Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für das beklagte Land wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, jedoch kann der Kläger die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Entschädigungsansprüche auf Grund von Strafverfolgungsmaßnahmen geltend.
Gegen den Kläger war ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Fahren eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß anhängig. Ihm wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Rendsburg vom 21. August 1987 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Seine Führerscheine wurden beschlagnahmt. Mit Beschluß vom 2. Oktober 1987 hat das Landgericht Kiel auf die Beschwerde des Klägers den Beschluß des Amtsgerichts Rendsburg aufgehoben. Dem Kläger wurden seine Führerscheine am gleichen Tage wieder ausgehändigt. Der Kläger ist sodann durch Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 15. März 1988 wegen einer sexuellen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Entschädigungsgrundentscheidung hat das Amtsgericht Rendsburg nicht getroffen. Diese wurde vom Landgericht Kiel in der die Berufung des Klägers verwerfende Entscheidung dahingehend nachgeholt, daß der Kläger für die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vom 1. September 1987 bis zum 1. Oktober 1987 zu entschädigen sei. Die Entscheidung des Landgerichts Kiel ist seit dem 5. Juli 1989 rechtskräftig.
Im September/Oktober 1987 war der Kläger als Zivilkraftfahrer bei der Bundeswehr – VKK 112 in Osterrönfeld – beschäftigt. Ihm wurde nach dem einschlägigen Tarifvertrag eine Besitzstandszulage von 125,00 DM monatlich gewährt. Die Besitzstandszulage ist dem Kläger durch seinen Arbeitgeber unter Berufung auf § 8 des „Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes vom 05.04.1965” ab dem 1. Dezember 1987 entzogen worden. Der Kläger meinte, daß die Entziehung der Besitzstandszulage durch seinen Arbeitgeber zu Unrecht erfolgt war, weil er trotz der strafprozessualen vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis dem Geltungsbereich des Tarifvertrages weiter unterfallen sei. Die zuständige Wehrbereichsverwaltung vertrat hingegen unter Hinweis auf einen Verwaltungserlaß des Bundesministers des Inneren vom 29. Juni 1977 die Rechtsansicht, daß die Besitzzustandszulage von dem Zeitpunkt an wegfalle, von dem an der Kraftfahrer ungeachtet der Gründe nicht mehr als Kraftfahrer eingesetzt könne. Der Kläger hat deshalb wegen der seiner Ansicht nach nicht rechtmäßigen Streichung der Besitzstandszulage eine Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht in Kiel erhoben. In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren haben die Parteien sich dahingehend verglichen, daß dem Kläger die Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. April 1989 wieder gezahlt wird und der Rechtsstreit im übrigen erledigt sei.
Mit Antrag vom 19. Februar 1990 hat der Kläger gem. § 10 Abs. 1 StrEG bei der Justizverwaltungsbehörde beantragt, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei, daß ihm in der Zeit vom 1. Dezember 1987 bis zum 1. April 1989, also 16 Monate lang, die Besitzzustandslage in Höhe von insgesamt 2.000,00 DM nicht gezahlt wurde. Der Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 23. März 1990 abgelehnt, mit der Begründung, daß der Zeitraum ab Dezember 1987 von der Grundentscheidung des Strafgerichts nicht erfaßt sei, so daß es an der Kausalität zwischen dem Vollzug der vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme und dem Entfalten der Besitzstandszulage fehle.
Gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. März 1990 hat der Kläger binnen der Frist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG Klage erhoben. Er meint, die Besitzstandszulage sei ihm nur deshalb entzogen worden, weil die vorläufige Strafverfolgungsmaßnahme gem. § 111 a StPO gegen ihn vollzogen worden war.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung von 2.000,00 DM zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt im wesentlichen die Begründung des Bescheides vom 23. März 1990 unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat die Strafverfahrensakten 582 Js 08570/87 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel, und 4a Ca 1408/89 des Arbeitsgerichts Kiel beweiseshalber herbeigezogen und verwertet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann keine Entschädigung für den Verlust der Besitzstandszulage ab dem 1. Dezember 1987 erhalten, weit es sich insoweit nicht um einen durch den Vollzug der vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme bedingten Vermögensschaden im Sinne von § 7 StrEG handelt.
Nach der – die Kammer bindenden – Grundentscheidung des Strafgerichts ist der Kläger nur für den Vermögensschaden zu en...