Entscheidungsstichwort (Thema)
im Grundbuch eingetragener Grundbesitz. Zuschlagsbeschwerde
Verfahrensgang
AG Grünstadt (Beschluss vom 12.04.2005; Aktenzeichen K 63/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.000,– EUR festgesetzt.
4. Hinsichtlich der Rechtsfrage, ob der Zuschlag wegen Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung aus einem sonstigen Grund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen ist, wenn eine Bank als Gläubigerin im ersten Versteigerungstermin durch ein Eigengebot ihres Terminsvertreters die gesetzlichen Mindestgrenzen zu Fall bringt, um die Schutzvorschrift des § 85 a Abs. 1 ZVG zur Verhinderung der Verschleuderung von Grundstücken zu umgehen, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gründe
Mit Beschluss vom 06.10.2003 hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Grünstadt auf Antrag der Beteiligten zu 2) die Zwangsversteigerung des oben genannten Grundbesitzes wegen einer Hauptforderung in Höhe von 127.822,97 EUR gegen den Schuldner angeordnet. Mit Beschluss vom 15.04.2004 wurde der Verkehrswert auf 165.000,– EUR festgesetzt.
Im Versteigerungstermin vom 18.08.2004 (Bl. 89 f. d.A.) gab einzig der Terminsvertreter der Beteiligten zu 2) ein Gebot in Höhe von 3.000,– EUR ab und blieb damit meistbietend. Der Zuschlag wurde gemäß § 85 a ZVG versagt. Im Termin vom 22.12.2004 (Bl. 117 f. d.A.) wurde ein Gebot nicht abgegeben. Das daraufhin gemäß § 77 ZVG zunächst einstweilen eingestellte Verfahren wurde auf Antrag der betreibenden Gläubigerin fortgesetzt, wobei Termin auf den 30.03.2005 bestimmt wurde. In diesem Termin (Bl. 154 f. d.A.) blieb der Beteiligte zu 4) mit seinem Gebot in Höhe von 57.000,– EUR Meistbietender. Termin zur Entscheidung über den Zuschlag wurde bestimmt auf den 12.04.2005.
Nachdem im Februar 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden war, beantragte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 04.04. 2005 (Bl. 161 d.A.), den Zuschlag zu versagen, da das abgegebene Gebot lediglich 34,55 % des Verkehrswertes entspreche, so dass der Tatbestand der Verschleuderung gegeben sei. Hilfsweise beantragte er Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.04.2005 (Bl. 164 f. d.A.), auf den zur näheren Darstellung Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger dem Beteiligten zu 4) den Zuschlag erteilt und ausgeführt, Sittenwidrigkeit liege nur dann vor, wenn zu dem Missverhältnis zwischen Verkehrswert und dem Meistgebot die bestimmte Erwartung hinzu trete, dass in einem folgenden Versteigerungstermin ein wesentlich besseres Ergebnis erzielt, also ein erheblich höheres Meistgebot abgegeben werde; Letzteres sei vorliegend nicht der Fall, wie sich aus dem bisherigen Verfahrensverlauf und den Erfahrungen des Gerichts ergebe.
Gegen den am 15.04.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 19.04.2005, mit der dieser vorträgt, die Verschleuderung des Grundbesitzes sei nicht gerechtfertigt. Der Makel der Sittenwidrigkeit hafte dem Zuschlag allein deshalb an, weil ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem Zuschlagsbetrag vorliege. Ob in einem weiteren Termin ein höheres Gebot abgegeben werde oder nicht und ob dem Gericht weitere Interessenten bekannt seien, spiele bei der Frage der Sittenwidrigkeit der Zuschlagserteilung keine Rolle. Ein Freihandverkauf zu einem über diesem Betrag liegenden Kaufpreis sei in der Vergangenheit möglich gewesen und lediglich an der Weigerung der dinglichen Gläubiger gescheitert, Löschungsbewilligungen zu erteilen.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 577 ZPO, 96 ff. ZVG zulässig, führt in der Sache aber nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg.
Zwar hat ein begründeter, nach Schluss der Versteigerung und vor Entscheidung über den Zuschlag eingehender Antrag nach § 765 a ZPO zur Folge, dass der Zuschlag gemäß §§ 83 Nr. 6, 33 ZVG zu versagen ist (vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 83 Rdnr. 4.11 i.V.m. Einleitung Rdnr. 58.3).
Vorliegend wurde der schuldnerische Vollstreckungsschutzantrag jedoch jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. In der erfolgten Zuschlagserteilung an den meistbietenden Ersteher ist auch unter dem Aspekt der Verschleuderung des eingangs genannten Grundbesitzes keine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765 a ZPO zu erblicken. Eine so genannte Verschleuderung liegt nur dann vor, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Grundstückswert und Meistgebot besteht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Ergebnis bei einer späteren Verwertung günstiger sein wird (vgl. Zeller/Stöber, a.a.O., Einleitung Rdnr. 55.3; LG Frankenthal, Beschl. vom 15.11.2001 – ...