Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.679,99 € nebst Zinsen hieraus i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2011 zu bezahlen.
2.
Die Widerklage wird abgewiesen.
3.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Gesellschafterin der "Immobilienfonds ...(im Folgenden: Fondsgesellschaft) auf anteilige Rückzahlung eines der Fondsgesellschaft gewährten Darlehens in Anspruch.
Die in Ludwigshafen/Rhein ansässige Fondsgesellschaft wurde durch Gesellschaftsvertrag der Gründungsgesellschafterinnen G...- W... Immobilien- und Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: G...-W) sowie G...-W... Vermietungs- und Verwaltungs GmbH gegründet. Auf die hierzu von dem Notar K... errichtete Urkunde (Anlage K 1) wird Bezug genommen. Geschäftsführer der Gründungsgesellschaften war Herr E... P.... Mehrheitsgesellschafter der Gründungsgesellschaften war Herr J...G.... Die Fondsgesellschaft erwarb nach dem Vorbringen der Beklagten die Fondsimmobilie "W..." mit Vertrag vom 17.09.1993 für 11.200.000,00,-- DM von der Firma D... Vermögensanlagen AG (im Folgenden: D...). Mehrheitsgesellschafter dieser Firma war Herr J...G..... Die D... erwarb das Grundstück durch Vertrag vom 24.06.1993 zum Preis von 8.750.000 DM.
Nach dem Vorbringen der Klägerin nahm die Fondsgesellschaft zur Finanzierung des Erwerbs der Gesellschaftsimmobilie am 11.10./02.11.1993 bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin (R....Hypothekenbank AG; im Folgenden: Klägerin) ein Darlehen über 7.000.000,-- DM mit Konditionenfestschreibung bis zum 31.12.2003 auf (Anlage K 5 zur Klage, Anlagenband zur Beiakte 7 O 404/10).
Nach Darlegung der Klägerin, wurde das Darlehen entsprechend der Zahlungsanweisung der Fondsgesellschaft ausgezahlt. Die Zinsfestschreibung wurde nach weiterem Vorbringen der Klägerin zuletzt prolongiert mit Vereinbarung vom 18./26.06.2007 (Anlage K 6). In dieser Vereinbarung heißt es u.a.:
"Die Konditionen gelten bis zum 30.09.2007 (Festschreibungszeit)
Sofern bis zum Ablauf der Festschreibungszeit keine Konditionenvereinbarung mit Wirkung zum 01.10.2007 getroffen wird, ist das Darlehen zum Ablauf der Festschreibungszeit zurückzuzahlen."
Eine weitere Konditionenvereinbarung wurde nach Vorbringen der Klägerin nicht getroffen.
Mit der Beschaffung von Eigenkapital wurde die Firma C...Gesellschaft für Immobilien Investitionen mbH (im Folgenden: C...) beauftragt, welche einen Emissionsprospekt erstellte und herausgab. Daneben wurden verschiedene andere Unternehmen mit Dienstleistungsaufgaben beauftragt. Mehrheitsgesellschafter der Firma C... und der Dienstleistungsunternehmen war Herr J...G....
Die Beklagte trat der Fondsgesellschaft bei. Sie hatte hierzu entsprechend der im Fondsprospekt vorgesehenen Konzeption durch einen Treuhandvertrag die Firma H... & K... Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin) als Treuhänderin beauftragt und dieser Treuhänderin Vollmacht erteilt zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zum Erwerb des Fondsanteils und zu dessen Finanzierung erforderlich waren. Nach dem Vorbringen der Beklagten schloss die Treuhänderin namens der Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung mit einer dritten Bank (Sparkasse R...-N...) einen Darlehensvertrag.
Die Klägerin trägt vor, dass die aktuelle Restforderung gegenüber der Fondsgesellschaft zum 31.10.2010 insgesamt 2.546.673,39 € betrage (Forderungsaufstellungen: Anlagen K 7 und K 8, abgeheftet im Anlagenband der Beiakte 7 O 404/10). In dieser Restforderung seien auch Zahlungen von Mitgesellschaftern der Beklagten aufgenommen, die zum 27.08.2010 500.686,59 € betragen hätten. Die Beteiligungsquote der Beklagten betrage 0,186390433 Prozent.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne die Beklagte jedenfalls entsprechend der von dieser übernommenen quotalen Haftung analog §§ 128, 130 HGB auf Zahlung in Anspruch nehmen. Die Beklagte sei der Fondsgesellschaft zumindest unter Rechtsscheinsgesichtpunkten oder jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wirksam beigetreten. Der mit der Fondsgesellschaft abgeschlossene Darlehensvertrag einschließlich dessen Prolongation sei wirksam.
Die Klägerin habe bei Abschluss des Darlehensvertrages und bei Darlehensvalutierung ausschließlich einen Grundstückskaufvertrag vom 24.06.1993 mit einem Kaufpreis von 8,75 Mio. DM gekannt. Ein späterer Kaufvertrag vom 17.09.1993 sei ihr demgegenüber weder bei Vertragsschluss noch bei Valutierung bekannt gewesen und habe ihr zu diesen Zeitpunkten auch nicht vorgelegen. Die Klägerin habe den Kaufpreis von 8,75 Mio. DM an den in dem Vertrag vom 24.06.1993 genannten Verkäufer bezahlt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.679,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die K...