Normenkette
AktG §§ 93, 116
Tenor
Die Klage ist dem Grunde nach gegen die Beklagten zu 1. und 3. bis 5.gerechtfertigt, soweit der Kläger Schadensersatz begehrt, weil die Beklagten zu 1. und 3. bis 5. es unterlassen haben, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch für das Objekt X zu verhindern und es deshalb zur Durchführung der Verträge für das Objekt X gekommen ist.
Die weitergehende Klage gegen die Beklagten zu 1. bis 11. wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 6. bis 11. Die übrige Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Das Urteil ist für die Beklagten zu 2. und 6. bis 11. wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B AG. Die Beklagten sind ehemalige Organe der AG, sie waren, zu unterschiedlichen Zeiten, entweder Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates.
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung ihre Pflichten gemäß §§ 93 Abs.1 und 2 AktG, 116 AktG in Anspruch.
Die Pflichtverletzungen, auf die der Kläger sich bezieht, stehen im Zusammenhang mit sog. "P"-Verträgen, in denen es um den Verkauf von fünf ursprünglich im Eigentum des L-Konzerns stehenden Warenhäusern an die P-Gruppe und deren anschließende Rückanmietung geht. Es handelt sich um die Häuser Q, N, L2, M und X.
Die Verkäufe gehen zurück auf Vorstandsbeschlüsse aus den Jahren 2001 und 2002. Damaliger Vorstandsvorsitzender war Herr V, der im Jahr 2004 als Vorstandsvorsitzender ausschied. Etwaige Ansprüche gegen ihn und andere Mitglieder des Vorstands oder damalige Aufsichtsratsmitglieder wegen des Abschlusses der Kaufverträge und der gleichzeitig mit abgeschlossenen Mietverschaffungsverträge sind verjährt. Der Kläger wirft den Beklagten im Wesentlichen vor, Ansprüche gegen Herrn V und andere Mitglieder des damaligen Vorstands bzw. des Aufsichtsrates in nicht verjährter Zeit nicht geltend gemacht zu haben und den Abschluss von späteren Mietverträgen zu deutlich überhöhten Mieten nicht verhindert zu haben bzw. diese sogar initiiert zu haben. Darüber hinaus wird den Beklagten zu 1 und 3-5 vorgehalten, die Eigentumsumschreibung für die Immobilie X, die im Oktober 2005 erfolgte, nicht verhindert zu haben.
Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
Das Amtsgericht F eröffnete am 9.11.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B AG und bestellte zunächst Herrn Dr. H zum Insolvenzverwalter. Dieser hat die vorliegende Schadensersatzklage erhoben. Mit Beschluss des Amtsgerichts F vom 30.11.2011 ist Herr Dr. H mit Wirkung zum 01.12.2011 aus dem Amt des Insolvenzverwalters entlassen worden, an seiner Stelle wurde Herr Rechtsanwalt K, der jetzige Kläger, zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Beklagte zu 1. (Herr Dr. N1) war seit 2004 Mitglied des Aufsichtsrates der B AG, er übernahm 2005 den Vorsitz im Vorstand, im Februar 2009 schied er dort aus.Der Beklagte zu 2. (Herr Dr. B) war von Mai 2001 bis April 2005 Vorstandsmitglied, bis zur Bestellung des Bekl. zu 1. war er Vorstandsvorsitzender.Der Beklagte zu 3. (Herr Prof. Dr. N2) war Mitglied des Vorstandes von Oktober 2000 bis Dezember 2008.Der Beklagte zu 4. (Herr Q1) war Mitglied des Vorstandes von Oktober 2004 bis Januar 2007.Der Beklagte zu 5 (Herr Dr. C) war Mitglied des Vorstandes von September 2004 bis September 2008.Der Beklagte zu 6 (Herr C1) war Vorsitzender des Aufsichtsrates von Mai 2005 bis Oktober 2008.Der Beklagte zu 7. (Herr I) ist Ehemann der Großaktionärin T1 und war Aufsichtsratsmitglied seit 1999.Die Beklagten zu 8.-11. (Herr L, Herr Q2, Herr Dr. S, Herr T2) waren im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder des Aufsichtsrates und des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrates.
Die B AG ist aus der Firmengruppe L1 und R hervorgegangen, größte Einzelaktionärin war Frau T1, wesentliche Anteile hatte außerdem das Bankhaus T. Dieses wiederum hatte mit Herrn F bereits zahlreiche geschlossene Immobilienfonds aufgelegt.
Konzerngesellschaft im Warenhausbereich war die L1 Warenhaus GmbH, deren Geschäftsanteile von der L1 GmbH gehalten wurden. Die Geschäftsanteile der L1 GmbH wurden von der B AG gehalten. Zwischen den Gesellschaften bestanden entsprechende Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge.
Über das Vermögen der L1 Warenhaus GmbH wurde am 1.9.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Daneben gab es die L1 Vermietungs GmbH, ebenfalls eine 100%-ige Tochter der B AG. Sie fungierte als Zwischenvermieterin, d.h., sie mietete die Objekte an und vermietete diese ihrerseits an L1 oder Dritte. Insoweit bestand ebenfalls ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugunsten von B. Auch hinsichtlich dieser Firma wurde am 1.9.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter der L1 Vermietungs-GmbH, ebenfalls Herr Dr. H, hat am 06.07.2010 etwaige Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den P-Geschäften gegen die Beklagten an den damaligen Insolvenzverwalter der B AG abgetreten und eine Einzugsermächtigu...