Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertragliche Verpflichtung, Schnee zu räumen

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Gebrechlichkeit befreit den Mieter nicht von der mietvertraglichen Verpflichtung, Schnee zu räumen.

 

Tatbestand

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung, die im Eigentum der Beklagten steht. Gem. Mietvertrag ist die Klägerin verpflichtet, im turnusmäßigen Wechsel mit acht weiteren Mietparteien die Schneeräumung auf dem Grundstück zu übernehmen. Die Verpflichtung bezieht sich auf den Zugang zum Gebäude, der ca. 15 m lang ist, und den Zugang zum Keller.

Die Klägerin, die 66 Jahre alt ist und einen Herzschrittmacher hat, ist zudem zu 50% schwerbehindert. Sie begehrt Feststellung, daß ihre mietvertragliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Eisräumung auf dem Mietgrundstück entfallen ist.

Das AG hat der Klage stattgegeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat mit Abschluß des Mietvertrages - wie weithin üblich - die Pflicht übernommen, im turnusmäßigen Wechsel mit 8 weiteren Mietparteien, den etwa 15 m langen Zugang zum Gebäude und den Zugang zum Keller von Schnee und Eis freizuhalten. Diese Pflichtenübernahme steht als solche außer Streit.

Entgegen der Auffassung des AG ist die Klägerin von ihrer Verpflichtung nicht dadurch frei geworden, daß sie infolge Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage ist, die Zuwegungen von Schnee und Eis zu räumen. Es mag zwar sein, daß die Klägerin, die zu 50% schwerbehindert ist und einen Herzschrittmacher trägt, zur Schneeräumung tatsächlich nicht mehr in der Lage ist. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil es sich hier nicht um eine Leistungspflicht handelt, die nur höchstpersönlich zu erfüllen ist. Ein nachträgliches Unvermögen i.S.d. § 275 BGB liegt deshalb nicht vor. Dem Vermieter ist es in der Regel gleichgültig, ob der Mieter selbst oder eine von diesem beauftragte andere Person die Schneeräumung durchführt. Üblicherweise treffen deshalb auch Mieter untereinander oder mit einem Dritten eine entsprechende Vereinbarung, wenn sie persönlich verhindert sind, übernommene Reinigungspflichten oder Schneeräumungspflichten zu erfüllen. Eine solche Handhabung liegt durchaus auch im Interesse der Mieter, weil ansonsten dadurch, daß der Vermieter Ersatzkräfte stellen müßte, zusätzliche - letztlich von den Mietern zu tragende - Nebenkosten entstünden. Dafür, daß es der Klägerin im vorliegenden Fall nicht möglich sein sollte, selbst eine Ersatzkraft - eventuell gegen eine gewisse Entlohnung - zu stellen, ist nichts dargetan. Auch unter Zumutbarkeitserwägungen (§ 242 BGB) bleibt die Klägerin mithin an die von ihr vertraglich übernommene Verpflichtung gebunden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1730779

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