Orientierungssatz
Keine gesamtwirtschaftliche Betrachtung bei der Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes, wenn die alternativen Verknüpfungspunkte zum Netzverknüpfungspunkt mit der kürzesten Entfernung zum Netz desselben Netzbetreibers gehören.
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 487.900,00 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Das führte zu der im Tenor genannten Kostenregelung.
Die Antragstellerin hat aus § 5 Abs. 1 EEG einen Anspruch, dass die Antragsgegnerin die noch zu errichtende Windkraftanlage der Antragstellerin in der Gemeinde J. an einem Netzverknüpfungspunkt mit der 20 KV-Leitung der Antragsgegnerin an der Kreisstraße XX zwischen den geplanten Windenergieanlagen 5 und 6 anschließt, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bis zu dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war. Der Antrag hat seine Erledigung gefunden, da die Antragsgegnerin als Netzbetreiberin gemäß § 5 Abs. 3 EEG der Antragstellerin einen anderen Verknüpfungspunkt am Umspannwerk T. zugewiesen hat.
Die Antragstellerin ist Einspeisewillige, da sie zwar noch keine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien betreibt, dies jedoch beabsichtigt und Strom aus Windenergieanlagen in das Stromnetz einspeisen will. Der Anspruch auf einen Anschluss mit einem Verknüpfungspunkt in J. folgt für die Antragstellerin aus § 5 Abs. 1 S. 1 EEG, da die dortige Leitung jedenfalls nach einer Verstärkung gemäß § 5 Abs. 4 EEG geeignet ist, den Strom aus den Windenergieanlagen der Antragstellerin aufzunehmen und dieser Verknüpfungspunkt die kürzeste Entfernung in der Luftlinie zum Standort der Anlage aufweist. Dass die Kosten für eine Verstärkung der Leitung von J. nach T., die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ca. 755.900,00 € betragen, höher sind als die Anschlusskosten des Windparks am Verknüpfungspunkt am Umspannwerk T., die von der Antragsgegnerin mit 487.900,00 € ermittelt worden sind, steht der Bestimmung des Verknüpfungspunktes in J. nicht entgegen, da die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zwischen dem Standort der Anlage und dem Verknüpfungspunkt nur dann nicht maßgebend ist, wenn ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Die Verknüpfungspunkte in J. wie auch beim Umspannwerk T. zählen jedoch beide zum Netz der Antragsgegnerin, gehören also keinen unterschiedlichen Netzen an.
Die Kammer vermag die zu § 4 Abs. 2 S. 1 EEG a.F. ergangene Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2007, 1645 ), nach der es auf die kürzeste Entfernung nicht ankomme, wenn entweder ein anderes Netz oder dasselbe Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweise, nicht auf die Regelung in § 5 EEG zu übertragen. Der Wortlaut in § 5 Abs. 1 S. 1 EEG erweist sich als eindeutig und vermag auch unter Geltung der Definition des "Netzes" in § 3 Ziffer 7 EEG nicht in Zweifel gezogen zu werden. § 5 Abs. 1 S. 1 EEG verpflichtet Netzbetreiber, Anlagen an ihr Netz anzuschließen, was nur dahingehend verstanden werden kann, dass es sich um das Netz des Netzbetreibers handelt. Deswegen erweisen sich die unter Hinweis auf den Netzbegriff geltend gemachten Unklarheiten des Wortlautes aus § 5 Abs. 1 S. 1 EEG, es gäbe wegen der Verbindung der Stromleitungen verschiedener Netzbetreiber nur ein Netz, nicht als durchgreifend. Da der erste Halbsatz des § 5 Abs. 1 S. 1 EEG das Netz des einen Netzbetreibers, der den Anschluss der Anlage aufgrund der kürzesten Entfernung zur Anlage vorzunehmen hat, erfasst, so ist der letzte Halbsatz des § 5 Abs. 1 S. 1 EEG dahingehend zu verstehen, dass damit Netz eines anderen Netzbetreibers gemeint ist. Diese Sichtweise wird durch die Gesetzessystematik untermauert, indem nämlich der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 EEG mit der Formulierung "dieses oder eines anderen....Netzes" beide Varianten aufgenommen hat, um sowohl das Netz mit der kürzesten Entfernung zum Standort der Anlage als auch die anderen entfernteren Netze zu erfassen. Die Gegenläufigkeit der Formulierung in § 5 Abs. 2 EEG zu der Wortwahl in § 5 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz EEG schließt eine Auslegung von § 5 Abs. 1 S. 1 EEG dahingehend aus, dass neben dem anderen Netz auch das Netz mit der kürzesten Entfernung zur Anlage erfasst ist.
Eine solche die Anlagenbetreiber wirtschaftlich begünstigende Auslegung des § 5 Abs. 1 S. 1 EEG steht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht entgegen, da das EEG nicht allein von dem Gedanken getragen ist, die gesamtwirtschaftlichen Kosten der erneuerbaren Energien zu minimieren. Das folgt zum einen aus § 1 EEG, der auf die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung insgesamt abstellt und einen Gesetzeszweck auch darin sieht, fossile Energieressourcen zu schonen und den Ante...