Entscheidungsstichwort (Thema)

Liegenschaft

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Aktenzeichen 41 II 30/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss der Kammer vom 01.03.2005 dahingehend abgeändert, dass der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 4.455,26 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Gründe

Der Antragsteller hat beantragt, die in der Eigentümerversammlung vom 13.02.2004 unter TOP 3 und TOP 4 (Genehmigung der Jahresabrechnung und der Einzelabrechnungen 2003), TOP 5 und TOP 6 (Wirtschaftsplan und Vorauszahlungen 2004) und TOP 7 (Entlastung des Verwalters) gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag zu TOP 7 entsprochen und die übrigen Anträge auf Ungültigkeitserklärung zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde und seinen Antrag auf Einsetzung einer Fremdverwaltung hat der Beschwerdeführer im Kammertermin vom 01.03.2005 zurückgenommen Die Kammer hat den Wert für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

Mit ihrer Geschäftswertbeschwerde erstreben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner die Festsetzung des Geschäftswertes auf 7.931,14 EUR mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Jahresabrechnung insgesamt, alle Einzelabrechnungen, den Wirtschaftsplan und das gesamte Hausgeld angefochten, so dass der Geschäftswert zumindest auf 7.931,14 EUR festzusetzen sei.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 31 Abs. 3 KostO, § 32 RVG).

Zwar ist mit Beschluss der Kammer vom 01.03.2005 der „Beschwerdewert” festgesetzt worden. Mit dieser Festsetzung sollte aber – wovon die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner auch zutreffend ausgegangen sind – nicht der Beschwerdewert im Sinne des § 45 WEG, sondern der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren nach § 48 Abs. 3 WEG festgesetzt werden.

Gegen die Festsetzung des Geschäftswertes, den das Landgericht für das Beschwerdeverfahren vornimmt, findet die unbefristete Erstbeschwerde statt.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner sind gemäß § 32 Abs. 2 RVG befugt, aus eigenem Recht Beschwerde mit dem Ziel einer höheren Wertfestsetzung einzulegen.

Der Beschwerde war jedoch nur teilweise abzuhelfen.

Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG ist in Wohnungseigentumssachen der Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung festzusetzen. Dies gilt auch für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (vgl. BayObLG WuM 1994, 565/566 f.).

Geht es um die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer, so kommt es wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligten (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) auf die Interessen aller Beteiligten an (§ 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 WEG; BayObLG ZMR 2001, 296 ff.).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren zunächst die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 bis 6, die die Kammer wie folgt bewertet:

Hinsichtlich des Antrages, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung über die Tagesordnungspunkte 3 und 4 (Jahresabrechnung 2003 und Einzelabrechnungen 2003) für ungültig zu erklären, sind nach Auffassung der Kammer insgesamt – nur – die Gesamtkosten in Höhe von 3.164,26 EUR, die der Jahresabrechnung und den Einzelabrechnungen zugrunde gelegt wurden, in Ansatz zu bringen.

Hierbei ist zu berücksichtigten, dass Gegenstand der Beschlussanfechtung nicht nur die Verringerung der Gesamtkosten war, weil der Antragsteller Einzelbeanstandungen erhoben hat, sondern auch der Schlüssel der Umlegung der Kosten auf die Miteigentümer. Der Antragsteller hat nämlich auch beanstandet, bei der Abrechnung sei fälschlicherweise nicht nach den der geänderten Teilungserklärung vom 03.04.1994 entsprechenden Eigentumsanteilen umgelegt worden, so dass die Jahresabrechnung und die Einzelabrechnungen fehlerhaft seien. Unter Berücksichtigung der bereits ausgeführten Wirkung einer Entscheidung über den Berechnungsmodus für alle Beteiligten, erscheint es daher angemessen, für die Tagesordnungspunkte 3 und 4 die Gesamtkosten der Jahresabrechnung in Ansatz zu bringen; der zusätzliche Ansatz von 25 % der Gesamtabrechnung ist nicht angemessen.

Zu Tagesordnungspunkt 5 (Wirtschaftsplan 2003) erscheint der vom Amtsgericht angenommene Wert von 25 % des Gesamtvolumens mit 791,– EUR angemessen.

Da zum Wirtschaftsplan jedoch die Feststellung gehört, in welchem Umfang der einzelne Wohnungseigentümer zu Vorschussleistungen auf die Lasten und Kosten herangezogen werden wird (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG), können die unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Vorauszahlungen nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Beide Eigentümerbeschlüsse sind vielmehr als einheitlicher Gesamtbeschluss mit einem einheitlichen Geschäftswert zu bewerten; sie betreffen denselben Gegenstand und sind lediglich formal in 2 Beschlüsse aufgegliedert.

Der Antrag zu TOP 7 war nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, nachdem das Amtsgericht diesem Antrag auf Ungültigkeitserklärung entsprochen hat.

Den Geschäftswert des erst...

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