Verfahrensgang
AG Essen (Urteil vom 18.11.2005; Aktenzeichen 6 Js 462/05) |
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 18.11.2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Der Angeklagte bleibt darüber hinaus verurteilt, an den Verletzten C. wegen fahrlässiger Körperverletzung ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro zu zahlen. Diese Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 18.11.2005 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten (vollstreckbar) verurteilt worden. Ferner hat ihn das Amtsgericht im Wege des Adhäsionsverfahrens verurteilt, an den Geschädigten C. ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro zu zahlen.
Nachdem die VIII. Strafkammer des Landgerichts Essen durch Urteil vom 09.02.2006 die Berufung des Angeklagten verworfen hatte, hat das Oberlandesgericht Hamm auf die Revision des Angeklagten das landgerichtliche Urteil nebst Feststellungen durch Beschluss vom 22.08.2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen, da das landgerichtliche Urteil - augenscheinlich mangels Kenntnis der Dezernentin von der eingelegten Revision - in abgekürzter Form verfasst war und keine Beweiswürdigung enthielt.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte nach wie vor vom Tatvorwurf freigesprochen zu werden. Seine Berufung bleibt auch nach neuerlicher Hauptverhandlung ohne Erfolg.
II.
Die neuerliche Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
1. Zur Person ###
Der Angeklagte hat seit 1999 ein Drogenproblem. Er konsumierte zunächst Hasch, später Heroin, wobei er die Drogen rauchte. Er will demnächst eine Substitution mit Nemexin beginnen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte wiederholt in Erscheinung getreten:
a) Am 25.01.1990 verurteilte ihn das Amtsgericht Wesel wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8,00 DM.
b) Am 17.03.1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Bocholt wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 55,00 DM.
c) Am 24.05.1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Oberhausen wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8,00 DM.
d) Am 07.10.1993 führte das Amtsgericht Oberhausen die beiden letztgenannten Verurteilungen auf eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 DM zurück.
e) Am 29.11.1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Oberhausen wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,00 DM.
f) Am 12.01.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Wesel wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60,00 DM.
g) Am 30.10.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Dinslaken wegen Diebstahls, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines unversicherten Fahrzeuges, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines unversicherten Kraftfahrzeuges in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung.
h) Am 29.05.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Oberhausen wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Betrugs in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung.
i) Am 05.09.1996 führte das Amtsgericht Oberhausen die beiden letztgenannten Verurteilungen auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung zurück. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 02.11.2001 erledigt.
j) Am 13.01.1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 50,00 DM.
k) Am 06.09.1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Oberhausen wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
l) Am 24.03.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Kleve wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung derselben bis zum 06.09.2002 verhängt. Nachdem die Staatsanwaltschaft Kleve am 11.10.2001 die Vollstreckung der weiteren Freiheitsstrafe gem. § 35 BtMG zurückg...