Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin gegenüber der "Tiefgaragengemeinschaft" xxx von etwaigen zukünftigen Verbindlichkeiten gemäß Endurteil des LG München I vom 28.07.2008, Az. 24 O 5657/08, freizustellen, die daraus entstehen, dass die Beseitigung der nachstehenden, im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht München I, Az: 24 OH 24232/05, von dem Sachverständigen xxx in seinen Gutachten vom 06.10.2006, 29.05.2007 und 19.09.2007 bestätigten Mängel der Tiefgarage der Wohnanlage xxx und xxx mehr als den im Endurteil des LG München I vom 28.07.2008, Az. 24 O 5657/08, bereits zugesprochenen Vorschuss von 32.249,00 EUR brutto kostet:
1.
An allen Sützenfüßen innerhalb der Tiefgarage sowie im Boden-/Wandbereich an den Innenseiten der Außenwände der Tiefgarage ist die Betonüberdeckung der Bewehrung zu gering (Ziffer 4.1.1. des Gutachtens vom 06.10.2006, Seite 35 und 36).
2.
Die in der Ziffer 1 geschilderte, zu geringe Betondeckung (nicht ausreichend dick und dicht) hat des Weiteren zur Folge, dass in den in Ziffer 1 geschilderten Betonbereichen die Chloridbelastung zu hoch ist, mit der Folge, dass eine Gefährdung der Bauteile durch Chloridkorrosion und eine Beeinträchtigung der Dauerhaftigkeit, Tragfähigkeit und Gebrauchseigenschaften der Bauteile eintritt (Ziffer 4. I. 2. des Gutachtens vom 06.10.2006, Seite 37).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei 3/4, die Beklagte 1/4.
III.
Das Urteil ist für die Klagepartei vorläufig, für die beklagte Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gegenstand des vorläufigen Rechtsstreits ist insbesondere die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von eventuell höheren Kostenvorschüssen sowie die Erstattung entstandener Prozesskosten.
Die Klägerin errichtete als Bauträgerin in den Jahren 2000 bis 2002 das Bauvorhaben xxx bestehend auch aus einer Tiefgarage mit insgesamt 35 Stellplätzen. Die Beklagte war unter anderem mit der Ausführung der Rohbau-/Baumeisterarbeiten für die Tiefgarage beauftragt. Sie firmierte damals unter der Bezeichnung xxx. Die Tiefgarage steht im gemeinschaftlichen Eigentum (im Folgenden "Tiefgaragengemeinschaft"), die 30 Reihenhäuser wurden auf real geteilten Grundstücken errichtet.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2005 beantragte die Tiefgaragengemeinschaft gegen die hiesige Klägerin die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht München I. Im Rahmen dieses Verfahrens mit dem Aktenzeichen 24 OH 24232/05 erstellte der Sachverständige xxx drei schriftliche Gutachten. Das selbstständigen Beweisverfahren endete mit Ablauf einer mit Verfügung des hier unterzeichnenden Einzelrichters und dortigen Vorsitzenden vom 28.09.2007 gesetzten Stellungnahmefrist.
Mit Schriftsatz vom 03.04.2008 erhob die Tiefgaragengemeinschaft anschließend Klage gegen die hiesige Klägerin ebenfalls vor dem hier erkennenden Gericht auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung der im hiesigen Thenor unter Ziffer I näher bezeichneten Mängel.
Mit rechtskräftigem Endurteil des auch hier erkennenden Gerichts vom 28.07.2008, Aktenzeichen 24 O 5657/08, wurde die hiesige Klägerin verurteilt, an die dortige Klägerin 32.249,00 EUR zzgl. Zinsen als Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden mit Ausnahme der Kosten der dortigen Nebenintervenienten der hiesigen Beklagten auferlegt. Der ausgeurteilte Betrag wurde der Klägerin außergerichtlich bereits erstattet.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin zum einen die Feststellung, dass die hiesige Beklagte verpflichtet sei, sie auch von darüber hinausgehenden Kosten der Mängelbeseitigung, mit denen zu rechnen sei, freizustellen. Des Weiteren sei die hiesige Beklagte verpflichtet, an die Klägerin 815,91 EUR Verzugszinsen, die die Klägerin an die Tiefgaragengemeinschaft zahlen musste, zu erstatten. Vor allem aber sei die hiesige Beklagte verpflichtet, der Klägerin zumindest die der Klägerin für das selbstständige Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten in Höhe von 14.908.81 EUR, eigene Anwaltskosten in Höhe von 1.329,23 EUR sowie die Anwaltskosten der Tiefgaragengemeinschaft in Höhe von 4.514,09 EUR, insgesamt also 20.752,13 EUR Rechtsverfolgungskosten aus dem selbstständigen Beweisverfahren zu erstatten.
Die Klägerin beantragt:
I.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin gegenüber der "Tiefgaragengemeinschaft" xxx und xxx von etwaigen zukünftigen Verbindlichkeiten gemäß Endurteil des LG München I vom 28.07.2008, Az. 24 O 5657/08, freizustellen, die daraus entstehen, dass die Beseitigung der nachstehenden, im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht München I, Az: 24 OH 24232/05, von dem Sachverständigen xxx in seinen Gutachten vom 06.10.2006, 29.05.2007 und 19.09.2007 bestätigten Mängel der Tiefgarage der Wohnanlage xxx und xxx mehr als den im...