen und der erstrebten Wertfestsetzung. Einer Kostenentscheidung bedarf es gemäß § 31 Abs. 3 S. 2, 3 KostO nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 867589 |
NZM 2000, 519 |