Verfahrensgang
AG Flensburg (Beschluss vom 13.01.2005; Aktenzeichen 2 AR 6/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Gesellschaft vom 26. Januar 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Flensburg vom 13.01.2005 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert in Höhe von 100.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
Antragstellerin in diesem Verfahren ist die Fachklinik … die aus einer formwechselnden Umwandlung der unter HRA 01048 eingetragenen „Fachklinik …” hervorgegangen ist Das Umwandlungsverfahren als solches wurde seitens des Registergerichts nicht beanstandet und bedarf insoweit keiner weiteren Betrachtung. Die Antragstellerin begehrt die Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister. Das Registergericht ist dem Antrag auch nicht im Beschwerdeverfahren nachgekommen.
Ausgangspunkt für die weitere rechtliche Würdigung im Beschwerdeverfahren ist folgender Sachverhalt:
Die Umwandlung der Fachklinik … als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in eine gGmbH basiert auf dem Fachkliniken-Umwandlungsgesetz (FKlUmwG), welches Bestandteil des Gesetzes zur Umwandlung psychiatrischer Einrichtungen und Entziehungsanstalten (PsychE-UmwG) vom 24.09.2004 (GVOBl. SCHl.-H. 2004, S. 350 ff.) ist.
Gemäß §§ 2, 6 FWUmwG wird die oberste Landesgesundheftsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die weiteren Einzelheiten der formwechselnden Umwandlung der Fachklinik … AöR in eine GmbH durch Landesordnung zu regeln. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Gebrauch gemacht und am 09.11.2004 die Landesverordnung über den Formwechsel und die Veräußerung der Fachklinik … (GVOBl. Schl.-H. 2004, S. 426 ff.) erlassen. Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 4 dieser Verordnung (im Folgenden auch nur als die Verordnung bezeichnet) ist die Fachklinik … AöR mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 10.11.2004 in eine gGmbH formwechselnd umgewandelt worden. Der Formwechsel wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 dieser Verordnung mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wirksam.
Die Fachklinik … gGmbH hat lt. § 2 Abs. 1 u. 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. folgenden Unternehmensgegenstand:
- Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Krankenhauses zur Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosozialen und neurologischen und kinder- und jugendpsychiatrischen Leistungen im Rahmen der Krankenhaus-, Pflegeheim- und Psychiatrieplanung des Landes Schleswig-Holstein. Das Unternehmen ist Bestandteil der regionalen psychiatrischen und psychosozialen Versorgungsstrukturen. Es beteiligt sich an der Vernetzung und Kooperation der stationären und ambulanten Versorgungsangebote in der Region. Außerdem ist Gegenstand des Unternehmens auch der Betrieb einer forensischen Klinik.
In der Gesellschaft werden als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handelsformen des öffentlichen Rechts vollzogen:
Nr. 2: Nach § 3 Abs. 1 b des Maßregelvollzugsgesetzes vom 19.01.2000 (…) der Maßregelvollzug.
§ 3 Abs. 1 der o.g. Landesverordnung führt diesbezüglich u.a. weiter aus, dass auch nach dem Formwechsel die Versorgungspflichten der Fachklinik … im Rahmen des geltenden Rechts (Psychisch-Kranken-Gesetz, Maßregelvollzugsgesetz, Strafprozessordnung, Psychiatrie-, Krankenhaus- und Pflegeplanung) fortzuführen und sicherzustellen sind.
Hinsichtlich der davon gleichfalls betroffenen Durchführung des Maßregelvollzugs ist der an die Fachklinik … gGmbH gerichtete Beleihungs-Verwaltungsakt des Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschirtz (Amtsblatt SCHl.–H. 2004, S. 1072) maßgeblich, der die hoheitliche Aufgabe des Landes Schleswig-Holstein, Unterbringungen nach §§ 63, 64 StGB einschließlich der einstweiligen Unterbringung nach 126 a StPO sowie der Sicherungshaft nach § 463 Abs. 1 i.V.m. 453 c StPO (Maßregelvollzug) nach Maßgabe des Vollstreckungsplanes für das Land Schleswig-Holstein durchzuführen, der Fachklinik … überträgt sowie insbesondere auch Sicherheitsfragen und die Ausgestaltung des Maßregelvollzuges, einschließlich der Aufsicht nach § 3 Abs. 1 b des Maßregelvollzugsgesetzes, regelt Gem. Ziff 2 Abs. 2 dieses Verwaltungsaktes werden dem Unternehmen vom Ministerium die zur Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlichen hoheitlichen Befugnisse verliehen. Das Unternehmen wird u.a. ermächtigt, die Unterbringung unter Freiheitsentzug durchzuführen und Zwangsmaßnahmen auf der Grundlage der §§ 6 bis 13 des Maßregelvollzugsgesetztes anzuordnen und durchzuführen.
Das Registergericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Anmeldung des Formwechsels zurückgewiesen mit der Begründung, die Landesverordnung über den Formwechsel und die Veräußerung der Fachklinik … stelle wegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 1 u. 2 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 4 GG keine wirksame Rechtsgrundlage i.S.v. § 301 Abs. 2 UmwG dar und daneben sei der Gegenstand des Unternehmens auf eine – verfassungswidrige – Übertragung staatlicher Hohei...