Normenkette

StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115; StVO § 5 Abs. 4 S. 4

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 9.175,40 nebst Jahreszinsen i.H.v. fünf v.H.-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, den Kläger von Vergütungsansprüchen der Klägervertreter i.H.v. EUR 837,52 freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger jeden weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen haben, der aus dem Zusammenstoß des von dem Kläger geführten Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … und des von dem Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … am 17.02.2008 auf der C-Straße in F noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergeht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu zweiundzwanzig und den Beklagten zu achtundsiebzig v.H. zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. einhundertundzehn v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten mittels Sicherheitsleistung i.H.v. einhundertundzehn v.H. des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. einhundertundzehn v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Gebührenstreitwert wird wie folgt bestimmt:

für den ersten Klagantrag auf EUR 10.000,00

für den zweiten Klagantrag auf EUR 1.300,00

für den dritten Klagantrag auf EUR 918,00

für den vierten Klagantrag auf EUR 0,00

für den fünften Klagantrag auf EUR 1.600,00

insgesamt auf EUR 13.818,00.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 17.02.2008 befuhr der Kläger mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … gefolgt von dem Beklagten zu 1) in dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … die C-Straße in F. Der Beklagte zu 1) überholte den Kläger, scherte jedoch zu früh wieder ein, so dass die Fahrzeuge der Parteien zusammenstießen. Die Beklagte zu 2) ist der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1). Sie ersetzte den Sachschaden am Fahrzeug des Klägers i.H.v. EUR 7.960,08 vollständig und zahlte auf etwaige Personenschäden des Klägers weitere EUR 1.767,60. Mehrfache Aufforderungen der Klägervertreter zum weitergehenden Ersatz von Personenschäden wies die Beklagte zu 2) letztmals mit Schreiben vom 22.12.2008 zurück.

Durch den Zusammenstoß erlitt der Kläger eine Stauchung der Wirbelsäule. Da er unmittelbar nach dem Zusammenstoß starke Schmerzen im Rücken- und Lendenbereich verspürte, mussten die herbeigerufenen Rettungskräfte ihn aus seinem Fahrzeug befreien. Der Kläger wurde in das Krankenhaus eingeliefert und dort bis einschließlich 07.03.2008 behandelt. Dort litt er unter ständigen Druck- und Bewegungsschmerzen bei jeder Erschütterung seines Körpers, weshalb er zunächst in einem Stufenbett gelagert und mit Infusionen einer hochdosierten Kombination der Schmerz- und Beruhigungsmittel Tramal, Novalgin und MCP behandelt wurde, außerdem aber auch ein Taubheitsgefühl in beiden Beinen und insbesondere dem rechten verspürte. In der ersten Nacht litt der Kläger ferner unter Erbrechen und in den ersten drei Nächten unter erheblichen Schlafstörungen. Später wurden dem Kläger Muskelrelaxantia verabreicht und physikalische Therapien verordnet. So erhielt er bis zum 03.06.2008 je zehn Fangobehandlungen, Massagen, Unterwasser-Bewegungsbäder und krankengymnastische Übungen. Gleichwohl konnte sich der Kläger im Verlauf seines Krankenhausaufenthalts und auch nach seiner Entlassung zunächst nur schleppend und über kurze Strecken an einem hohen Gehwagen mit Auflageflächen in Achselhöhe fortbewegen. Außerdem musste er zunächst weiterhin die Schmerzmittel Novalgin, Ibuprofen und Tetrasaar in hohen Dosen einnehmen und sich den genannten physikalischen Therapien unterziehen. Der Kläger war während der drei Wochen seines Krankenhausaufenthalts zu einhundert v.H. und während der folgenden sechs Wochen mindestens anfänglich noch zu fünfzig v.H. arbeitsunfähig.

Im Frühsommer 2008 stellte sich dann eine Lähmung des linken Beins ein, weswegen sich der Kläger vom 16. bis zum 26.06.2008 erneut in die Behandlung des Krankenhauses begab. Dort wurde als Ursache der Lähmung eine Nervenreizung festgestellt, zu deren Behandlung der Ischiasnerv u.a. mit Cortison infiltriert wurde. Auch nach seiner erneuten Entlassung musste der Kläger jedoch weiterhin Schmerzmittel einnehmen und konnte sich über längere Strecken nur mit hohem Gehwagen fortbewegen. Um die Jahreswende 2008 auf 2009 benötigte er den Gehwagen nicht mehr und lebt heute ohne Schmerzmittel. Im Frühjahr 2009 wurde sein Ischiasnerv wegen einer erneuten Lähmung des linken Beins allerdings nochmals mit Cortison infiltriert. Der Kläger leidet noch heute stundenweise unter Lähmungen des linken Beins, dem auch ein Großteil der frühere...

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