Verfahrensgang

AG Essen (Urteil vom 03.12.1996; Aktenzeichen 19 C 447/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen (19 C 447/96) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der im Hause W. wohnhafte Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte, die zugleich Vermieterin seiner und der im Hause W. befindlichen Wohnung eines … ist, gegen diesen Maßnahmen ergreift, die geeignet sind, dessen angebliche Angriffe auf den Kläger zu unterbinden.

Aus der Verpflichtung, den Gebrauch der vermieteten Sache zu gewähren (§§ 535, 536 BGB), kann ein Mieter keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Maßnahmen gegen Dritte herleiten, wenn der Mietgebrauch durch das beanstandete Verhalten nicht betroffen ist. So ist es hier. Der Kläger macht geltend, … habe ihn wiederholt auf der W. in übler Weise beschimpft, vor ihm ausgespuckt und einmal sogar ein Kantholz, das auf der Straße lag, aufgenommen und ihm auf den Fuß fallen lassen.

Das Gericht verkennt nicht, daß ein Vermieter verpflichtet sein kann, seinen Mieter vor Störungen durch Mitmieter, Nachbarn oder sonstige Dritte zu schützen. Diese Schutzpflicht gilt jedoch nur für den Mietgebrauch. Insoweit schützt sie gegebenenfalls reflexartig zugleich den Mieter persönlich. Wird aber der Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt, richten sich mithin die Störungen nicht gegen den räumlichen Bereich der gemieteten Wohnung und ist auch der Hausfriede nicht betroffen, besteht grundsätzlich keine Schutzpflicht des Vermieters. In Fällen vorliegender Art ist ein Mieter wie unter Umständen jedermann auf offener Straße Belästigungen, Störungen oder gar Verletzungen durch Dritte ausgesetzt. Es bleibt ihm dann selbst überlassen, sich dagegen in gesetzlich zulässiger Weise zu wehren, wenn er sie nicht hinnehmen will. Die Beklagte ist dem Kläger jedenfalls nicht zur „Streithilfe” verpflichtet. Der Konflikt des Klägers mit seinem einige Häuser entfernt wohnenden Nachbarn berührt weder das Mietverhältnis der Parteien noch das der Beklagten mit dem Nachbarn des Klägers. Es ist daher nicht ihre Aufgabe, in den die Mietverhältnisse nicht betreffenden Streitigkeiten für einen ihrer Mieter Partei zu ergreifen.

Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger – teilweise – zitierten Rechtsprechung. Auch dort wird allein auf die Verpflichtung des Vermieters zum Schutz des Mieters vor Störungen des Mietgebrauchs abgestellt Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (LM § 536 BGB Nr. 2 u. Nr. 3) betrafen zunächst nur die grundsätzliche Verpflichtung des Vermieters, in anderen Räumen des Hauses kein Konkurrenzgeschäft zuzulassen. Später hat der BGH (WM 1966, 763) den Vermieter verpflichtet, von einem Nachbarmieter ausgehende Einwirkungen auf das vermietete Gebäude fernzuhalten. In BGHZ 99, 182, 191 heißt es schließlich, daß den Vermieter „im Rahmen seiner Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung” die Pflicht treffe, „den Mieter gegen von Dritten ausgehende Störungen des vertragsgemäßen Gebrauchs zu schützen”. Zuletzt hat auch das OLG Koblenz (ZMR 1993, 68) auf „die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung” abgestellt, wenn es den Vermieter verpflichtete, „Besitzstörungen … abzuwenden.” (vgl. i.ü. Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. (1993) Rn. 1238).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1266784

WuM 1998, 278

IPuR 1998, 53

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