Normenkette
StPO § 102; GG Art. 13
Verfahrensgang
AG Essen (Entscheidung vom 27.02.2012; Aktenzeichen 44 Gs 570/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde vom 21.03.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 27.02.2012 (Az.: 44 Gs 570/12) aufgehoben, soweit sich die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung richtet.
Im Übrigen wird die Sache zur Entscheidung über die Beschlagnahme von bei der Durchsuchung aufgefundener Gegenstände an das Amtsgericht Essen verwiesen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, soweit die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung erfolgreich war. Im Übrigen ergeht keine Kosten- und Auslagenentscheidung.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist Steuerberater. Er wendet sich gegen die im Tenor bezeichnete Durchsuchungsmaßnahme sowie die damit einhergehende Sicherstellung von Geschäftsunterlagen.
Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens beantragte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen am 24.02.2012 beim Amtsgericht Essen den Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses gegen den Beschwerdeführer.
Mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss vom 27.02.2012 (Bl. 24 f. d.A.) ordnete das Amtsgericht Essen die Durchsuchung u.a. der Wohnung und der Geschäftsräume des Beschwerdeführers an, und zwar wegen
"des Verdachts der Beihilfe zur
1. Umsatzsteuerverkürzung 2005 bis 2007, Gewerbesteuerverkürzung 2005 bis 2007 und Körperschaftssteuerverkürzung 2005 bis 2007 zugunsten der Q GmbH (vormals M GmbH)
2. Umsatzsteuerverkürzung 2005 bis 2007 und Gewerbesteuerverkürzung 2005 bis 2007 zugunsten der Q GmbH & Co. KG
3. Einkommenssteuerverkürzung des U für die Jahre 2005 bis 2007
4. Verkürzung bisher unbekannter Steuerarten, Zeiträume und Haupttäter.
Steuerstraftat/en nach §§ 369, 370 I Nr. 1 AO i.V.m. § 150 AO, 34 AO, 18 UStG, § 14a GewStG, 31 KStG, 25 EStG, §§ 27, 52, 53 StGB."
Weiter heißt es in dem Beschlusstenor wörtlich:
"Desweiteren wird unabhängig vom Tatzeitraum gem. §§ 94, 98 (1), 162 (1) StPO die Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich Erkenntnisse über die Höhe der Umsätze, Einnahmen, Ausgaben und Einkünfte der betroffenen Firmen Q GmbH (vormals M GmbH) und Q GmbH & Co. KG im Tatzeitraum ergeben sowie Unterlagen, die eine Beteiligung der Herren U und S an den genannten Firmen belegen,
insbesondere Buchführungsunterlagen jeglicher Art, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Gutschriften, Lieferscheine, Barquittungen, Kassenaufzeichnungen jeglicher Art, Ausdrucke von Registrierkassen jeglicher Art, Kontoauszüge von Giro- und Sparkonten, Verträge jeglicher Art, Schriftverkehr jeglicher Art, handschriftliche Aufzeichnungen jeglicher Art, Daten in elektronischer Form, die sich auf Datenträgern jeglicher Art befinden, Daten jeglicher Art, die auf Computersystemen gespeichert sind
angeordnet, da diese als Beweismittel für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sind."
Das Amtsgericht begründete diesen Beschluss wie folgt:
"Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte Beihilfe leistete zum Handeln der Herren H und C als verantwortliche Geschäftsführer der u.g. Firmen bei folgenden Handlungen:
1. Bei der Q GmbH (vormals M GmbH) wurden zu Unrecht Rechnungen der D GmbH im Jahr 2007 i.H.v. netto 130.000 € zzgl. USt. i.H.v. 24.700 € als außergewöhnlicher Aufwand eingebucht und damit zu Unrecht Betriebsausgaben und Vorsteuern in der genannten Höhe für die Q GmbH generiert. Es besteht der Verdacht, dass diesen Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen zugrunde liegen, sondern dass es sich bei diesem Betrag um die Auszahlung des Gewinnanteils des Herrn U aus seiner Beteiligung, die verdeckt gehalten wurde, handelt. Dies für zu dem Verdacht, dass die Einkommenssteuererklärung des Herrn U für die Jahre 2005 bis 2007 nicht korrekt waren, dazu leistete der Beschuldigte Beihilfe.
2. Bei der Q GmbH & Co. KG wurden zu Unrecht Rechnungen der S1 GmbH im Jahr 2007 i.H.v. netto 191.500 € zuzüglich USt i.H.v. 36.385 € als außergewöhnlicher Aufwand eingebucht und damit zu Unrecht Betriebsausausgaben und Vorsteuern in der genannten Höhe für die Q GmbH & Co. KG generiert. Es besteht der Verdacht, dass diesen Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen zugrunde liegen, sondern es sich bei diesem Betrag - zumindest in Höhe von 120.00 € - um die Auszahlung des Gewinnanteils des Herrn S handelt; es handelt sich um Gewinnverteilung, die den Gewinn der Q GmbH & Co. KG nicht mindern darf und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt."
Am 06.03.2012 durchsuchten Beamte des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen die Geschäftsräume des Beschwerdeführers in O. Bei der Durchsuchungsmaßnahme wurden diverse Geschäftsunterlagen sichergestellt.
Gegen die Durchsuchung und die Sicherstellung der vorgenannten Unterlagen wendet sich der Beschwerdeführer mit der...