Verfahrensgang
AG Marl (Urteil vom 23.05.1978; Aktenzeichen 3 C 14/78) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Mai 1978 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marl – 3 C 14/78 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin als Vermieterin von dem Beklagten als Mieter der im Haus der Klägerin in M. L. Straße 16 im Obergeschoß links gelegenen Wohnung die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Miete von 337,45 DM um 69,25 DM auf 406,70 DM. vorprozessual hat die Klägerin am 15. September 1977 den Beklagten ein Mieterhöhungsschreiben zukommen lassen, welches maschinell gefertigt ist. Es enthält im Kopf die Bezeichnung
„… Aktiengesellschaft”
es endet auf einem zweiten Blatt ebenfalls mit der Angabe:
„… Aktiengesellschaft”
Wegen des weiteren Inhalts dieses Erhöhungsschreibens wird auf Blatt 5 und 6 der Akten verwiesen.
Die Parteien streiten u.a. darum, ob dieses Erhöhungsschreiben den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Das Amtsgericht hat die Zustimmungsklage abgewiesen, es hat die Auffassung vertreten, daß das Erhöhungsverlangen bereits aus formalen Gründen unwirksam sei, weil es keine, nicht einmal eine faksimilierte Unterschrift enthalte.
Wegen des weiteren Sachverhaltes sowie wegen der Entscheidungsgründe wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses am 23. Mai 1978 verkündete und am 6. Juni 1978 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat die Klägerin am 14. Juni 1978 Berufung eingelegt und diese sogleich mit einer Begründung versehen.
Sie rügt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, ist der Auffassung, daß § 8 Miethöhengesetz, welcher ausdrücklich eine eigenhändige Unterschrift für entbehrlich erklär, so zu verstehen sei, daß dann auch nicht eine Unterschrift in irgend einer anderen Form erforderlich sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und der Klage stattzugeben.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des Amtsgerichts für zutreffend. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gegenseitig ausgetauschten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, sachlich hat sie jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Würdigung der anzuwendenden Vorschriften, §§ 2,8 Miethöhengesetz, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
Das vorprozessual dem Beklagten zugegangene Mieterhöhungsschreiben entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, auf dieses Erhöhungsschreiben kann daher die Mieterhöhungsklage nicht gestützt werden.
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, daß § 8 Miethöhengesetz nicht das Erfordernis einer Unterschriftsleistung gänzlich entfallen läßste, vielmehr macht § 8 Miethöhengesetz lediglich die eigenhändige Unterschrift entbehrlich. Das heißt, daß Großvermieter, welche zur Erstellung von Mieterhöhungsschreiben sich maschineller Einrichtungen bedienen, zwar die große Zahl von Mieterhöhungsschreiben nicht eigenhändig durch die handlungsberechtigten Personen unterschreiben lassen müssen, daß jedoch die verantwortliche Person genannt sein muß. Bei einer juristischen Person wie der Klägerin, reicht es daher nicht aus, lediglich die Firmenbezeichnung mit dem Zusatz Akteniengesellschaft unter das Erhöhungsschreiben zu setzen, vielmehr muß die Bevollmächtigte handelnde Person aus Aussteller erkennbar sein. Diesen Anforderungen genügt das Erhöhungsschreiben der Klägerin nicht.
Zu Recht hat daher das Amtsgericht die Klage unter Heranziehung der einschlägigen Kommentierung, welche hier nochmals zu zitieren zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen unterblieben ist, abgewiesen.
Der Einwand der Klägerin, die Einbeziehung der Namen der Unterzeichnenden sei technisch nicht möglich, wird widerlegt durch die Tatsache, daß gerichtsbekannt andere Großvermieter ohne weiteres faksimilierte Unterschriften unter maschinell hergestellte Erhöhungsverlangen setzen. Inwieweit der Abdruck der Unterschriften eine Fälschung gewesen wäre, ist schlicht unverständlich, weil der die Unterschrift leistende nicht derjenige sein muß, der die einzelnen Daten zusammenträgt, sondern der, der im Namen der Klägerin die Mieterhöhung geltend machen soll. Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben, sie mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Fundstellen