Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Landes wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht das Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Strafrechtsentschädigung wegen des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis vom 03. Juli 2003, nachdem der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 06. November 2003 vom Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr freigesprochen und zugleich die Grundentscheidung über die Entschädigung getroffen wurde.
Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe von pauschal 5.000,--EUR als Nutzungsentschädigung i. H. v. 25,-- EUR täglich für die Zeit vom 24. Mai 2003 - dem Tag, an dem ihm der Führerschein abgenommen wurde - bis zum 01. Januar 2004, sowie Zinsen nach dem Datum des Schreibens vom 01. Oktober 2004, mit dem der Anspruch geltend gemacht wurde.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz i. H. v. 5.000,00 EUR nebst 5% Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 01.10.2004 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen,
weil der Schaden nicht spezifiziert und begründet worden sei.
Die Akte 578 Js 31264/03 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel samt Entschädigungsheft wurde beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Auch wenn der Kläger nach der Entschädigungsgrundentscheidung nur pauschalen Schadensersatz aus § 7 StrEG verlangt, handelt es sich nach Ansicht der Kammer um ein Vorverfahren, welches der entsprechenden Klage, mit der dieselbe Summe begehrt wird, vorangegangen ist.
Der Kläger kann aber im Rahmen von § 7 StrEG, nach dem im Betragsverfahren den Ersatz für Vermögensschäden gewährt wird, keinen pauschalen Nutzungsausfall wegen der Tatsache, dass er aufgrund des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis sein Auto nicht benutzen konnte, verlangen.
Gemäß § 7 StrEG liegt ein Vermögensschaden vor, wenn man durch die Strafverfolgungsmaßnahme eine in Geld bewertbare Einbuße an seinem Vermögen erleidet, wobei der Schutzbereich der Norm die allgemeinen Entschädigungsregeln des Bürgerliches Gesetzbuches modifiziert (vergl. Meyer, Strafrechtsentschädigung, 6. Auflage, § 7, Rn 5, 11).
Nach dem Schutzbereich der Norm, die als Sonderfall der öffentlich- rechtlichen Aufopferung gilt, liegt kein Vermögensschaden vor, wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges zeitweilig aus Rechtsgründen gehindert war, sein objektiv fahrbereites Fahrzeug selbst zu lenken (Meyer, a.a.O., § 7 Rn 16, Stichwort: Nutzungsausfall für Kraftfahrzeuge). So liegen die Dinge hier: dem Kläger wurde die Fahrerlaubnis zeitweilig entzogen, er war damit subjektiv gehindert, sein Auto selbst als Fahrer zu benutzen, der Wagen war von irgendwelchen Maßnahmen aber nicht betroffen. Dass der Kläger tatsächlich notwendige Mehrausgaben wie z.B. Kosten für einen Chauffeur gehabt hätte, ist weder nachgewiesen, noch finden sich dafür auch nur Anhaltspunkte in den beigezogenen Akten.
Soweit der Kläger es für unbillig hält, dass er einen konkreten Schaden nachweisen muss und sich nicht pauschal auf die für Verkehrsunfälle geltenden Regeln des pauschalen Nutzungsausfalles berufen kann, besteht für die Kammer kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, die, vielleicht mit Ausnahme der Regelung in § 7 Abs. 3 StrEG, nicht die Wiedergutmachung, sondern den Ausgleich eines konkreten Schadens in den Vordergrund stellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3028137 |
JurBüro 2006, 668 |