Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.081,05 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 4.2.2010 zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte für sämtlichen Schaden einzustehen hat, der der Klägerin im Zusammenhang mit nachfolgend genannten Mängeln des Bauvorhabens P 1321 WC Dxxx Zeile 5 + 6 (Bxxx Straße 60, 62, 64 ... 98, Mxxx) entstanden ist oder noch entsteht:
Nr. 2: Die Fensterbänke sämtlicher Terrassentüren sind nicht ausreichend unterfüttert. Diese biegen sich beim Eintreten stark durch.
Nr. 20: Die Wohnungseingangstüre der Wohnung 218 (Hxxx, Bxxx Straße 98) liegt nicht überall an der Lippendichtung an, sondern oben ist ein
Spalt von ca. 3 mm vorhanden. Insbesondere im Winter entsteht Zugluft.
Nr. 21: Die Wohnungseingangstüre der Wohnung 243 (Kxxx, Bxxx Straße 76) liegt nicht voll an der Lippendichtung an. Insbesondere im Winter entsteht Zugluft.
Nr. 22: Das Türblatt der Hauseingangstüre der Wohnung 245 (Hxxx, Bxxx Straße 80) liegt zwar schlossseitig oben und unten an der Rahmenkonstruktion an. Auf Griffhöhe aber steht das Türblatt deutlich ab und es sind Zuglufterscheinungen feststellbar.
Nr. 24: Wohnungseingangstür Wohnung 227 (Gxxx, Bxxx Straße 68): Es treten Zuglufterscheinungen, insbesondere im Winter über die Funktionsfugen der Wohnungseingangstüre auf. Die Lippendichtung liegt insbesondere schlossseitig mittig nicht an der Rahmenkonstruktion an.
Nr. 25: Die Wohnungseinganstüre der Wohnung 240 (Wxxx, Bxxx Straße 70) liegt schlossseitig nicht am Rahmen an und schließt nicht dicht. Hier entsteht Zugluft.
Nr. 27: Das Türblatt der Wohnungseingangstüre der Wohnung 233 (Bxxx/Kxxx, Bxxx Straße 68) schließt nicht bündig mit der Zarge ab, die Lippendichtungen werden nicht eingedrückt. Es kommt zu Zuglufterscheinungen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% desjenigen Betrages vorläufig vollstreckbar, dessen Vollstreckung unternommen wird.
Tatbestand
I.)
Unstreitiges
Die Klägerin ist ein Bauträgerunternehmen, das (damals noch unter anderer Firmierung) ein Bauvorhaben in Dxxx in der Bxxx Straße errichtete. Die Kläger beauftragte die Beklagte (K1, K2) mit Fenstern, Fenstertüren und Außenfensterbänken.
Die Beklagte führte diese Leistungen aus. Diese wurden abgenommen (K3) am 06.11. bzw. 04.12.2002 und zwar mit Wirkung ab dem 30.08.2002.
Das Bauvorhaben ist von der Klägerin so vermarktet worden, dass es an eine Vielzahl von Wohnungseigentumserwerbern mit Bauträgerverträgen veräußert wurde. Diese bildeten eine WEG. Die WEG führte gegen die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren durch (11 OH 18255/06, Blatt 5 d.A.), sowie danach einen Hauptsacheprozess (11 O 1634/08, Blatt 5 d.A.), in dem ein Endurteil (K4) erging. In beiden Verfahren hat die (hiesige) Klägerin der (hiesigen) Beklagten den Streit verkündet.
Im selbständigen Beweisverfahren waren die im Tenor ausgeurteilten Mängel (inhaltlich) festgestellt worden. Denn der Gerichtssachverständige bestätigte die gerügten Erscheinungen in seinem Gutachten (K5). Und er führte aus (insbesondere in K5 Seite 73 zweiter Absatz), dass diese Erscheinungen auf objektive Qualitätsmängel beim Einbau durch die hiesige Beklagte zurückgehen.
Im Hauptsacheverfahren wurde die hiesige Klägerin unter anderem wegen dieser Mängel verurteilt (K 4, nachfolgend "Vor-Urteil").
Mit der Beseitigung dieser Mängel befand die Beklagte sich in Verzug (K9, Blatt 7, Blatt 10), da sie ergebnislos aufgefordert worden war, sie bis zum 01.10.06 abzustellen.
Die hiesige Klägerin wurde im Vor-Urteil verurteilt, die auf Seite 7 der hiesigen Klage aufgeführten Beträge als Kostenvorschuss für die Beseitigung der Mängel Nr. 2, 20, 21, 22, 24, 25 und 27 zu bezahlen, insgesamt Mängelbeseitigungskosten von netto 3.125,00 EUR. Das Gericht urteilte hierauf zusätzlich noch 10% Baunebenkosten aus (312,50 EUR), die es den Ansätzen des Gerichtsgutachters aus dem selbständigen Beweisverfahren entnommen hatte. Auf die Zwischensumme netto von 3.437,50 EUR war, so das Vor-Urteil, noch die Mehrwertsteuer aufzuschlagen, was bei dem hier interessierenden Betrag zu einem Mehrbetrag von 453,13 EUR führte. Die hier interessierenden baulichen Mangelbeseitigungskosten betrugen laut dem Vor-Urteil damit brutto 4.090,63 EUR, diese hat die hiesige Klägerin auf das Vor-Urteil hin der WEG als Kostenvorschuss bezahlt (nebst weiteren Beträgen für Mängel aus anderen Gewerken).
Unstreitig ist ferner Folgendes: Setzt man diesen Mangelbeseitigungskostenansatz des Gerichts im Vor-Urteil ins Verhältnis zu den baulichen Mängelbeseitigungskosten aus anderen Gewerken, die das Gericht im Vor-Urteil gleichfalls gegen die hiesige Klägerin ausurteilte, so errechnet sich eine Quote der Beklagten von 4,4586% (Blatt 6 d.A.).
Da ferner unstreitig die Gerichtskosten des Vorprozesses, insbesondere Sachverständigenkosten, sowie die außergerichtlichen Kosten der WEG sich auf insgesamt 18.161,80 EUR belaufen (B...