Normenkette

StVG §§ 7, 18; VVG § 115; BGB § 823

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der am 23.06.1948 geborene Kläger, ein Frührentner, nimmt den Beklagten zu 1) als Fahrer, die Beklagte zu 2) als Halterin und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer des PKW mit dem amtliches Kennzeichen: ... wegen eine Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 29.05.2009 gegen 13.38 Uhr in F auf der Straße T ereignet hat.

Zur Unfallzeit befuhr der Beklagte zu 1) die T mit dem PKW der Beklagten zu 2) auf dem linken von drei Fahrstreifen in südlicher Richtung. Den mittleren Fahrstreifen befuhr in gleicher Richtung die Zeugin B mit ihrem PKW schräg hinter dem Beklagten zu 1). Dabei kam es zu einem Verkehrsunfall, in dessen Folge der von dem Beklagten zu 1) gelenkte PKW den Kläger erfasste.

Der Kläger erlitt neben Abschürfungen und Prellungen eine Schienbein- / Mehrfragmentfraktur wie eine Wadenbeinfraktur. Die Schienbeinfraktur wurde einem ärztlichen Attest vom 21.10.2009 zufolge (Blatt 5 bis 7) operativ durch interne Osteosynthesevorrichtung versorgt. Wegen Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen, Selbstmobilisierung und Manipulierung seiner Wunde wurden mehrere Wundrevisionen, insbesondere die Abdeckung des entstandenen Weichteildefekts durch ein Transplantat erforderlich. Der stationäre Aufenthalt dauerte vom 08.07. bis 22.10.2009. Durch die Klinik wurde übergangsweise die Unterbringung des Klägers in einem Heim veranlasst.

Mit der Klage erstrebt der Kläger die Zahlung eines angaffen Schmerzensgeldes, mindestens 10.000,00 €, sowie Feststellung der Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls.

Der Kläger behauptet, er habe zur Unfallzeit die T vom rechten Fahrbahnrand kommend überquert, um zum Zugang zur U-Bahn zu gelangen, der auf dem Mittelstreifen liege. An der Unfallstelle befänden sich nur drei reguläre Fahrspuren, die dritte Fahrspur sei eine rechts gelegene Busspur. Im Bereich der Haltestelle habe der Beklagte zu 1) nur 30 km/h fahren dürfen, während er tatsächlich eine Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten habe. Der Beklagte zu 1) habe ihn kommen sehen müssen, weil der PKW auf dem mittleren Fahrstreifen sich hinter dessen PKW befunden habe. Die Verletzung sei noch nicht ausgeheilt. Er müsse Krücken benutzen. Zur Unfallzeit sei er schuldunfähig oder zumindest teilweise schuldunfähig gewesen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen künftigen Schaden zu ersetzen, den er aus dem Verkehrsunfall vom 29.05.2009 auf der T in F erlitten hat, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind;

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wobei ein Betrag in Höhe von 10.000,00 € für angemessen und ausreichend gehalten wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der alkoholisierte Kläger habe die Fahrbahn vom begrünten Mittelstreifen aus betreten, indem er unvermittelt vor den von dem Beklagten zu 1) gelenkten PKW erschienen sei, so dass dieser den Unfall auch durch eine Vollbremsung nicht habe vermeiden können. Das habe der Kläger an der Unfallstelle auch eingestanden. Die Komplikationen bei der Ausheilung der Verletzung habe der Kläger sich selbst zuzuschreiben. Der gegenwärtige Zustand des Klägers sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. So sei nach den von ihm vorgelegten Unterlagen (Blatt 3 a / 4, Blatt 8 / 9) am 30.10.2009 bei ihm eine paranoide Schizophrenie mit Alkoholabhängigkeit festgestellt worden. In der Zeit vom 06.05. bis zum 12.05.2010 sei er wegen einer Femurfraktur (Hüftgelenk) operativ behandelt, jedoch am 13.05.2010 auf eigenen Wunsch entlassen worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. T. Der Beklagte zu 1) ist persönlich gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.04.2011 (Blatt 121 bis 124) sowie das schriftliche Gutachten verwiesen. Die Akten 55 Js 931/09 StA Essen sowie die Betreuungsakten 77 XVII K 2821 des Amtsgerichts Essen lagen zur Unterrichtung vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten nach §§ 7, 18 StVG, § 3 Pflichtversicherungsgesetz, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVO und § 20 StVO ist nicht gegeben.

Ein Verschulden des Beklagten zu 1) an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall hält das Gericht nach Abwägung aller Umstände für ausgeschlossen. Zwar steht nach der Anhörung des Beklagten zu 1) im Te...

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