Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 17.08.2008; Aktenzeichen 2 HK.O 56/06) |
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.542,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.800,- € seit dem 30.03.2006 und aus 1.742,94 € seit dem 18.12.2009 zu zahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Erstattung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin, ein Bauunternehmen, war durch Bauvertrag vom 09.09.1999 von der xxxhaus Bauträger GmbH und Co. Immobilien KG (im Folgenden: Lxxx) mit der Durchführung von Kanal- und Rohbauarbeiten an dem Bauvorhaben Einfamilienhaus Kxxx xxx xxx xxx in xxx beauftragt worden. Nach Durchführung der Arbeiten und erfolgter Bezahlung der Klägerin durch die Lxxx strengte die Bauherrin des Bauvorhabens im Dezember 2000 ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die Lxxx an (Az.: 4 OH 26/00 LG Frankenthal (Pfalz)), mit dem sie diverse Bauwerksmängel geltend machte.
Zum nunmehr streitgegenständlichen Sachverhalt wurde folgende Mängelbehauptung aufgestellt (Ziff. II.5 der Antragsschrift): "An den Stützmauern der westlichen Giebelwand sind die Fertigteile press angeputzt, durch Bewegung der Fertigteile beim auffrieren wird der Putz zerstört". Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) beauftragte den Beklagten, einen (jedenfalls damals noch) öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Massivbau, mit der Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der Beklagte kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.03.2002 hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhalts zu dem Ergebnis, die Stuttgarter Mauerscheiben (d.h. die Stützmauern) vor der westlichen Giebelwand seien direkt bis an das Mauerwerk geführt und direkt angeputzt worden. Zur Mängelbeseitigung sei es erforderlich, die Mauerscheiben um 2 cm zu kürzen und den (im fraglichen Bereich unstreitig gerissenen und teilweise abgeplatzten) Verputz zu erneuern und mit einer Fuge zu versehen. Die Kosten für diese Maßnahmen seien mit 8.000,-€ zu veranschlagen.
Gestützt auf dieses Gutachten nahm die Lxxx im Verfahren 2 HK.O 56/06 LG Frankenthal (im Folgenden: Vorprozess) die hiesige Klägerin auf Schadensersatz und Minderung in Anspruch, wobei von der Klageforderung in Höhe von 32.950,- € ein Betrag von 8.000,-€ auf die Stuttgarter Mauerscheiben entfielen. Die Klägerin verteidigte sich in diesem Punkt damit, die Schäden am Verputz des Bauvorhabens seien auf eine unzureichende Bauausführung seitens des Verputzers zurückzuführen und ihr deshalb nicht anzulasten: Auch habe sie zwischen den Stuttgarter Mauerscheiben und der Wand des Gebäudes einen ausreichenden Abstand gelassen. Die 2. Kammer für Handelssachen wies in ihrem Urteil vom 17.08.2008 die Klage der Lxxx in diesem Punkt ab, weil die Verantwortlichkeit der (hiesigen) Klägerin für die Schäden am Verputz nach dem im selbstständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten des Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit hergeleitet werden könne.
Die Lxxx legte gegen dieses Urteil Berufung (Az. 4 U 102/08 PfälzOLG Zweibrücken) ein, mit der sie u.a. die Klageabweisung hinsichtlich der Stuttgarter Mauerscheiben beanstandete. Der 4. Zivilsenat des PfOLG Zweibrücken beauftragte den Beklagten durch Beweisbeschluss von 28. Mai 2009 mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens zu der Frage, ob der im Gutachten vom 22. März 2002 bezeichnete Mangel - das direkte Anputzen der Stuttgarter Mauerscheiben - auf einer fehlerhaften Arbeitsweise der (dortigen) Beklagten beruhe oder im Verantwortungsbereich des Verputzers liege. In seinem schriftlichen Gutachten vom 7. Juli 2009 kam der Beklagte zu dem Ergebnis, das direkte Anputzen des Verputzes des Wohnhauses an die Stuttgarter Mauerscheiben, ohne einen ausreichenden Zwischenraum zu belassen, liege im Verantwortungsbereich des Verputzers, während das Stellen der Winkelsteine direkt an die Perimeterdämmung des Wohnhauses ohne Zwischenraum im Verantwortungsbereich der Beklagten liege. Durch diesen Mangel habe es die Beklagte dem Verputzer erst ermöglicht, den Außenputz direkt an die Winkelsteine anzuschließen. Die Beklagte beanstandete dieses Gutachten sowohl hinsichtlich der getroffenen Feststellungen als auch hinsichtlich des Ergebnisses. Das PfOLG Zweibrücken bestimmte daraufhin einen Termin zur Gutachtenserläuterung und gab dem Beklagten zur Vorbereitung auf, sofern noch nicht geschehen, an dem Bauvorhaben vor Ort Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die Stuttgarter Mauerscheiben tatsächlich press an die Perimeterdämmung der Stahlbetonwand des Kellergeschosses herangeführt wurden.
Im Senatstermin vom 12.11.2009 erklärte der Beklagte, er sei vor Ort gewesen, allerdings habe das Eigentum an dem Objekt gewechsel...