Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Verlängerung der gesetzlichen Ausschlussfrist bei Betreuervergütung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Verlängerung der gesetzliche Ausschlussfrist der §§ 1835 Abs. 1 S. 3 BGB, 1836 Abs. 2 S. 4 BGB a.F. (jetzt § 2 VBVG) setzt voraus, dass das VormG dem Betreuer einen Schlusszeitpunkt für die Einreichung seines Antrags mitteilt. Die bloße Erinnerung an die Nachreichung von Tätigkeitsnachweisen kann nicht als Fristverlängerung verstanden werden.
2. Richten sich die Ansprüche des Betreuers gegen die Staatskasse, muss sich diese etwaige Pflichtverletzungen aus dem Bereich des AG nicht zurechnen lassen. Dieses erlangt durch seine Festsetzungstätigkeit insb. nicht die Stellung eines Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der Staatskasse.
Normenkette
BGB §§ 278, 1835-1836, 1836d, 1908i; BGB 1836a a.F.; BVormVG § 1; VBVG §§ 1-2; FGG §§ 56g, 69e
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) macht als berufsmäßiger Betreuer Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche ggü. der Landeskasse für den Zeitraum vom 1.4.2003 bis 31.12.2003 geltend.
Das AG bestellte den Beteiligten zu 1) mit Beschl. v. 8.5.2002 zum Betreuer der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Wohnungsangelegenheiten und Vertretung vor Ämtern und Behörden. Die Betroffene ist Sozialhilfeempfängerin. Der Beteiligte zu 1) machte mit Schreiben vom 28.3.2004, gerichtet an das AG, Vergütung und Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis 31.12.2003 geltend. Mit Beschl. v. 8.4.2004 setzte das AG für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis 31.12.2003 eine Vergütung (nebst MWSt.) i.H.v. 2.801,40 EUR und einen Aufwendungsersatz i.H.v. 228,14 EUR fest, wobei es klarstellte, dass sich der Anspruch gegen die Staatskasse richtet.
Mit Schreiben vom 16.4.2004 wies der Beteiligte zu 1) darauf hin, dass ihm bei der Liquidation ein Fehler unterlaufen sei, diese lediglich den Zeitraum vom 1.1.2003 bis 31.3.2003 umfasse. Das AG berichtigte daraufhin den Beschl. v. 8.4.2004, indem es als Vergütungszeitraum die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.3.2003 festsetzte.
Unter dem 27.6.2004 richtete der Beteiligte zu 1) ein Schreiben an das AG (Eingang 29.6.2004) mit folgendem Inhalt:
"... für den Zeitraum vom 1.4.2003 bis 31.12.2003 wird für das o.a. Betreuungsverfahren die Festsetzung eines Vergütungs- und Aufwendungsersatzes beantragt. Die Tätigkeitsnachweise werden nachgereicht."
Mit Verfügung vom 6.9.2004 erinnerte das AG den Beteiligten zu 1) an die "Einreichung des Tätigkeitsnachweises"; unter dem 8.10.2004 sprach es eine "letztmalige" Erinnerung aus. Der Beteiligte zu 1) reichte unter dem 16.10.2004 beim AG eine Abrechnung über die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche für den Zeitraum vom 1.4.2003 bis 30.6.2003 über insgesamt 4.150,33 EUR nebst Tätigkeitsnachweisen ein.
Unter dem 2.12.2004 sowie dem 10.1.2005 erinnerte das AG den Beteiligten zu 1) erneut an den Vorgang. Der Beteiligte zu 1) reichte mit Schreiben vom 2.4.2005 (Eingang 7.4.2005) einen Antrag auf Gewährung von Vergütung- und Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 1.7.2003 bis 30.9.2003 i.H.v. insgesamt 1.627,59 EUR und mit Schreiben vom 6.4.2005 (Eingang 8.4.2005) einen entsprechenden Antrag über den Zeitraum vom 1.10.2003 bis 31.12.2003 mit einem Gesamtbetrag i.H.v. 2.655,20 EUR ein. Beiden Anträgen waren Tätigkeitsnachweise beigefügt.
Das AG setzte mit Beschl. v. 20.4.2005 zugunsten des Beteiligten zu 1) für den Zeitraum vom 1.4.2003 bis 31.12.2003 eine Vergütung (inkl. MWSt.) i.H.v. 8.008,83 EUR und einen Aufwendungsersatz i.H.v. 394,07 EUR, zu richten gegen die Staatskasse, fest. Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 2) unter dem 15.6.2005 sofortige Beschwerde ein. Er machte geltend, dass Ansprüche des Beteiligten zu 1) auf Vergütung und Aufwendungsersatz für die in Rede stehenden Zeiträume wegen der Ausschlussfrist von 15 Monaten kraft Gesetzes erloschen seien. Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG hat mit Beschl. v. 27.10.2005 der sofortigen Beschwerde stattgegeben und die Vergütungs- und Aufwendungsersatzanträge des Beteiligten zu 1) vom 16.10.2004, vom 2.4.2005 und vom 6.4.2005 zurückgewiesen, ferner hat es gegen seine Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Der Beteiligte zu 1) legte diese unter dem 11.11.2005 ein.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 27, 29, 22 Abs. 1, 56g Abs. 5 S. 2, 69e FGG zulässig. Sie ist aber unbegründet, denn die Entscheidung des LG lässt eine Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO) nicht erkennen.
Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt: Ansprüche des Beteiligten zu 1) auf Vergütung und Aufwendungsersatz seien im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung mit Schreiben vom 16.10.2004, 2.4.2005 und 6.4.2005 für die Zeiträume vom 1.4.2003 bis 30.6.2003, dem 1.7.2003 bis 30.9.2003 und dem 1.10.2003 bis 31.12.2003 erloschen, da die 15-monatige Aussch...