Normenkette
StVG § 7
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Am frühen Morgen des 02.10.2010 kam es in F auf der U-Straße/Ecke X-Straße zu einem Verkehrsunfall. Der Zeuge I befuhr mit dem klägerischen Pkw DaimlerChrysler, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., amtliches Kennzeichen ... zunächst die X-Straße. Halter des Kfz ist der Kläger und Bruder des Zeugen I. Die X-Straße endet an der Kreuzung zur mehrspurigen U-Straße, die die Werrastraße kreuzt. Auf beiden Straßen war zu dieser frühen Stunde wenig Verkehr. Der Zeuge I bog mit dem klägerischen Pkw nach links in die dort in seiner Fahrtrichtung zweispurige U-Straße ein. Kurz hinter der Kreuzung waren am rechten Fahrbahnrand der U-Straße mehrere Pkw geparkt. Darunter befand sich auch der vom Beklagten zu 2) gefahrene und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte Pkw, dessen Halterin die Beklagte zu 1) ist. Der Beklagte zu 2) hatte soeben seinen Dienst angetreten und beabsichtigte, mit dem Pkw zum ersten Arbeitseinsatz zu fahren. Um die Parklücke zu verlassen, scherte er mit dem Pkw nach links auf die rechte Fahrbahn der U-Straße aus. Etwa in diesem Moment bog der Zeuge mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h auf die rechte Fahrspur der U-Straße ab. Dort kam es zur Kollision zwischen beiden Pkw, bei der diese erheblich beschädigt wurden. Durch den Aufprall wurde der Pkw der Beklagten zu 1) zurück in die Parklücke und gegen den vor dem Pkw parkenden Anhänger geschleudert, der ebenfalls beschädigt wurde. Der Zeuge I war vor der Kollision weder ausgewichen noch hatte er den Pkw gebremst. Die Polizei nahm den Unfall auf und verwarnte den Beklagten zu 2), der ein Verwarngeld in Höhe von 35,00 € zahlte.
Der Kläger hatte den klägerischen Pkw am 15.04.2004 auf sich als Neuwagen zugelassen. Der Neupreis des Kfz betrug laut Herstellerliste 50.824,00 €. Das Kfz wurde ca. ab März 2008 als Taxi genutzt.
Der Kläger ließ zu dem Unfallschaden am 02.10.2010 ein Sachverständigengutachten bei der E einholen. Das Gutachten wurde erstellt von dem Zeugen L. Dieser stellte einen Frontschaden im rechten Bereich fest. Laut diesem Gutachten hatte das streitgegenständliche Kfz einen Wiederbeschaffungswert von 11.638,66 € netto, bei einem Restwert von 3.193,28 € netto. Die Reparaturkosten veranschlagte der Zeuge L mit 10.607,41 € netto. Der Zeuge L stellte fest, dass das Kfz mehrere instandgesetzte Vorschäden habe. Als unreparierte Vorschäden gab er Gebrauchsspuren an. Für die Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 7 ff der Akten verwiesen.
Mit Schreiben vom 12.10.2010 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) auf, den ihm entstandenen Schaden zu regulieren. Der Kläger ist vorsteuerabzugsberechtigt. Er forderte von der Beklagten zu 3) insgesamt 9.356,73 € für die Schadensregulierung. Diese setzten sich zusammen aus 8.445,38 € für den Wiederbeschaffungswert des Kfz in Höhe von netto 11.638,66 € abzüglich eines Restwertes von netto 3.193,28 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 824,99 € netto, einer Kostenpauschale von 25.00 € sowie An- und Abmeldekosten in Höhe von 61,36 €. Zusätzlich forderte der Kläger die Beklagte zu 3) auf, die Kosten für die Rechtsverfolgung in Höhe von insgesamt 775,64 € zu tragen. Insgesamt verlangte der Kläger einen Betrag von 10.132,37 €. Der Kläger setzte eine Frist bis zum 27.10.2010. Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 5 ff der Akten verwiesen.
Mit Schreiben vom 30.10.2010 forderte die Beklagte zu 3) den Zeugen I auf, weitere Angaben zum Unfallhergang zu machen. Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B2 zum Schriftsatz Blatt 67 ff der Akten verwiesen.
Am 06.12.2006 holte die Beklagte eine technische Stellungnahme der Dekra ein. Demnach lagen keine Ausweich- und keine Bremsbewegung des Zeugen I vor. Der Sachverständige stellte außerdem fest, dass eine Unmöglichkeit einer Ausweich- und Bremsbewegung nur plausibel sei, wenn der Beklagte zu 2) mit starker Beschleunigung aus der Parklücke gefahren sei.
Mit Schreiben vom 20.12.2010 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) erneut erfolglos auf, die Schäden zu regulieren und setzte eine weitere Frist bis zum 29.12.2010. Gleichzeitig teilte er mit, dass der Zeuge I die Fragen der Beklagten nicht beantworten werde, da für ihn dazu keine Pflicht bestünde. Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 32 ff der Akten verwiesen.
Der Unfall am 02.10.2010 war nicht der erste Unfall des Klägers und des Zeugen I. Dem Unfall lag folgende Unfallhistorie zugrunde:
In den Jahren 1996-1998 regulierte die Versicherung des Zeugen I, bei der dieser vollkaskoversichert war, 12 Schadensfälle.
Vom 05.12.200...