Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Rückzahlung eines gekündigten Darlehens nebst Zinsen. Die Beklagten halten diesem Begehren einen Widerruf des Darlehensvertrages sowie Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft entgegen und begehren widerklagend die Erstattung von ihrerseits bereits auf das Darlehen geleisteter Tilgungs- und Zinszahlungen.
Die Beklagten kauften im Mai/Juni 2002 eine Eigentumswohnung. Diesen Kaufvertrag vermittelte die A... & Co. ... KG (im Folgenden: A...). Den Kaufpreis finanzierten die Beklagten mit einem Darlehen der B... Bank auf der Grundlage eines von ihnen am 21.06.2002 unterzeichneten Darlehensvertrages (Bl. 71 ff. d.A.). Das hier streitgegenständliche Darlehen der Klägerin sollte hingegen lediglich der Finanzierung der Vertragsnebenkosten (Notar, Provision u.a.) dienen. Die Beklagten führten über den Abschluss des diesbezüglichen Darlehensvertrages mit der Klägerin überhaupt keine eigenen Verhandlungen oder standen sonst mit ihr in persönlichem Kontakt. Sämtliche Bonitäts- und Kreditunterlagen sowie die Kreditverträge wurden unmittelbar von dem Mitarbeiter der A..., Herrn P..., an den für die Verkäuferin tätigen Herrn K... und von diesem an die Klägerin gerichtet.
Hierfür unterzeichneten die Beklagten am 12.07.2002 einen "Antrag auf Abschluss eines Kreditvertrages nebst Sicherheiten", wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 4 ff. d.A. Bezug genommen wird. Die Klägerin nahm diesen Antrag mit gesondertem Schreiben an und zahlte den Darlehensbetrag von 17.500 EUR mit einem Teilbetrag in Höhe von 14.400 EUR an die Beklagten und weitere 3.100 EUR entsprechend der Anweisung in dem o.g. Antrag der Beklagten an die A... aus. Die vereinbarten Raten zur Darlehensrückzahlung zog die Klägerin in der Folgezeit aufgrund einer ihr erteilten Einzugsermächtigung von einem gemeinsamen Konto der Beklagten bis zum Januar 2007 ein. Die Zins- und Tilgungsleistungen der Beklagten beliefen sich bis zu diesem Zeitpunkt auf 3.020,98 EUR.
Bereits zuvor jedoch, mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.06.2006, hatten die Beklagten gegenüber der Klägerin angezeigt, dass sie zum Abschluss des streitgegenständlichen Kreditvertrages durch arglistige Täuschung des Vermittlers für den Verkauf der Eigentumswohnung, Herrn P..., in ihrer Privatwohnung bestimmt worden seien (Bl. 76 ff. d.A.). Zugleich baten sie um Verhandlungen über eine Darlehensreduzierung. Ebenfalls unter dem 23.06.2006 hatten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch den Vermittler P... nahezu gleichlautend angeschrieben und ihn aufgefordert, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten sowie in Vergleichsverhandlungen über einen Schadensersatzanspruch der Beklagten zu treten (Bl. 79 f. d.A.). Wenig später , am 10.07.2006, schrieben die Beklagte ebenso die A... mit identischem Inhalt an (Bl. 81 f. d.A.).
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2007 teilten die Beklagten ferner mit, dass sich ihre finanzielle Lage dramatisch verschlechtert habe, vor allem weil die durch den Erwerb der Eigentumswohnung prognostizierten Mieteinnahmen nicht im Ansatz erzielt werden könnten. Zudem hätten die Beklagten sich getrennt und der Beklagte zu 2.) sei als Vorruheständler nicht in der Lage, die monatlichen Zinsraten aus dem Darlehen zu bedienen. Aus diesem Grunde würden sämtliche Zinszahlungen auf das Darlehen mit sofortiger Wirkung eingestellt und die Einzugsermächtigung widerrufen. Des Weiteren wiesen die Beklagten darauf hin, dass sich der Darlehensvertrag noch im Schwebezustand befinde und jederzeit durch "Haustürwiderruf" beendet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 10 f. d.A. Bezug genommen.
Mit jeweils gesonderten Schreiben vom 04.04.2007 an die Beklagten erklärte die Klägerin daraufhin die fristlose Kündigung des Kredites und forderte die Beklagten zur Rückzahlung der Darlehensrestforderung von 14.925,41 EUR bis zum 18.04.2007 auf. Wegen der Einzelheiten dieser gleichlautenden Schreiben der Klägerin wird auf Bl. 12 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin hat eine Valutierung des Darlehens zum Kündigungszeitpunkt mit einem Betrag von 14.925,41 EUR behauptet. Hierfür hat sie sich auf die als Anlage K 4 eingereichte Kontoaufstellung berufen, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 14 d.A. Bezug genommen wird.
Des Weiteren hat die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten Herrn P... beauftragt, sich um die Finanzierung zu bemühen. An die Klägerin sei dann aber nicht Herr P... herangetreten, sondern ein Herr K..., um für die Beklagten nach einem Kredit anzufragen. Sie meint, sie habe sich daher nicht der Dienste des Herrn P... oder des Herrn K... bedient, vielmehr sei der Kreditvertrag auf eigene Initiative der Beklagten zustande gekommen. Dies folge auch daraus, dass die Beklagten über den ihnen gewährten Kredit hätten frei verfügen können. Soweit ein Teilbetr...