Tenor
1.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 5.679,99 EUR nebst Zinsen hieraus i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2011 zu bezahlen.
2.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesellschafter der "Immobilienfonds ....GdbR" (in Folgenden: Fondsgesellschaft) auf anteilige Rückzahlung eines der Fondsgesellschaft gewährten Darlehens in Anspruch.
Die in Ludwigshafen/Rhein ansässige Fondsgesellschaft wurde durch Gesellschaftsvertrag der Gründungsgesellschafterinnen G...-W... Immobilien- und Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: G...-W...) sowie G...-W... Vermietungs- und Verwaltungs GmbH gegründet. Auf die hierzu von dem Notar K. errichtete Urkunde (Anlage K 1) wird Bezug genommen. Geschäftsführer der Gründungsgesellschaften war Herr E. P.... Mehrheitsgesellschafter der Gründungsgesellschaften war Herr J... G.... Die Fondsgesellschaft erwarb nach dem Vorbringen der Beklagten die Fondsimmobilie "W....." mit Vertrag vom 17.09.1993 für 11.200.000,00,-- DM von der Firma D... Vermögensanlagen AG (im Folgenden: D...). Mehrheitsgesellschafter dieser Firma war Herr J... G.... Die D... erwarb das Grundstück durch Vertrag vom 24.06.1993 zum Preis von 8.750.000 DM.
Zur Finanzierung des Erwerbs der Gesellschaftsimmobilie nahm die Fondsgesellschaft am 11.10./02.11.1993 bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin (R...Hypothekenbank AG; im Folgenden: Klägerin) ein Darlehen über 7.000.000,-- DM mit Konditionenfestschreibung bis zum 31.12.2003 auf (Anlage K 5 zur Klage).
Nach Darlegung der Klägerin, wurde das Darlehen entsprechend der Zahlungsanweisung der Fondsgesellschaft ausgezahlt. Die Zinsfestschreibung wurde zuletzt prolongiert mit Vereinbarung vom 18./26.06.2007 (Anlage K 6). In dieser Vereinbarung heißt es u.a.:
"Die Konditionen gelten bis zum 30.09.2007 (Festschreibungszeit)
Sofern bis zum Ablauf der Festschreibungszeit keine Konditionenvereinbarung mit Wirkung zum 01.10.2007 getroffen wird, ist das Darlehen zum Ablauf der Festschreibungszeit zurückzuzahlen."
Eine weitere Konditionenvereinbarung wurde nicht getroffen.
Mit der Beschaffung von Eigenkapital wurde die Firma C... Gesellschaft für Immobilien Investitionen mbH (im Folgenden: C...) beauftragt, welche einen Emissionsprospekt erstellte und herausgab. Daneben wurden verschiedene andere Unternehmen mit Dienstleistungsaufgaben beauftragt. Mehrheitsgesellschafter der Firma C... und der Dienstleistungsunternehmen war Herr J... G....
Die Beklagten traten der Fondsgesellschaft bei. Sie hatten hierzu entsprechend der im Fondsprospekt vorgesehenen Konzeption durch einen Treuhandvertrag die Firma H... & K... Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin) als Treuhänderin beauftragt und dieser Treuhänderin Vollmacht erteilt zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zum Erwerb des Fondsanteils und zu dessen Finanzierung erforderlich waren. Zur Finanzierung der Erwerbskosten schloss die Treuhänderin namens der Beklagten auch mit einer dritten Bank einen Darlehensvertrag.
Die Klägerin trägt vor, dass die aktuelle Restforderung gegenüber der Fondsgesellschaft zum 31.10.2010 insgesamt 2.546.673,39 EUR betrage (Forderungsaufstellungen: Anlagen K 7 und K 8, abgeheftet im Anlagenband der Beiakte 7 O 404/10). In dieser Restforderung seien auch Zahlungen von Mitgesellschaftern der Beklagten aufgenommen, die zum 27.08.2010 500.686,59 EUR betragen hätten. Die Beteiligungsquote der Beklagten betrage 0,186390433 Prozent.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne die Beklagten jedenfalls entsprechend der von dieser übernommenen quotalen Haftung analog §§ 128, 130 HGB auf Zahlung in Anspruch nehmen. Die Beklagten seien der Fondsgesellschaft zumindest unter Rechtsscheinsgesichtpunkten oder jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wirksam beigetreten. Der mit der Fondsgesellschaft abgeschlossene Darlehensvertrag einschließlich dessen Prolongation sei wirksam.
Die Klägerin habe bei Abschluss des Darlehensvertrages und bei Darlehensvalutierung ausschließlich einen Grundstückskaufvertrag vom 24.06.1993 mit einem Kaufpreis von 8,75 Mio. DM gekannt. Ein späterer Kaufvertrag vom 17.09.1993 sei ihr demgegenüber weder bei Vertragsschluss noch bei Valutierung bekannt gewesen und habe ihr zu diesen Zeitpunkten auch nicht vorgelegen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.679,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor:
Es bestehe schon deswegen keine wirksame Zahlungspflicht der Beklagten, weil deren Beteiligungsverhältnis wirksam angefochten bzw. widerrufen worden sei und weil ein Anspruch auf Vertragsaufhebung aus culpa in contrahendo b...