Verfahrensgang

AG Husum (Beschluss vom 20.04.2005; Aktenzeichen 11 XVII L 120/01)

 

Nachgehend

Schleswig-Holsteinisches OLG (Beschluss vom 19.01.2006; Aktenzeichen 2 W 219/05)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts Husum vom 20.04.2005 aufgehoben. Die Vergütungs- und Aufwendungsersatzanträge des Betreuers vom 16.10.2004, 02.04.2005 und 06.04.2005 werden zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei

3. Der Beschwerdewert beträgt 8.402,90 EUR.

4. Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdegegner ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Husum vom 08.05.2002 zum Betreuer von … bestellt worden. Er übt dieses Amt berufsmäßig aus.

Mit Schreiben vom 28.03.2004 (Blatt 75 d.A.) beantrage der Betreuer für seine Tätigkeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 die Vergütung festzusetzen. Mit Schreiben vom 16.04.2004 (Blatt 86 d.A.) stellte der Betreuer klar, dass sich der Antrag vom 28.03.2004 entsprechend den eingereichten Tätigkeitsnachweisen nur auf den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.03.2003 bezog.

Mit Schreiben vom 27.06.2004 (Blatt 100 d.A.) beantragte der Betreuer die Festsetzung der Vergütung und Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis 31.12.2003. Dem Schreiben waren keine Tätigkeitsnachweise beigefügt, der Antrag war nicht beziffert.

Mit Schreiben vom 16.10.2004 (Blatt 109 ff d.A.) beantragte der Betreuer, die Vergütung und Aufwendungen für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis 30.06.2003 in Höhe von insgesamt 4.150,33 EUR festzusetzen. Dem Antrag waren die Tätigkeitsnachweise beigefügt.

Mit Schreiben vom 06.04.2005 (Blatt 135 ff d.A.) stellte er einen entsprechenden Antrag für den Zeitraum vom 01.10.2003 bis 31.12.2003 in Höhe von insgesamt 2.655,20 EUR und mit Schreiben vom 02.04.2005 (Blatt 143 ff d.A.) für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis 30.09.2003 (Blatt 143 ff d.A.) in Höhe von insgesamt 1.627,59 EUR.

Das Amtsgericht Husum hat mit Beschluss vom 20.04.2005 (Blatt 150 d.A.) die Vergütung nebst Mehrwertsteuer für die Tätigkeit in der Zeit vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2003 gemäß § 1836 BGB auf 8.008,83 EUR und den Aufwendungsersatzanspruch auf 394,07 EUR festgesetzt:

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Flensburg hat gegen diesen, ihm am 12.05.2005 zugestellten Beschluss, am 20.05.2005 Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde damit begründet, das Amtsgericht Husum habe für die Zeit vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2003 keinen Vergütungsanspruch festsetzen dürfen. Dem Betreuer seien der Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch zu Unrecht zuerkannt worden. Der Betreuer habe die 15-monatige Ausschlussfrist nach §§ 1835 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 2, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB nicht beachtet. Eine nachträgliche Verlängerung der Frist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht zulässig. Der Antrag vom 27.06.2004 genüge den Anforderungen an einen Vergütungsantrag nicht, da er keine nachvollziehbaren Angaben über den Zeitaufwand der Betreuertätigkeit sowie Art und Umfang der Aufwendungen enthalte.

Das Amtsgericht Husum hat der sofortigen Beschwerde des Bezirksrevisors nicht abgeholfen.

Mit Schreiben vom 29.09.2005 (Blatt 165 f d.A.) ist der Betreuer der sofortigen Beschwerde entgegen getreten. Sein Schreiben vom 27.06.2004 sei als Fristverlängerungsantrag im Sinne der §§ 1835 I Satz 4 und 1836 II Satz 4 BGB auszulegen. Diesen Antrag habe das Amtsgericht positiv beschieden, indem es die beantragte Vergütung festgesetzt habe. Zudem habe das Amtsgericht auf sein Schreiben vom 27.06.2004 von sich aus an die Einreichung der Tätigkeitsnachweise erinnert, so dass er davon habe ausgehen können, dass der Rechtspfleger sein Schreiben als Verlängerungsantrag ausgelegt habe.

Der Bezirksrevisor hat unter dem 13.10.2005 ergänzend Stellung genommen (Blatt 167 f d.A.).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässig. Die zweiwöchige Beschwerdefrist ist gewahrt.

Sie ist auch in der Sache begründet.

Nach §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 1 Satz 3, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB erlöschen die Ansprüche des Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz und Vergütung, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um Ausschlussfristen (OLG Schleswig Rpfleger 2002, 443; Beschluss des LG Flensburg vom 30.10.2002-T 443/02 und vom 22.07.2003 – 5 T 189/03 –; Diederichsen, in: Palandt, § 1835 BGB Rdn. 19, 1836 BGB, Rdn. 12).

Als der Betreuer mit Schreiben vom 16.10.2004, 02.04.2005 und 06.04.2005 Vergütungsfestsetzung für die Zeiträume vom 01.04.2003 bis 30.06.2003, 01.07.2003 bis 30.09.2003 und 01.10.2003 bis 31.12.2003 begehrte, war er aufgrund der 15-monatigen Frist mit den Ansprüchen wegen der Vergütung ausgeschlossen. Das Schreiben vom 27.06.2004 wahrte die Ausschlussfrist nicht, da es den formellen Voraussetzungen an die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nicht genügte und di...

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