Tenor
1.
Die Beklagte wird zur Zahlung weiterer 1.296,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.878,48 EUR vom 08.11.2008 bis 20.10.2009 an die Klägerin verurteilt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin mit Wohnsitz in xxx begehrt von der in Luxemburg ansässigen beklagten Haftpflichtversicherung die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls im Großherzogtum Luxemburg.
Die Klägerin befuhr am 15.09.2007 mit ihrem Pkw Opel Meriva Enjoy mit dem amtlichen Kennzeichen xxx gegen 10.00 Uhr in xxx Luxemburg die vorfahrtsberechtigte Durchgangsstraße. An der Kreuzung überquerte das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug des Halters xxx, wohnhaft in xxx, Luxemburg, von links kommend auf einer untergeordneten Straße diese vorfährtsberechtigte Durchgangsstraße. Dabei kollidierte das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug, dessen Fahrer unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluss fuhr, mit der linken Seite des von der Klägerin geführten PKW. Den entstandenen Schaden ließ die Klägerin durch das Kfz-Sachverständigenbüro xxx begutachten. Wegen des Inhaltes des Gutachtens vom 19.09.2007 wird auf Blatt 5 ff d.A. Bezug genommen.
Ihren Schaden beziffert die Klägerin mit insgesamt 4.878,48 EUR brutto ausweislich des Gutachtens zzgl. Wertminderung, in Höhe von 600,00 EUR sowie der Kosten für das Gutachten in Höhe von 696,75 EUR.
Nachdem die Beklagte vorgerichtlich zur Zahlung des bezifferten Schadensersatzbetrages aufgefordert worden war, übersandte die Beklagte der Klägerin ein "Vergleichsprotokoll", in dem lediglich ein Betrag von 3.829,73 EUR als Ersatz ausgewiesen worden ist bei Anerkennung einer Haftung dem Grunde nach zu 100%. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Regulierungsbeauftragten vom 30.06.2008 (Blatt 19, 29 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin unterzeichnete das "Vergleichsprotokoll" jedoch nicht. Eine erneute vorgerichtliche Aufforderung zu Regulierung unter Fristsetzung zum 07.11.2008 blieb erfolglos.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden die genannten Schadensersatzansprüche im Einzelnen zu, ihr seien die Bruttoreparaturkosten ebenso zu ersetzen wie die geltend gemachte Wertminderung, da die Erstzulassung des Fahrzeugs auf den 28.10.2004 datiere und das Fahrzeug stark beschädigt worden ist, sowie die Gutachterkosten.
Die Klägerin beantragte ursprünglich:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.175,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.11.2008 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 603,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Mit Schriftsalz vom 15.09.2009 erklärte die Beklagte Teilanerkenntnis in Höhe eine Teilbetrages von 4.878,48 EUR, von dem nach der Erklärung der Beklagten der Pkw-Schaden einschließlich Mehrwertsteuer laut Gutachten die Verbringungskosten und der UPE-Schaden umfasst seien.
Daraufhin erging antragsgemäß Teilanerkenntnisurteil vom 02.10.2009, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 58, 59 d.A. Bezug genommen wird.
Nach Teilklagerücknahme in Höhe der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit Schriftsatz vom 14.04.2010, der die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.03.2011 zugestimmt hat, beantragt die Klägerin zuletzt,
die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.296,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.878,48 EUR vom 08.11.2008 bis 20.10.2009 sowie aus 1.296,75 EUR seit 08.11.2008 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und führt hierzu aus,
das begehrte Vergleichsprotokoll trage der Gefahr der Verurteilung zur nochmaligen Zahlung des Regulierungsbetrages Rechnung und entspreche der Regulierungspraxis luxemburgischer Versicherungsgesellschaften.
Ein Anspruch auf Ersatz von Wertminderung bestehe nur in wenigen Ausnahmefällen, die vorliegend nicht gegeben seien, ebenso seien Gutachterkosten nicht zu erstatten.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens vom 08.11:2010 nebst Ergänzungsgutachten vom 29.11.2010 und 30.01.2011 des Sachverständigen Prof. Dr. xxx wegen deren Ergebnis auf Blatt 127 ff., 154 ff. sowie 179 ff. d.A. verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch im zuletzt noch verfolgten Umfang überwiegend Erfolg.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 06.05:2008 - XI ZR 200/05; EuGH, Urteil vom 13.12.006 - C 463/06 - entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.09.2007 - 14 W 31/07), wona...