Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Altverbindlichkeiten bei Zusammenschluss zweier Statiker zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Haftung für Altverbindlichkeiten analog § 130 HGB eines einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beitretenden Gesellschafters kommt nicht in Betracht, wenn durch die gesellschaftsrechtliche Verbindung die Gesellschaft erst entsteht.
2. Führt die Gesellschaft das bisherige nichtkaufmännische Einzelunter-nehmen - hier Statikerbüro - fort, kann die Nachhaftung für Altverbindlichkeiten auch nicht auf § 28 HGB gestützt werden. § 28 HGB ist außerhalb des kaufmännischen Bereichs nicht analogiefähig.
Normenkette
BGB § 705; HGB §§ 28, 130
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Flensburg vom 17.8.2010 - 2 O 251/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann der Kläger die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen mangelhaft erbrachter Statikerleistungen geltend.
Die Beklagten zu 2) und 3) betreiben ein Statikerbüro in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Beklagte zu 1). Vor der Gründung dieser Gesellschaft betrieb zunächst der Ingenieur für Bauwesen A. als einzelner Statiker ein Statikerbüro. In diesem Büro war der Beklagte zu 2) für den Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.12.1997 als Angestellter tätig. Mit Gesellschaftsvertrag vom 29.12.1997 gründeten Herr A. und der Beklagte zu 2) das gemeinsame Ingenieurbüro A. und B., beratende Ingenieure, Ingenieurbüro für Bauwesen, Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -. In § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 116 d.A.) heißt es:
"Der Gesellschafter Dipl.-Ing. A. bringt das Einzelunternehmen zu Eigentum in die Gesellschaft ein, wobei die Forderungen und Verbindlichkeiten sowie halbfertige Arbeiten nicht hierzu gehören."
Nachdem der Bauingenieur A. am 25.12.2000 verstorben war, gründeten die Beklagten zu 2) und 3) mit Gesellschaftsvertrag vom 27.12.2001 die Beklagte zu 1).
Der Kläger ist Bauunternehmer und errichtete in dieser Funktion und zugleich als Bauherr eine Wohnanlage mit fünf Reihenhäusern in S., Dorfstraße 7a - e. Aufgrund des Bauantrages vom 20.12.1996 wurde die Baugenehmigung am 3.4.1997 erteilt. Mit den Bauarbeiten wurde am 5.5.1997 begonnen. Die gesamte Anlage war am 1.9.1999 fertig gestellt. Der Kläger beauftragte mündlich den mit ihm befreundeten Ingenieur für Bauwesen A. mit der Erstellung der statischen Berechnungen und des Wärmeschutznachweises für dieses Bauvorhaben. Der weitere Auftragsumfang ist zwischen den Parteien streitig, insbesondere, ob Herr A. auch mit Abnahmen der statischen Bauteile beauftragt war. Herr A. stellte für seine Tätigkeiten nach Fertigstellung der Statik einen Betrag 4.228,06 DM in Rechnung (B 3, Bl. 86 d.A.), welche der Kläger am 21.5.1997 bezahlte. Gegenstand dieser Rechnung waren die Leistungsphasen 1, 3 und 4 gem. § 64 HOAI.
Nachdem der Kläger drei der fünf Wohneinheiten veräußert hatte, zeigten sich Risse in den Außenwänden. Aufgrund dieser Risse wurde seitens der Erwerber der Wohneinheiten ein selbständiges Beweisverfahren vor dem LG Flensburg gegen den heutigen Kläger eingeleitet (2 OH 7/04), welchem die heutigen Beklagten nach Streitverkündigung auf Seiten des heutigen Klägers und damaligen Antragsgegners beitraten. Der in diesem Verfahren beauftragte Sachverständige H. kam zu dem Ergebnis, dass die Risse auf ein unterschiedliches Ausdehnungsverhalten des Ringbalkens gegenüber dem umgebenden Porenbeton zurückzuführen seien. Da sich die Rissbildungen auch nach Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens verstärkten, schaltete der Kläger seinerseits die Sachverständigen S. und K. ein. Diese Sachverständigen vertreten die Auffassung, dass die Rissbildung auf einen Fehler in der Statik zurückzuführen sei. Die Verankerung des nicht umlaufenden Ringbalkens in den Giebelwänden sei nicht ausreichend und könne daher Horizontallasten aus dem Dach nicht aufnehmen, die bei der Berechnung der Statik nicht bedacht worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das selbständige Beweisverfahren sowie auf die gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen S. vom 10.4.2006 und des Sachverständigen K. vom 18.5.2006 (K1, Bl. 16 ff. d.A.) Bezug genommen. Die genaue Schadensursache ist weiterhin zwischen den Parteien streitig.
Das LG, auf dessen Urteil hinsichtlich weiterer Einzelheiten und insbesondere des Vorbringens erster Instanz gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass Gewährleistungsan...