Nachgehend

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 11.03.2011; Aktenzeichen 17 U 38/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Gewährleistungsansprüche geltend.

Der Kläger errichtete als Bauherr und zugleich als Bauunternehmer eine Wohnanlage mit fünf Reihenhäusern in St., D.straße X. Aufgrund des Bauantrages vom 20.12.1996 wurde die Baugenehmigung am 03.04.1997 erteilt. Mit den Bauarbeiten wurde am 05.05.1997 (Bl. 14 d.A.) begonnen. Die gesamte Anlage war am 01.09.1999 fertig gestellt. Die Anzeige der abschließenden Fertigstellung unterzeichnete der Kläger am 23.08.1999.

Der Kläger beauftragte mündlich den Ingenieur für Bauwesen U. R. die statischen Berechnungen und den Wärmeschutznachweis für das Bauvorhaben zu erstellen. Den mit der Rechnung des U. R. vom 14.05.1997 geltend gemachten Betrag in Höhe von 4.228,06 DM für die Aufstellung der statischen Berechnungen und des Wärmeschutznachweises zahlte der Kläger am 21.05.1997. Der Statiker hatte mit dieser Rechnung die Leistungsphasen 1, 3 und 4 gem. § 64 HOAI geltend gemacht. Weitere Rechnungen in Bezug auf dieses Bauvorhaben erteilte der Statiker nicht.

Am 23.08.1999 gab der Kläger dem Bauamt des Kreises Schleswig-Flensburg gegenüber als verantwortlicher Bauleiter die Erklärung ab, " dass das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht, den anerkannten Anforderungen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 LBO erfassten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt" worden sei (Blatt 150 d.A.).

Nach Verkauf der Wohneinheiten wurde der Kläger wegen vorhandener Mängel von den Käufern in Anspruch genommen.

Mit Schreiben vom 03.11.2003 teilte der Kläger dem Beklagten zu 2., Herrn K., mit, dass sich an der Reihenhausanlage, die er 1997 bis 1998 in St. erstellt habe, in den Außenwänden "jetzt" Risse zeigten, die bis Innen durchgängig seien.

Die Gebäude-Eigentümergemeinschaft habe auf die Mängel hingewiesen und von ihm die Beseitigung der Schäden gefordert. Er habe den Sachverständigen Herrn S. hinzugezogen. Nach dessen Einschätzung sei nicht auszuschließen, dass Fehler in der konstruktiven Konzeption für die Risse verantwortlich seien. Er erwarte, dass er, Herr Dipl.-Ing. K., im Rahmen seiner Gewährleistung für die Beseitigung der Risse mit aufkomme.

Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 159 der Akten Bezug genommen.

In dem von Erwerbern beantragten selbständigen Beweisverfahren - 2 OH 7/04 LG Flensburg, Antrag vom 09.03.2004 - wurde ein Gutachten des Sachverständigen H. eingeholt. Dieser stellte eine Verantwortlichkeit des Statikers für die vorhandenen Mängel nicht fest. Den Beklagten dieses Verfahrens war der Streit verkündet worden.

Der Kläger führte letztlich die Sanierung mit einem Wärmedämmverbundsystem durch und übernahm die in dem Beweisverfahren entstandenen Kosten.

In der Folgezeit fand ein Schriftwechsel mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten statt, die bestritt, dass die Mängel auf eine fehlerhafte Statik zurückzuführen seien. Der Kläger holte gutachterliche Stellungnahmen der Sachverständigen Dipl.-Ing. S. und Dipl.-Ing. K. ein. Diese bestätigten übereinstimmend, dass sich die giebelseitige Verankerung des Traufenringbalkens durch Horizontalkräfte gelöst habe. Es liege ein massiver konstruktiver Mangel vor.

Der Kläger musste insgesamt 107.460,64 EUR für die Mängelbeseitigung und weiterer Kosten aufwenden. Auf die Aufstellung Blatt 33 - 35 der Akten wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 09.05.2006 erklärte die Haftpflichtversicherung der Beklagten den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.07.2006 "soweit wir uns heute nicht bereits darauf berufen können" (Bl. 89 d.A.). Der Verzicht wurde mehrfach erklärt und wurde schließlich bis 30.09.2009 mit der Einschränkung verlängert, dass Verjährung noch nicht eingetreten sei (Bl. 97 d.A.).

Herr Dipl.-Ing. R. verstarb am 25.12.2000.

Der Beklagte zu 2., Dipl.-Ing. G. K., war vom 01.07. - 31.12.1997 als Angestellter im Ing.-Büro des Herrn Dipl.-Ing. R. tätig. Unter dem 29.12.1997 schlossen der Beklagte zu 2. und Dipl.-Ing. R. einen Gesellschaftsvertrag. Sie gründeten eine unternehmerische Gesellschaft bürgerlichen Rechts und schlossen sich zum gemeinschaftlichen Betrieb eines Ing.-Büros zusammen. Sie gründeten das Büro:

R. + K.

Beratende Ingenieure

Ingenieurbüro für Bauwesen

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Unter § 5 des Vertrages vereinbarten sie:

"(1) Die Vertragsschließenden werden das Unternehmen in geeigneten Mieträumen in S. ausüben.

Der Gesellschafter Dipl.-Ing. R. bringt das Einzelunternehmen zu Eigentum in die Gesellschaft ein, wobei die Forderungen und Verbindlichkeiten sowie halbfertige Arbeiten nicht hierzu gehören.

..."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf...

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