Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerrufsrecht. Aktivlegitimation. Sittenwidrigkeit der Zinshöhe

 

Normenkette

BGB §§ 495, 355, 13-14, 312b, 123 Abs. 2

 

Tenor

  • 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.540,23 € nebst 5 % p.a. Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 29.720,90 € und 4 % p.a. Schadensersatz aus 795,31 € jeweils ab dem 07.11.2009 zu zahlen.

  • 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Vertrages.

Unter dem 15.03.2006 schloss der Beklagte mit der D Bank AG einen Darlehensvertrag über einen Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 38.183,94 €. Der im Darlehensvertrag ausgewiesene Kreditbetragt sollte in einer Rate zu 418,94 €, fällig am 15.09.2006, sowie 83 Folgeraten zu je 455,00 € zurückgeführt werden (Bl.17-21).

Der Jahreszins war auf 7,99 % festgeschrieben. Dem Kreditvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Für den Inhalt der Widerrufsbelehrung wird auf Bl. 21 der Gerichtsakten verwiesen.

Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufpreises eines Pkw, Hersteller: W, Modell Q, Fahrzeug-Ident. Nr.:XXXXXXX. Diesen erwarb der Beklagte von der Firma X zu einem Kaufpreis von 26.600,00 €.

Die Klägerin zahlte, auf Weisung des Beklagten, das Darlehen direkt an die Firma X aus. Der W - Q wurde der Klägerin durch den Beklagten anlässlich des Kreditvertrages zur Sicherheit übereignet.

Der Beklagte kam seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach. Unter dem 06.11.2009 forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung des offenen Betrages i. H. v. 10.912,55 € binnen einer Frist von 17 Tagen auf und drohte die Kündigung und Gesamtfälligkeitsstellung des Darlehens an (Bl. 22).

Unter dem 29.11.2007 widerrief der Beklagte den Darlehensvertrag (Bl. 105). Ebenso widerrief er den Vertrag mit der Firma X. Gleichzeitig erklärte er die Anfechtung des Vertrages.

Die Klägerin behauptet, es habe ein persönlicher Kontakt zwischen der Firma X und dem Beklagten stattgefunden.

Dies ergebe sich zum einen daraus, dass regelmäßig so verfahren würde und zum anderen daraus, dass es sonst keinen örtlich zuständigen Vertriebsmitarbeiter bei der Fa. X bedürfe.

Dem Vertrag zwischen dem Beklagen und der Firma X liege das Konzept zugrunde, dass der Käufer für die Firma Auto T... P..., Inh. C oder für die Firma Auto T... P... Service, Inh. S. T. Werbung auf sein Fahrzeug aufzubringen habe und dann für den Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Zulassung seines Fahrzeugs ein Honorar versprochen bekommt. Dieser Verpflichtung seien die Firmen nur anfänglich nachgekommen.

Von dieser Vereinbarung zwischen den Firma X und dem Beklagten habe sie bei Abschluss des Kreditvertrages keine Kenntnis gehabt.

Sie ist der Ansicht, dem Beklagten stünde kein Widerrufsrecht zu, da der Autokauf über die Firma X getätigt worden sei und damit ein Kaufmann für den Beklagten gehandelt habe. Darüber hinaus habe der Beklagte selber auch gewerblich gehandelt, da er für die Autowerbung eine Vergütung erhalten sollte.

Die Vorschriften über den Verbraucherschutz fänden insoweit keine Anwendung.

Weiterhin sei dem Beklagten das Widerrufsrecht gemäß § 242 BGB abgeschnitten, da er die Klägerin getäuscht habe. Der Beklagte habe kollusiv mit der Firma X zusammengewirkt, da - im Rahmen des Kreditvertrags- ein unzutreffender Kaufpreis für den Pkw angegeben worden sei. Aus diesem Grund stehe ihr auch ein Schadensersatzanspruch zu.

Sie bestreitet den Zugang der Widerrufserklärung bei der Händlerin.

Es handele sich bei Kaufvertrag und Finanzierungsgeschäft nicht um verbundene Verträge, da es an einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Geschäften fehle.

Ein Anfechtungsrecht stehe dem Beklagten nicht zu, da dieses bereits verfristet sei und da es keinen Anfechtungsgrund gebe.

Die Händlerin sei Dritte i. S. d. § 123 Abs. 2 BGB und die Klägerin habe von der durch den Beklagten geschlossenen Werbevereinbarung keine Kenntnis gehabt.

Sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 30.540,23 € nebst 5 % p.a. Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 29.720,90 € und 4 % p.a. Schadensersatz aus 795,31 € jeweils ab dem 07.11.2009 zu zahlen.

Hilfweise beantragt sie,

den Beklagten zu verurteilen, den Pkw mit der Fahrzeug-Ident.- Nr. XXXXX- Hersteller: W, Modell: Q an die Klägerin heraus zu geben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin.

Er behauptet, die Klägerin habe mit dem Unternehmen X S. T. aus H eine Vielzahl von Leasingverträgen geschlossen.

Eine persönliche Kontaktaufnahme zwischen dem Beklagten und der Klägerin habe es nicht gegeben. Vielmehr seien sämtliche Korrespondenzen über die Firma X geführt worden.

Das Geschäftsmodell dieser Firma sei derart abgelaufen, dass jeweils Fahrzeuge günstig angekauft und sodann zu weit überhöhten Preisen weiter verkauft worden seien. Die finanzierende Bank habe diesen ...

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