Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung der Rechtsformumwandlung einer Klinik des Maßregelvollzugs in das Handelsregister
Leitsatz (amtlich)
Der Verwaltungsakt des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig Holstein zur Beleihung der aus dem Formwechsel der Fachklinik Schleswig (Anstalt des öffentlichen Rechts) entstehenden Fachklinik Schleswig GmbH mit der Aufgabe des Maßregelvollzugs ist nicht nichtig. Das AG ist bei der Eintragung der Umwandlung und Errichtung der GmbH hieran gebunden.
Normenkette
GmbHG § 9c; MvollzG Schl.-H. § 3 Abs. 1b.; LVwG Schl.-H. § 113; GG Art. 20 Abs. 2, Art. 33 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschlüsse des AG Flensburg vom 13.1.2005 und des LG Flensburg vom 2.3.2005 werden aufgehoben.
Das AG wird angewiesen, bei seiner erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag von seinen Bedenken abzusehen.
Gründe
A. Die Betroffene verfolgt die Eintragung ihrer Umwandlung und Errichtung in das Handelsregister.
Gemäß § 3 Abs. 1 Maßregelvollzugsgesetz (MVollzG) vom 19.1.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 114) i.V.m. § 3 Fachklinikgesetz vom 13.1.2003 (GVOBl. Schl.-H., 1) werden die Maßregeln nach § 63 Abs. 1 und § 64 StGB sowie die einstweiligen Unterbringungen nach § 126a StPO von der Fachklinik Schleswig, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holstein, als eigener Aufgabe vollzogen. Das Gesetz zur Umwandlung psychiatrischer Einrichtungen und Entziehungsanstalten (PsychumwG) vom 24.9.2004 (GVOBl. Schl.-H., 350) beinhaltet in Art. 1 das Gesetz zur Umwandlung der Fachklinik Schleswig (FKlumwG) und in Art. 2 das Gesetz zur Änderung des MVollzG. § 6 Abs. 1 FKlumwG ermächtigt die oberste Landesgesundheitsbehörde, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Fachklinik Schleswig im Wege des Formwechsels in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln. Nach § 3 FKlumwG gilt der aufgrund Formwechsels, Veräußerung oder Verschmelzung nach der Verordnung hervorgegangene Rechtsträger als geeignete Einrichtung i.S.d. § 3 Abs. 1b des MVollzG n.F.. Nach § 1 Abs. 1 MVollzG n.F. regelt das Gesetz den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln nach § 63 und 64 Abs. 1 StGB einschließlich der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO und der Sicherungshaft nach § 463 Abs. 1 i.V.m. § 453c StPO (Maßregelvollzug). Nach § 3 Abs. 1b MVollzG n.F. kann geeigneten privatrechtlich verfassten Einrichtungen durch einen von der obersten Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesjustizbehörde zu erlassenden Verwaltungsakt der Maßregelvollzug als Aufgabe zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes widerruflich übertragen werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Landesverordnung über den Formwechsel und die Veräußerung der Fachklinik Schleswig vom 9.11.2004 (GVOBl., 426) wird die Anstalt des öffentlichen Rechts "Fachklinik Schleswig" in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung formwechselnd umgewandelt. Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wirksam. Nach § 3 Abs. 1 der Landesverordnung vom 9.11.2004 werden die Geschäftsanteile der entstehenden Gesellschaft aufgrund eines Vergabeverfahrens - wie inzwischen geschehen - an ausgewählte Bewerber veräußert.
Auf der Grundlage von § 3 Abs. 1b MVollzG n.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 LVwG erging der Verwaltungsakt des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Beleihung der aus dem Formwechsel der Fachklinik Schleswig (Aöß) entstehenden Fachklinik Schleswig gGmbH mit der Aufgabe des Maßregelvollzuges vom 26.11.2004 (AmtsBl. Schl.-H., 1072), im Folgenden als "Verwaltungsakt" bezeichnet. Darin wurden dem Unternehmen die zur Erledigung der übertragenen Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnisse verliehen. Insbesondere wurde darin das Unternehmen unter Regelung des Beleihungsverhältnisses im Einzelnen ermächtigt, die Unterbringungen unter Freiheitsentzug durchzuführen und Zwangsmaßnahmen auf der Grundlage der §§ 6 bis 13 MVollzG anzuordnen und durchzuführen. § 2 (Gegenstand des Unternehmens) des Gesellschaftsvertrages der Fachklinik Schleswig gGmbH bestimmt:
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Krankenhauses zur Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosozialen und neurologischen und kinder- und jugendpsychiatrischen Leistungen im Rahmen der Krankenhaus-, Pflegeheim- und Psychiatrieplanung des Landes Schleswig-Holstein ... Außerdem ist Gegenstand des Unternehmens auch der Betrieb einer forensischen Klinik.
(2) In der Gesellschaft werden als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts vollzogen:
1. nach § 13 Abs. 2 PsychKG nach Maßgabe des Unterbringungsplanes nach § 13 Abs. 2 PsychKG die Unterbringung nach dem PsychKG und
2. nach § 3 Abs. 1b des MVollzG n.F. der...