Normenkette
BGB §§ 346, 437, 434, 323 Abs. 5
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit schriftlichem Vertrag vom 24.06.2008 (Bl. 4 d. A.) kaufte der Kläger bei der Beklagten ein Neufahrzeug ... zum Preis von 19.000,00 €. Der Kaufvertrag ist beiderseits erfüllt worden.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei deshalb mangelhaft, weil der Kraftstoffverbrauch von Super 95 im kombinierten Verbrauch (außerorts und innerorts) bei 9,47 l/100 km liege. Nach der maßgeblichen Richtlinie 199/94 EG dürfe der Kraftstoffverbrauch innerorts bei 9,6 l, außerorts bei 5,6 l und im kombinierten Verbrauch bei 7,1 l - jeweils pro 100 km - liegen.
Mit Schreiben vom 18.03.2009 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit der Klage verlangt er dessen Rückabwicklung.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.007,06 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2009 Zug um Zug gegenüber Übergabe des Fahrzeugs ... , Fahrzeug-Ident-Nr.: ... , zu zahlen,
2.
festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.11.2010 hat der Kläger keinen Sachantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und nach Lage der Akten zu entscheiden.
Die Beklagte bestreitet den behaupteten Mehrverbrauch. Das Fahrzeug erfülle die einschlägigen Vorgaben, weshalb sie Sachmängelhaftungsansprüche des Klägers ablehne.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H N (TÜV ...). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dessen Gutachten vom 14.07.2010 (Bl. 89 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Gutachten ist den Parteien zugestellt worden, dem Kläger am 22.07.2010, mit der Aufforderung, im Bedarfsfalle innerhalb von drei Wochen zu dem Gutachten Stellung zu nehmen.
Mit gleicher Verfügung vom 20.07.2010 ist Verhandlungstermin auf den 19.10.2010 anberaumt und auf Antrag des Klägers auf den 16.11.2010 verlegt worden.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2010 hat der Kläger beanstandet, dass der Sachverständige bei seiner Begutachtung von einer zu geringen Schwungmasse ausgegangen sei, wodurch der von ihm ermittelte Kraftstoffverbrauch geringer ausgefallen sei. Der in dem Verkaufsprospekt angegebene Verbrauch sei während der Verkaufsverhandlungen als real kommuniziert worden und habe seine, des Klägers, Kaufentscheidung maßgeblich bestimmt.
Darüber hinaus hat der Kläger aufgrund weiterer aus dem Gutachten gewonnener Erkenntnisse vorgetragen, neben dem zu hohen Kraftstoffverbrauch sei das Fahrzeug auch deshalb mangelhaft, weil der CO2-Ausstoß die Angaben des Herstellers im kombinierten Fahrbetrieb um 8,45 % bzw. um 11,27 % überschreite.
Die Beklagte hat beantragt, den mit Schriftsatz vom 03.11.2010 neu gehaltenen Tatsachenvortrag des Klägers als verspätet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Auf Antrag der Beklagten war gemäß §§ 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO nach Lage der Akten zu entscheiden. Weil der Kläger in dem Verhandlungstermin vom 16.11.2010 keinen Sachantrag gestellt hat, ist er wie eine säumige Partei zu behandeln. Die Parteien hatten in dem Termin vom 18.08.2009 bereits zur Sache verhandelt. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt.
In der Sache hat der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag vom 24.06.2008 nicht bewiesen (§§ 346, 437 Ziff. 2, 434 BGB).
Nach dem Gutachten des Sachverständigen N ist nicht festzustellen, dass das Fahrzeug mit einem zum Rücktritt berechtigenden Mangel behaftet (gewesen) wäre. Zwar hat der Sachverständige Kraftstoffverbräuche festgestellt, welche die Verbräuche laut Herstellerangabe überschreiten (jeweils pro 100 km): 10,7 l statt 9,6 l innerstädtisch,
5,9 l statt 5,6 l außerstädtisch,
7,7 l statt 7,1 l kombiniert.
Die Überschreitung des Durchschnittsverbrauchs liegt allerdings mit 7,79 % noch in einem zu tolerierenden Rahmen von ca. 10 %. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2007, 2111) wird Bezug genommen. Das Gericht schließt sich dieser Entscheidung inhaltlich an.
Bis zur Begutachtung durch den Sachverständigen N war unstreitig, dass die Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch nicht den konkreten Verbrauch bezeichnen, sondern den unter "Laborbedingungen" ermittelten. Auf die einschlägigen EU-Richtlinien wird in den Prospekten der Herstellerfirmen in der Regel hingewiesen. In diesem Sinne vereinbaren die Kaufvertragsparteien eine bestimmte Fahrzeugeigenschaft. Diese Eigenschaft hat der Sachverständige überprüft mit dem bereits mitgeteilten Ergebnis.
In dem Schriftsatz vom 03.11.2010 hat der Kläger erstmals behauptet, die Prospektangaben seien im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen als im Straßenverkehr real bezeichnet worden. Abgesehen davon, dass dieser Sachvortrag uns...