Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/6, die Beklagte 2/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch können die Parteien die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Am 20.10.2002 wollte der Kläger die gemeinsamen Kinder in der Wohnung der Beklagten gegen 9.00 Uhr morgens abholen. Die Beklagte verweigerte jedoch die Herausgabe mit der Begründung, die Parteien hätten einen Termin um 10.00 Uhr vereinbart. Der Kläger wartete daraufhin vor der Wohnung, während die Beklagte telefonisch die Polizei rief mit der Behauptung, der Kläger randaliere vor der Wohnung, habe vor die Tür getreten und die Wohnungsklingel zerstört. Bei dem anschließenden Polizeieinsatz wurde dem Kläger ein Platzverweis erteilt. Er wurde unter Einsatz körperlicher Gewalt abgeführt.
Mit Urteil des Landgerichts Essen vom 09.09.2003 (6 Js 284/03 StA Essen) ist der Kläger von dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und der Beleidigung freigesprochen worden (Bl. 96 ff. ). Ein gegen die Beklagte wegen falscher Verdächtigung u. a. geführtes Strafverfahren ist durch Einstellung nach § 153 a StGB beendet worden.
Mit der Klage hat der Kläger Widerruf und Unterlassung der von der Beklagten aufgestellten Behauptungen sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000,00 € begehrt. Die Parteien haben einen gerichtlichen Teilvergleich geschlossen, demzufolge die Beklagte die aufgestellten Behauptungen zurücknimmt und sich zur Unterlassung verpflichtet. Die Hauptsache haben die Parteien insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger verfolgt noch den Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Er behauptet, die Beklagte habe die Polizei mit der falschen Behauptung gerufen, um gegen ihn ein behördliches Verfahren auszulösen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 €.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Absicht, ein behördliches Verfahren auszulösen. Der Kläger sei zu früh erschienen und habe immer wieder geklingelt, so dass sie sich nicht anders zu helfen gewusst habe, als die Polizei zu rufen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur teilweise Erfolg.
Nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 164, 186 StGB, § 253 BGB ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € zu zahlen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Die Beklagte räumt heute ein, dass ihre früher der Polizei gegenüber aufgestellten Behauptungen, der Kläger randaliere vor ihrer Wohnung, habe vor die Tür getreten und die Wohnungsklingel zerstört, falsch waren. Damit hat sie sich nicht nur nach § 186 StGB strafbar gemacht, sondern auch nach § 164 StGB.
Nach § 186 StGB macht sich einer üblen Nachrede schuldig, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist. Die von der Beklagten aufgestellten unrichtigen Behauptungen in Bezug auf den Kläger waren in diesem Sinne geeignet. Aufgrund der unwahren Behauptungen hielten nämlich die eingesetzten Beamten den Kläger für einen Randalierer und verhängten gegen ihn einen Platzverweis. Der Kläger macht auch unwidersprochen geltend, er sei wegen des damaligen Vorfalls in eine sog. Randaliererkartei aufgenommen worden. Bereits in den Augen der eingesetzten Polizeibeamten, denen gegenüber die Beklagte die von ihr heute nicht mehr für wahr gehaltenen Behauptungen aufgestellt hat, hat die Beklagte den Kläger seinerzeit verächtlich gemacht. Die vorhersehbaren Folgen, nämlich ein Polizeieinsatz gegen den Kläger und behördliche Komplikationen, betrafen auch die Geltung des Klägers in der öffentlichen Meinung. Wie aus dem Strafurteil ersichtlich ist, ist den Nachbarn der Polizeieinsatz nicht verborgen geblieben. Dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt hat, ist außer Zweifel. Sie hatte sich über den zu früh erschienenen und nicht von ihrer Tür weichenden Kläger geärgert und wollte ihn loswerden.
Nach § 164 StGB macht sich einer falschen Verdächtigung schuldig u. a. derjenige, der einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger gegenüber über einen anderen wider besseres Wissen eine Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen, wenn der Täter in der Absicht handelt, ein solches behördliches Verfahren oder andere behördl...