Normenkette

ZPO § 850k Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Bottrop (Entscheidung vom 24.03.2011; Aktenzeichen 18 M 16/11)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 24.03.2011, durch den die Erinnerung der Drittschuldnerin zurückgewiesen worden war, wird aufgehoben.

Auf die Erinnerung der Drittschuldnerin zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 02.03.2011 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Schuldnerin vom 02.03.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 07.01.2011 ließ die Gläubigerin sämtliche Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre kontoführende Bank, die Drittschuldnerin zu 1), pfänden. Zugleich wurden die Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Arbeitgeberin, die Drittschuldnerin zu 2) gepfändet.

Das von der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin zu 1) geführte Girokonto mit der Nr. ... wurde am 22.02.2011 auf den Antrag der Schuldnerin vom selben Tage in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt. Die Schuldnerin erhält von der Drittschuldnerin zu 2) ein monatliches Arbeitseinkommen, dass der Höhe nach von Monat zu Monat schwankt. Am 28.02.2011 ging auf dem Konto der Schuldnerin ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.177,67 € ein. Die Drittschulderin zu 2) hatte hierbei auf der Basis eines Nettolohnes in Höhe von 1.552,64 € im Monat Februar einen pfändbaren Betrag in Höhe von 395,40 € bereits einbehalten.

Am 02.03.2011 beantragte die Schuldnerin beim Amtsgericht Bottrop, die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bottrop vom 07.01.2011 erfolgte Pfändung der Auszahlungsansprüche hinsichtlich der auf dem Konto Nr. ... eingegangenen Lohnzahlungen der Drittschuldnerin zu 2) in voller Höhe des monatlich pfandfreien Einkommens ab Februar 2011 aufzuheben. Zudem beantragte sie, dass ein Betrag in Höhe von 877,- € vorab freigegeben wird. Die Schuldnerin stützt ihre Anträge auf § 850k IV ZPO sowie auf eine analoge Anwendung von § 850l II ZPO. Zur Begründung verwies die Schuldnerin darauf, dass der ihr von ihrer Arbeitgeberin überwiesene Betrag ohnehin bereits den unpfändbaren Teil ihres Einkommens darstelle, so dass dieser ihr auch insoweit zur Verfügung stehen müsse, als der von der Drittschuldnerin zu 1) berücksichtigte Pfändungsfreibetrag in Höhe von 985,15 € überstiegen wird.

Durch Beschluss vom 02.03.2011 gab das Amtsgericht Bottrop dem Antrag der Schuldnerin ohne vorherige Anhörung der Drittschuldnerin zu 1) statt und hob unter Berufung auf § 850k IV ZPO die Pfändung der Forderung auf Auszahlung des Kontoguthabens bezüglich des monatlichen Entgelts, das von der Drittschuldnerin zu 2) auf das gepfändete Konto überweisen wird, auf.

Gegen diesen Beschluss legte die Drittschuldnerin zu 1) mit Schreiben vom 04.03.2011 Erinnerung ein. Mit der Erinnerung rügte die Drittschuldnerin, dass auf der Basis von § 850k IV ZPO nur eine betragsmäßig bezifferte Änderung des Pfändungsfreibetrages erfolgen könne. Die vom Amtsgericht vorgenommene Differenzierung nach Art und Herkunft von Geldeingängen solle nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Schaffung der Regelungen zum Pfändungsschutzkonto gerade nicht mehr erfolgen.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem zuständigen Abteilungsrichter zur Entscheidung vor. Dieser wies die Erinnerung der Drittschuldnerin zu 1) durch Beschluss vom 24.03.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass entgegen der Formulierung des § 850k IV ZPO auch eine der Höhe nach nicht bezifferte Beschränkung der Pfändung in Betracht komme, soweit ein Schuldner über schwankendes Einkommen verfügt und er daher auf eine Antragstellung in jedem einzelnen Monat zu verweisen wäre, wenn man eine betragsmäßige Bezifferung für zwingend erforderlich erachten würde.

Gegen diese Entscheidung, die der Drittschuldnerin zu 1) am 30.03.2011 zugestellt wurde, wendet sich diese mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 12.04.2011, die am 13.04.2011 beim Amtsgericht einging. Zur Begründung verweist die Drittschuldnerin zu 1) unter Ergänzung und Vertiefung ihres vorherigen Vortrages darauf, dass es ihr nicht zumutbar sei, bei Pfändungsschutzkonten eine Differenzierung nach Eingängen vorzunehmen, da dies eine gesonderte, manuelle Kontrolle erforderlich mache. Darüber hinaus läge angesichts der Formulierung von § 850k IV ZPO für eine Differenzierung nach bestimmten Zahlungseingängen keine Rechtsgrundlage vor. Für die Schuldnerin sei ein Verweis auf wiederholte konkret bezifferte Anträge auch nicht unzumutbar, weil die Regelung des § 833a II ZPO ihrem Anliegen auf vollständige Pfandfreistellung ausreichend Rechnung trage.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abge...

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