Leitsatz (amtlich)
Einziehungsbeschluss
Normenkette
GmbHG § 5 III 2
Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagt,
- den Beschluss vom 11.11.2009 über die Einziehung des Geschäftsanteils des Antragstellers in Höhe von nominal 30.000,– EUR weiter zu vollziehen, solange nicht rechtskräftige Entscheidungen in dem Klageverfahren 42 O 36/09 des Landgerichts Essen sowie der Anfechtungsklage gegen die Gesellschafterbeschlüsse vom 11.11.2009 vorliegen,
- die im Beschluss vom 11.11.2009 bestellten Geschäftsführer S. E. und D. T. zum Handelsregister anzumelden, solange nicht der Beschluss vom 11.11.2009 im Rahmen der Anfechtungsklage rechtskräftig als wirksam anzusehen ist,
- weitere Gesellschafterversammlungen der E GmbH ohne satzungsmäßige Einladung des Verfügungsklägers durchzuführen, solange nicht der Einziehungsbeschluss vom 11.11.2009 im Rahmen der Anfechtungsklage rechtskräftig als wirksam beurteilt wird.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte nach einem hiermit festgesetzten Streitwert von 15.000,– EUR.
Tatbestand
Die Verfügungsbeklagte ist ein Transport und Logistikunternehmen, an dem dem Verfügungskläger ein Geschäftsanteil von 30 % zum Nennbetrag von 30.000,– EUR und seiner Mutter, Frau S. E., ein Anteil von 70 % zum Nennbetrag von 70.000,– eingeräumt worden waren. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ausweislich des Gesellschaftsvertrages 100.000,– EUR. Nach § 8 Absatz 1 der Satzung werden Gesellschafterbeschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Wegen ihres weiteren Inhaltes wird auf die Satzung Bezug genommen. Am 7.9.2007 hatte die Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten den Verfügungskläger zum weiteren Geschäftsführer neben seiner Mutter bestellt. Mit dem Verfügungskläger schloss die Verfügungsbeklagte am 7.9.2007 einen „Anstellungsvertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers”. Der Vater des Verfügungsklägers, Ehemann von Frau E., Herr S. E., übt in der Gesellschaft unternehmensleitende Tätigkeiten aus.
Die Zusammenarbeit zwischen Vater und Sohn verlief nicht reibungslos. Am 4.12.2008 kam es zu einem Gespräch, dessen genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Die Verfügungsbeklagte hat die Rechtsposition bezogen, dass der Verfügungskläger in diesem Gespräch sein Geschäftsführeramt gekündigt hat, was der Kläger bestreitet. In dem Verfahren 42 O 11/09 Landgericht Essen stritten die Parteien u.a. konkret über die Feststellung, dass das Dienstverhältnis des Verfügungsklägers nicht durch eigene Kündigung bis zum 22.12.2008 beendet worden ist. Die Kammer hat die negative Feststellungsklage des Klägers durch Urteil vom 19.8.2009 abgewiesen. Die Sache liegt dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über die Berufung vor.
U.a. mit Schreiben vom 17.3. und 16.4.2009 begehrte der Verfügungskläger mit Hinweis auf § 51 a GmbHG Einsicht in die Geschäftsunterlagen, die die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 26.3. und 21.4.2009 versagte. Auf den Inhalt der Schreiben wird verwiesen (K 7-K 10 in dem Verfahren 42 O 36/09 LG Essen).
Mit Einschreiben/Rückschein vom 12.5.2009 rief die Geschäftsführerin S. E. eine Gesellschafterversammlung für den 28.5.2009 ein. Als Tagesordnungspunkt war genannt:
„Beschlussfassung über die Verpflichtung des Gesellschafters U. E. zur Abtretung seines Geschäftsfanteils an Herrn S. E. gegen Zahlung des auf diesen Geschäftsanteil entfallenden Buchwertes.
Die Geschäftsführung schlägt vor, den Beschluss zu fassen, Herrn U. E. gem. § 16 IV Satz 2 der Satzung verpflichtet wird, seinen Geschäftsanteil von 30.000,– EUR gegen Zahlung des Buchwertes an Herrn S. E. bis zum 30.Juni 2009 abzutreten”.
Über die Gesellschafterversammlung vom 28.5.2009, an der u.a. sowohl der Verfügungskläger wie auch seine Mutter teilgenommen haben, verhält sich ein Protokoll, auf das wegen seines näheren Inhaltes Bezug genommen wird. Frau S. E. stimmte für den Beschluss, der Verfügungskläger dagegen. Der Vorsitzende stellt sodann unter Bezugnahme auf § 16 IV der Satzung, wonach das Stimmrecht des Verfügungsklägers ruhe, fest, dass damit der Beschluss gefasst sei.
Mit einer am 24.6.2009 eingegangenden Klage hat der Verfügungskläger Anfechtungsklage gegen den Beschluss erhoben, die in dem Rechtsstreit 42 O 36/09 LG Essen verfolgt wird.
Am 15.10.2009 erhielt der Verfügungskläger eine Einladung zur Gesellschafterversammlung am 11.11.2009 mit folgenden Tagesordnungspunkten:
„TOP 1
Beschlussfassung über die Einziehung des Geschäftsanteils in Höhe von nominal 30.000,– EUR des Gesellschafters U. E. aus wichtigem Grund gemäß § 16 III der Satzung.
Die Geschäftsführung schlägt vor, den Beschluss ...