Verfahrensgang
AG Flensburg (Urteil vom 23.08.2002; Aktenzeichen 61 C 99/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 23. August 2002 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 999,23 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2001 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen nach einem Streitwert von 4.099,82 EUR die Klägerin zu 76 %, der Beklagte zu 24 %, die des Berufungsrechtszuges tragen nach einem Streitwert von 654,21 EUR die Klägerin zu 14 %, der Beklagte zu 86 %.
Tatbestand
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin nur noch eine Quotenentschädigung weiter, und zwar wegen der Kosten für
- das Entfernen der alten und Aufbringen einer neuen Tapete
- das Streichen der Heizkörper und Rohre
- das Schleifen, Vorlackieren und Lackieren bzw. Lasieren der Fensterinnenseiten und der Innenseite der Wohnungseingangstür sowie
- das Reinigen des Teppichbodens.
Insoweit wird jetzt allerdings insgesamt nur noch der hälftige Betrag der in erster Instanz verlangten rechnerischen Quote gemäß Fristenplan geltend gemacht.
Diese eingeschränkte Berufung hat überwiegend Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten über die erstinstanzlich ausgeurteilten 434,02 EUR hinaus einen weiteren Anspruch auf Quotenentschädigung gemäß § 15 Nr. 7 des Mietvertrages in Höhe von 565,21 EUR.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Die Klägerin hat zunächst gegen den Beklagten gemäß § 15 Nr. 7 des Mietvertrages auch im Hinblick auf das Entfernen der alten und Aufbringen von neuen Tapeten einen Anspruch auf Quotenentschädigung.
a.
Nach § 15 Nr. 5 des Mietvertrages umfassen die vom Mieter zu leistenden Schönheitsreparaturen nicht nur sämtliche Anstriche, sondern auch das Tapezieren. Daraus ergibt sich, dass bei einer Beendigung des Mietvertrages vor Fälligkeit von Schönheitsreparaturen gemäß dem Fristenplan des § 15 Nr. 2 anteiliger Kostenersatz nicht nur für das Streichen der Decken und Wände, sondern auch für das Tapezieren zu leisten ist.
b.
Zutreffend hat das Amtsgericht auch dargelegt, dass die Quotenklausel den Anforderungen des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 06.07.1988 (BGHZ 105, 71 ff.) entspricht, insbesondere die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausgerichtet sind und dem Mieter nicht untersagt ist, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvor zu kommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt.
c.
Die von einzelnen Stimmen in Rechtssprechung und Literatur vertretene Auffassung, Renovierungsfristen von 3 Jahren in Küchen und Bädern sowie 5 Jahren in Wohn- und Schlafräumen, wie es auch dieser Mietvertrag der Parteien vorsieht, seien unangemessen kurz im Sinne von § 9 AGBG (vgl. Langenberg, Schönheitsreparaturen bei Wohnraum und Gewerberaum, 2001, Rdnr. 7 auf Seite 91 f), teilt die Kammer nicht. Gerade dieser Fall, in dem nach der Beweisaufnahme Renovierungsarbeiten schon vorher durchgeführt werden mussten, zeigt, dass die Fristen nicht unangemessen kurz sind. Vor allem aber kann nach § 15 Nr. 4 des Mietvertrages von den Fristen abgewichen werden, wenn der Zustand der Wohnung ihre Einhaltung nicht erfordert. Das ist ein Korrektiv für den Einzelfall und ergibt insgesamt eine ausgewogene Regelung (vgl. auch Langenberg a.a.O., Rdnr. 9 auf Seite 93).
d.
Die Quote für die Grundrenovierung, d.h., für ein neues Tapezieren, kann allerdings nicht dieselbe sein wie für laufende Renovierungen, die durch bloßes Überstreichen erfolgen. Insoweit setzt die Kammer einen doppelt so langen Zeitraum bzw. nur die Hälfte der sonstigen Quote an. Das kommt der Annahme des Beklagten nahe, der in erster Instanz dargelegt hat, dass eine mit Raufaser tapezierte Wohnung nur nach 10 bis 15 Jahren neu tapeziert werden müsse, während die Fristenregelung für Wohn- und Schlafzimmer Schönheitsreparaturen grundsätzlich schon nach 5 Jahren vorsehe. Dieser Auffassung hat allerdings auch die Klägerin schon im Vorwege Rechnung getragen, indem sie in zweiter Instanz sogar insgesamt einen hälftigen Abschlag von der „Regelquote” vornimmt.
e.
Diesem Anspruch auf Quotenentschädigung kann auch nicht entgegengehalten werden, der Rechtsweg sei noch unzulässig, weil nach § 15 Nr. 7 letzter Absatz des Mietvertrages die Höhe des Kostenansatzes anhand eines Voranschlages eines von beiden Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes zu ermitteln ist.
Insoweit handelt es sich um einen Schiedsgutachtenvertrag, dessen Wirkung im Prozess grundsätzlich ist, dass die beweispflichtige Partei beweisfällig wird, wenn sie rechtserhebliche Tatsachen nicht durch Vorlegung des Schiedsgutachtens beweisen kann (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 2000, Rdnr. 7 auf Seite 13). Hinsichtlich der Tapezierkosten ist aber der von der Klägerin selbst erstellte Voranschlag grundsätzli...