Verfahrensgang
AG Flensburg (Beschluss vom 13.11.2013; Aktenzeichen 66 C 160/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 13.11.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 ZPO versagt, weil die von ihr beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der vom vereinbarten Werklohn in Höhe von 600,00 EUR bereits entrichteten 570,00 EUR aus §§ 634Nr. 3, 633, 631, 812 Abs. 1 S. 2 BGB besteht nicht.
Denn der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers entfällt nur, wenn der Besteller wirksam vom Werkvertrag zurücktritt, § 634 Nr. 3 BGB. Der Besteller hat deshalb auch bei Tätowierungen zunächst nur den Nacherfüllungsanspruch aus § 635 BGB und weitergehende Mängelrechte erst nach Setzen einer Frist zur Nacherfüllung und ergebnislosem Verstreichen derselben oder bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung, § 636 BGB (Diercks-Harms, MDR 2011, 462, 464; LG Kassel, Beschluss v. 13.05.2009, AZ 1 S 34/09, zit. nach Juris; AG München, Urt. v. 17.03.2011, AZ 213 C 917/11, zit. nach Juris)). Eine Frist ist hier nicht gesetzt, die Tätowierung nicht einmal vollständig abgeschlossen worden, eine Unzumutbarkeit einer Nachbesserung kann nicht angenommen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass Tätowierungen im Allgemeinen und im Einzelnen eine Geschmacksfrage sind, die einer objektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Die Antragstellerin hat sich zu einer Tätowierung des Oberarms mit einem von roten Blumen umrankten Totenkopf entschlossen, die einige Menschen grauenhaft, andere großartig finden mögen. Diese Tätowierung die in ihrer Grundkonzeption nur als außergewöhnlich bezeichnet werden kann, entsprach unstreitig dem, was die Antragstellerin sich ausgesucht hatte. Wenn sie nunmehr mit dem Ergebnis unzufrieden ist, ist dies für sie persönlich zu bedauern, das Werk kann aber nicht objektiv als eine gelungene oder misslungene Arbeit eingeordnet werden. Insofern ist die Erhebung eines Sachverständigenbeweises vom Ansatz her nicht möglich. Dass eine unsachgemäße Tätowierung erfolgte, wird, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht substantiiert dargelegt. Es fehlt jeder Vortrag dazu, dass und gegebenenfalls inwieweit die durchgeführte Tätowierung von der Vereinbarung der Parteien abweicht und inwieweit handwerkliche Mängel vorliegen (vgl. Diercks-Harms, MDR 2011,462, 465; vgl. LG Kassel, a. a. O.).
Auch soweit die Antragstellerin zwei Tage erhebliche Schmerzen anlässlich der beiden Eingriffe verspürt haben will, kommt ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280, 281, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB nicht in Betracht. Dass ein Tätowieren mit Schmerzen verbunden ist, ist allgemein bekannt, hierin hat die Antragstellerin eingewilligt. Ein Verstoß gegen medizinische Standards, der zusätzliche Schmerzen verursacht haben könnte, wird nicht im Ansatz dargelegt.
Soweit die Antragstellerin noch eine weitere Beschwerde gegen den Hinweisbeschluss vom 02.10.2013 eingelegt hat, geht die Kammer davon aus, dass es sich um eine offensichtliche Unbedachtsamkeit handelt. Sie wird im Kosteninteresse der Antragstellerin nicht beschieden.
Die Kostenentscheidung dieser Beschwerde beruht auf den §§ 97 und 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 8153179 |
NJOZ 2014, 899 |