Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.008,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 14.207,41 Euro seit dem 05.10.2010 sowie aus weiteren 6.801,18 Euro seit dem 14.09.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.034,11 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zu einem Nominalbetrag von 30.000 US-Dollar am ... Fonds1 ... (bestehend aus 50 % an der Kommanditgesellschaft ... GmbH & Co. KG 1, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nr. HRA ..., sowie zu 50 % an der Kommanditgesellschaft ... GmbH & Co. KG 2, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA ...) abzüglich am 10.02.2010 erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 226,45 Euro.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der unter Ziffer 1 genannten Kapitalbeteiligung in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadenersatz wegen Falschberatung der Zedentin C H durch die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an einem Schiffsfonds im Mai 2008. Die 1948 geborene Zedentin ist Beamtin in der Finanzverwaltung und seit Jahren Kundin der Filiale F-S der Beklagten. Sie unterhält dort ein Wertpapierdepot, in dem sich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anlageentscheidung verschiedene Fondsbeteiligungen sowie Zertifikate befanden. Die Klägerin war an zwei geschlossenen Fonds beteiligt, dem Fonds2 ... mit 20.000 Euro, einem geschlossenen Immobilienfonds und an dem Lebensversicherungsfonds ... Fonds3 ... mit 15.000 Euro. Unter dem 17.10.2007 wurde ein Wertpapierhandelsbogen mit Angaben zur Anlagestrategie der Zedentin erstellt und von ihr unterzeichnet, wegen dessen Inhalt auf Bl. 95 d.A. Bezug genommen wird.
Am 07.05.2008 unterzeichnete die Zedentin nach Beratung durch die Beklagte eine Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Schiffsfonds ... Fonds1 ..., zu einem Nominalbetrag von 30.000 US-Dollar zuzüglich 5 % Agio. Bei dem Fonds handelt es sich um einen Dachfonds zweier Kommanditgesellschaften, der Kommanditgesellschaft ... GmbH & Co.KG 1 und der Kommanditgesellschaft ... GmbH & Co.KG 2. Ihre Einlage leistete die Klägerin vereinbarungsgemäß in drei Raten in Höhe von 30 % des Nominalbetrages am 15.12.2008, in Höhe von 40 % am 15.12.2009 und in Höhe von weiteren 30 % am 15.12.2010. Wegen der im Einzelnen von der Zedentin am 07.05.2008 unterzeichneten Erklärungen wird auf die Ablichtungen Bl. 96 bis 98 d.A. Bezug genommen. Die Zedentin erhielt einmalig eine Ausschüttung am 10.12.2008 in Höhe von 226,44 Euro.
Die Klägerin behauptet, die Zedentin sei im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung von der Beklagten falsch und unzureichend beraten worden. Die Zedentin sei in Fragen der Geldanlagen risikoscheu und unerfahren. Im Vordergrund bestehe bei ihr Sicherheit und Substanzerhaltung. Sie sei bei sicherer Rendite allenfalls bereit, vorübergehende Verluste, etwa in Form von Kursschwankungen hinzunehmen. Erfahrungen und Vorkenntnisse mit unternehmerischen Beteiligungen habe sie nicht gehabt. Sie habe ihr Geld, wie unstreitig und der Beklagten bekannt, zum Zwecke der Altersvorsorge und zum Vermögensaufbau anlegen wollen. Die Zedentin habe damit, wie unstreitig, ihren Lebensunterhalt im Alter finanzieren wollen. Deshalb habe sie auch die Zeugin S in dem Gespräch am 07.05.2008 vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung darauf hingewiesen, dass für sie nur eine 100 %ig sichere Anlage in Frage komme. In dem Gespräch am 07.05.2008 sei von Anfang an und ausschließlich die streitgegenständliche Schiffsbeteiligung vorgestellt worden. Andere Möglichkeiten der Geldanlage seien gar nicht erörtert worden. Dass eigentliche Beratungsgespräch habe, wie unstreitig, nicht die Zeugin S, sondern der von dieser hinzugezogene Filialleiter, der Zeuge X, geführt. Dieser habe der Zedentin erklärt, dass es sich bei dem Fonds um ein Produkt der Angeklagten handele. Für die in 2010 fertig gestellten Containerschiffe gäbe es bereits Charterverträge, so dass die Einnahmen gesichert seien. Darüber hinaus habe eine Aufklärung über die Funktionsweise und über die Risiken der Anlage, insbesondere im Hinblick auf ihren Charakter als unternehmerische Beteiligung, nicht stattgefunden. Über die Langfristigkeit der Anlage sei ebenso wenig aufgeklärt worden, wie über das Risiko des Totalverlustes und der hohen Weichkosten. Auch über die der Beklagten von dritter Seite für die Vermittlung geleisteten Zuwendungen und verdeckten Rückvergütungen sei die Zedentin nicht aufgeklärt worden. Ein Verkaufsprospekt habe die Zedentin erst nach dem Beratungsgespräch per Post erhalten.
Durch die fehlerhafte Beratung sei der Zedentin auch ein Zinsschaden dadurch e...